Bundesarbeitsgericht: Schmerzensgeld bei Mobbing durch Vorgesetzte
Die Arbeitsgerichte müssen bei Arbeitsplatzkonflikten und Mobbing zukünftig wesentlich genauer als bisher hinschauen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06. Es stellte klar: Arbeitgeber haften für Mobbing durch Vorgesetzte - und zwar auch dann, wenn der Vorgesetzte behauptetet, er habe nicht erkennen können, dass er mit seinem Verhalten bei dem schikanierten Arbeitnehmer eine psychische Erkrankung verursacht. Die entgegen gesetzte Rechtsprechung, wonach nur gehaftet werden, wenn der Vorgesetzte das Risiko einer Erkrankung hätte vorhersehen können, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Geklagt hatte ein Arzt gegen seinen Arbeitgeber. Der Arzt ist seit Juli 1987 in als Neurochirurg in der Klinik des Arbeitgebers beschäftigt. Seit dem 01.07.1990 ist er Erster Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung, ab Anfang 2001 war er deren kommissarischer Leiter. Seine Bewerbung um die Chefarztstelle blieb erfolglos. Ab 01.10.2001 bestellte die Beklagte einen externen Bewerber zum Chefarzt, von dem sich der Kläger seit Mai 2002 gemobbt fühlt. Der Arbeitgeber leitete ein “Konfliktlösungsverfahren” ein, das aber erfolglos verlief. Der klagende Arbeitnehmer war von November 2003 bis Juli 2004 wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Seit Oktober 2004 ist er erneut krank.
Der Arbeitnehmer verlangt mit seiner Klage,
- dass der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis mit dem ihn schikanieren Chefarzt beendet,
- hilfsweise, dass der Arbeitgeber ihm - dem Betroffenen - einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt.
- Schließlich solle der Arbeitgeber verurteilt werden, ihm Schmerzensgeld wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu zahlen.
Der klagende Arzt berief sich darauf, den Arbeitgeber treffe die Haftung dafür, dass der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Der
Arbeitgeber bestritt im Verfahren, dass sein Chefarzt Mobbinghandlungen gegen den klagenden Arbeitnehmer begangen habe. Der Arbeitgeber meinte, er habe außerdem alles in seiner Macht Stehende getan, um das Verhältnis zwischen dem sich gemobbt fühlenden Kläger und dem Chefarzt zu entspannen. Eine andere angemessene adäquate Tätigkeit für den Kläger sei leider aber nicht vorhanden gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ebenfalls erfolglos. Das Landesarbeitsgericht meinte, zwar habe der Chefarzt für Mobbing typische Verhaltensweisen gezeigt, die sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Klägers als Erster Oberarzt betroffen hätten. Dennoch stehe dem Arzt kein Schmerzensgeldanspruch zu, denn der Chefarzt als Vorgesetzter habe nicht erkennen können, dass der Kläger auf Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht so nicht gelten lassen und hob das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts auf. Das Bundesarbeitsgericht befand folgendes:
Das Landesarbeitsgericht müsse sich erneut mit der Sache befassen. Hierbei müsse das Landesarbeitsgericht folgendes zur Rechtslage berücksichtigen:
Ein Arbeitgeber haftet sowohl für die von ihm selbst begangenen Pflichtverletzungen, wie auch für Pflichtverletzungen der von ihm beschäftigten Vorgesetzten. Arbeitgeber haften für Pflichtverletzungen der von ihnen beschäftigten Vorgesetzten schon deshalb, weil Vorgesetzte Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers sind (§ 278 BGB). Hiernach gelte folgendes:
- Den Arbeitgeber treffe die Haftung für das Verhalten seines Vorgesetzten, hier also für den Chefarzt. Der Chefarzt habe sich als Vorgesetzter auch pflichtwidrig gegenüber dem Betroffenen Arbeitnehmer verhalten. Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, könne von seinem Arbeitgeber Schmerzensgeld verlangen. Über die konkrete Höhe des Schmerzensgeldes müsse aber das Landesarbeitsgericht entscheiden, nicht das Bundesarbeitsgericht.
- Auch eine Haftung des Arbeitgebers wegen eigener Pflichtverletzungen sei denkbar. Ein Arbeitgeber habe nämlich die Pflicht, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen. Das Landesarbeitsgericht müsse auch prüfen, ob der Arbeitgeber diese Schutzpflicht verletzt habe.
Das Bundesarbeitsgericht klärte sodann die Frage, ob ein von Schikanen betroffener Arbeitnehmer verlangen könne, dass der Arbeitgeber den
schikanierenden Vorgesetzten entlasse oder ob der Betroffene an verlangen könne dass der Arbeitgeber ihm einen anderen Arbeitsplatz zuweist, an dem der Betroffene dann nicht mehr den Weisungen des schikanierenden Vorgesetzten unterliegt. Das Bundesarbeitsgericht meinte folgendes:
- Die Entlassung des Vorgesetzten, könne ein von Schikanen betroffener Arbeitnehmer “im Regelfall” nicht verlangen. Diese Sichtweise des Bundesarbeitsgerichts ist schon deshalb bemerkenswert, weil das Bundesarbeitsgericht es offenbar für denkbar hält, dass ein von Mobbing oder Schikanen betroffener Arbeitnehmer in Ausnahmefällen eben dochberechtigt sein könnte, die Entlassung des schikanierenden Vorgesetzten zu verlangen.
