§ 1 a KSchG - Abweichend hohe Abfindung nur bei klarer Ankündigung im Kündigungsschreiben
Darf der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Abfindung nach § 1 a KSchG unterschreiten und dem Arbeitnehmer, für den Fall dass der keine Kündigungsschutzklage erhebt, eine kleinere als die von § 1 a KSchG vorgesehene Abfindung anbieten? Das Bundesarbeitsgericht (13.12.2007 - 2 AZR 807/06) beantwortete diese Frage jetzt mit einem klaren “sowohl als auch”.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Kläger betriebsbedingt gekündigt und im Kündigungsschreiben mitgeteilt, der Arbeitnehmer erhalte eine Abfindung, falls er keine Kündigungsschutzklage erhebe. Dem Kündigungsschreiben fügte der Arbeitgeber einen handschriftlichen, nicht unterzeichneten Vermerk des Betriebsrates bei, es sei eine Abfindung von 8.000,00 Euro vereinbart. Der
Kläger erhob gegen die Kündigung keine Klage; die Beklagte zahlte 8.000,00 Euro Abfindung. Der Arbeitnehmer machte daraufhin geltend gemacht, nach § 1a KSchG stünden ihm 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr und damit rechnerisch weitere 4.076,16 Euro Abfindung zu. Der Arbeitgeber mochte dies nicht zahlen. Der Arbeitnehmer erhob Klage wegen der weiteren Abfindung.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage auf Zahlung des weiten Abfindungsbetrags ab. Das Bundesarbeitsgericht sah die Sache anders, gab dem Arbeitnehmer recht und verurteilte den Arbeitgeber mit folgender Begründung zur Zahlung des Restbetrags: Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall anbietet, dass der der Arbeitnehmer gegen die Kündigung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist keine Kündigungsschutzklage einreicht. Wenn der Arbeitgeber weniger Abfindung als in § 1a KSchG vorgesehen zahlen will, dann darf dies also vereinbart werden. Allerdings muss eine solche Vereinbarung klar und deutlich getroffen sein. Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine geringere Abfindung anbieten, so muss er im Kündigungsschreiben unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sein Abfindungsangebot kein Angebot auf der Basis des § 1 a KSchG sein soll. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, bei der im Kündigungsschreiben § 1a KSchG angeführt ist und die in § 1 a KSchG vorgesehenen Hinweise gegeben werden, dann muss er auch die Abfindung in gesetzlicher Höhe zahlen.
Das Urteil wirft für die Praxis weitere Fragen auf. Wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine geringere Abfindung als nach § 1a KSchG anbietet, richtet sich die Abfindung rechtlich nicht nach § 1 a KSchG. Darf die Agentur für Arbeit dann eine Sperrzeit verhängen? Denkbar ist auch dass der Arbeitgeber sich nach Ablauf der Klagefrist darauf beruft, die der Arbeitnehmer habe zwar keine Kündigungsschutzklage erhoben, er habe aber auch das Abfindungsangebot nicht ausdrücklich bestätigt.
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