Arbeitnehmer bei Rufbereitschaft unerreichbar - Kündigung?
Von Rechtsanwalt Buschmann, Berlin
Ist ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft per Funktelefon unerreichbar, kann ein Arbeitgeber den Eindruck gewinnen, der Arbeitnehmer sei gar nicht in rufbereit, sondern in Freizeit. Ob der Arbeitgeber dann kündigen kann, hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 25.05.2007 - 6 Sa 53/07 - zu entscheiden.
Die vom Arbeitgeber ausgespochene außerordentliche Kündigung erweis sich als unwirksam: Wenn der Arbeitnehmer behaupte, er habe trotz Anordnung der Rufbereitschaft sein Telefon nicht gehört, dann müsse er vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung abgemahnt werden, allenfalls wäre - vielleicht - eine fristgerechte Kündigung möglich gewesen. Die Nichterreichbarkeit allein sei ohne voherige Abmahnung kein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung.
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