- Das Bundesarbeitsgericht befand sodann, der betroffene Arbeitnehmer könne auch einen Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes heben, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Vorgesetzten untersteht - aber nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz bei dem Arbeitgeber vorhanden ist.
Festzuhalten ist, dass das Bundesarbeitsgericht zwar bemüht ist, aus eine seiner Sicht zu weitgehende Haftung der Arbeitgeber und Vorgesetzten zu vermeiden. Auf der anderen Seite will das Bundesarbeitsgericht von Schikanen betroffenen Arbeitnehmern aber offenbar wesentlich mehr an Rechtsschutz gewähren, als bisher bei den meisten Landesarbeitsgerichten möglich war. Die Mehrheit der Landesarbeitsgerichte war (und ist) nämlich der Meinung, dass eine Haftung des Arbeitgebers für Mobbing möglichst niemals stattfinden dürfe. Dieser “haftungsfeindliche” Teil der Landesarbeitsgerichte war bisher sogar bereit, zur Erschwerung solchen Rechtsschutzes der Mobbing-Betroffenen einer Vielzahl bemerkenswert fern liegender Rechtsargumente zu verwenden. Ich habe diese für die Glaubwürdigkeit der gesamten Arbeitsgerichtsbarkeit schädliche Verweigerungshaltung seit längerem in einer Übersicht der Urteil zum Mobbing dargestellt und verschiedene besonders bemerkenswerte Fehlurteile beispielhaft besprochen. Diese Fehlurteile erwecken insgesamt den Eindruck einer verfassungswidrigen und die Menschenrechte der Mobbing-Betroffenen verletzenden Blockadehaltung mancher Landesarbeitsgerichte.
Mit seinen Urteilen vom 16.05.2007 und dem hier ergangenen Urteil vom 25.10.2007 hat das Bundesarbeitsgericht meines Erachtens begonnen, die Verweigerung des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes zu korrigieren. Im Urteil vom 25.10.2007 hat das Bundesarbeitsgericht völlig zu Recht eine unter den Landesarbeitsgerichten verbreitete aber unzulässige Rechtsaufassung zu verwerfen, die ich in meiner oben genannten Übersicht der Urteile zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Mobbing bereits seit längerem folgendermaßen wiedergegeben und als unzulässig kritisiert habe. Ich schrieb zuletzt hierzu:
Folgende Fehlurteile zum Mobbing illustrieren die Lage:
…
Einige Gerichte sind ohne nähere rechtliche Begründung der Auffassung, rechtswidrige Rechtsmaßnahmen von Vorgesetzen sollten einfach grundsätzlich nicht mehr als haftungsbegründende Verletzungshandlungen (§ 280 BGB) anerkannt werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg für den Fall rechtswidriger Arbeitsanweisungen (LAG Nürnberg 6 (3) Sa 154/01), das Landesarbeitsgericht Köln für rechtswidrige Abmahnungen (LAG Köln vom 07.01.1998, 2 Sa 1014/97).
…
Ein Arbeitgeber oder Vorgesetzter habe solange nicht schuldhaft gehandelt, wie er subjektiv nicht vorhergesehen habe, dass sein Verhalten bei dem Betroffenen zu einer Gesundheitsschädigung oder einem anderen Schäden führen könnte (LAG Hamm 13 (5) Sa 256/05; LAG Berlin 16 Sa 2280/03, LAG Berlin 19 Sa 940/02). Die fast groteske Unhaltbarkeit dieser Sichtweise wird - meines Erachtens - sehr einfach belegt. Die Logik dieser Rechtsprechung auf den Straßenverkehr angewandt würde nämlich folgendes gelten: Fahren Sie, wenn Sie es
eilig haben, doch einfach bei Rot über die Kreuzung. Wenn Sie hierbei auch noch
die Augen fest schließen, können sie unmöglich für den von Ihnen verursachten
Unfall haften müssen, denn Sie haben ja nur ihr “rot” (und damit Ihre
rechtswidrige Verhaltensweise) nicht aber die Art und Weise der konkreten
Schadensverursachung vorhergesehen.
Erfreulicherweise ist das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom
25.10.2007 - 8 AZR 593/06 - dieser Art der Verweigerung des gebotenen
Rechtschutzes jetzt entgegen getreten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.03.2006 - 16 Sa 76/05 -
Weitere Hinweise erhalten Sie in meinem
Ratgeber zum
Mobbing.
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