Pauschale Kürzung der Überhangprovision unwirksam
Rechtsanwalt Buschmann
Was passiert mit der Provison, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und das Geschäft, für das dem Arbeitnehmer die Provision zusteht, noch nicht vollständig ausgeführt ist? Steht dem Arbeitnehmer die Provision dann als so genannte Überhangprovision zu? Darf der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass eine solche Überhangprovison pauschal auf die Hälfte gekürzt wird, weil der Arbeitnehmer ausscheidet und das provisionspflichtige Geschäft von einem anderen Arbeitnehmer weiter betreut wird? Hierzu entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.02.2008, 10 AZR 125/07.
Das Bundesarbeitsgericht gab weitgehend dem Arbeitnehmer recht. Es ließ die Frage unentschieden, ob zukünftig überhaupt noch angenommen werden darf, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf die bereits erarbeitete, aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Provision (Überhangprovision) im Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen werden kann. Wenn ein derartiger Ausschluss der Überhangprovision zukünftig noch anerkannt werden könne, dann jedenfalls nur noch, wenn der Arbeitgeber für den Ausschluss
- einen anerkennswerten sachlichen Grund habe (vgl. BAG 20. August 1996 - 9 AZR 471/95 - BAGE 84, 17, 22) und
- dem Arbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich gewähre.
Wenn der Arbeitgeber in einer von ihm vorformulierte Klausel des Arbeitsvertrags eine Kürzung der die Überhangprovision pauschal auf die Hälfte der vereinbarten Provision vorsehe und dies ohne Ausgleich für den Arbeitnehmer geschehe, dann benachteilige dies den Arbeitnehmer unangemessen. Eine solche Klausel sei unwirksam.
Ein pauschales Kürzen der Überhangprovision dürfte hiernach kaum mehr möglich sein.