Aktienoptionen auch für Betriebsratsmitglieder
Von Rechtsanwalt Buschmann, Berlin
Darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aktienoptionen verweigern, weil der Arbeitnehmer Mitglied im Betriebsrat ist? Nein, er darf nicht. So befand das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06.
Die in den Vereinigten Staaten ansässige Muttergesellschaft einer deutschen GmbH gewährte ausgewählten Arbeitnehmern der GmbH Optionen, die diese nach Maßgabe der von der amerikanischen Gesellschaft festgelegten Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Muttergesellschaft berechtigten. Dem bei der inländischen Gesellschaft beschäftigten Kläger wurden in den Jahren 2000 und 2001 Aktienoptionen zugeteilt. Nach seiner Wahl in den Betriebsrat erhielt er in den Jahren 2002 bis 2005 keine Aktienoptionen der Muttergesellschaft.
Das Bundesarbeitsgericht verwies auf folgendes:
Nach § 37 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darf der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Mitglieder des Betriebsrats dürfen weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern benachteiligt werden. “Arbeitsentgelt” im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG ist aber nur das vom Arbeitgeber auf Grund des Arbeitsvertrags geschuldete Arbeitsentgelt. Wenn die - oft ausländische - Muttergesellschaft und nicht der Arbeitgeber die Aktienoptionen gewährt, ist der Arbeitgeber aber noch nicht aus dem Schneider: Auch Leistungen eines Dritten (hier: der Muttergesellschaft) können nämlich als Arbeitsentgelt im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG anzusehen sein, wenn nur der Arbeitgeber selbst diese Leistungen versprochen hat. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht darauf berufen, das die Aktienoptionen würden nur im Rahmen eines Programms der Muttergesellschaft gewährt.
Damit ist zukünftig das Argument erschwert, der Arbeitgeber habe mit Aktionoptionen der - oft ausländischen - Muttergesellschaft nichts zu tun. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit Arbeitnehmer unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz mit Erfolg geltend machen können, ihr (inländischer) Arbeitgeber müsse ihnen die Aktienoptionen verschaffen oder Schadensersatz wegen der Nichtverschaffung der Aktienoptionen leisten.
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