Keine Fördermittel für rechtswidrigen Arbeitsvertrag

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Der Arbeitgeber verlangte die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit. In dem Fördermittelantrag teilte er offenherzig mit, er habe mit dem eingestellten Kraftfahrer Lenkzeiten von 60 Stunden wöchentlich vereinbart, das ganze für ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.250,00 Euro netto inklusive Spesen und inklusive Übernachtungskosten. Die Spesenanteil am Gesamtnettobetrag von 1.250,00 Euro liege bei 50%.

Auch ohne Taschenrechner lässt sich überschlagen, dass der vereinbarte Stundenlohn des Arbeitnehmers hiernach irgendwo bei 2 Euro die Stunden lag.

Nach § 217 SGB III können Arbeitgeber beantragen, dass sie zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten und zwar “zum Ausgleich von Minderleistungen”, so sagt es das Gesetz.

Diesen Zuschuss machte der Arbeitgeber geltend.

Es leuchtet allerdings nicht jedem ein, dass die Beschäftigung eines Kraftfahrers zum Stundensatz von etwa 2 Euro für den Arbeitgeber ein Zuschussgeschäft ist. Kurz gesagt: Unerklärlicherweise verweigerte die Angetur für Arbeit eine Förderung des Vorhabens.

Der Arbeitgeber zog vor das Sozialgericht. Dort: Er habe “erhebliche Ausgaben für den Mitarbeiter” gehabt und “im Zusammenhang mit dem geschlossenen Arbeitsvertrag ganz erhebliche Investitionen getätigt”, nämlich: “um dem Mitarbeiter zusätzliche Einnahmen durch den Verkauf von Getränken und Waren zur Verpflegung der Reisegäste zu ermöglichen”.

Der eingestellte Arbeitnehmer erklärte auf Nachfrage: Er erhalte keine Spesen erstattet. Er erhalte er auch keinen Urlaub, auch keine Urlaubsabgeltung.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah die Sache mit Urteil vom 24.5.2007 - L 7 AL 3306/05 - so:
Aus der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) folgt …, dass die Beklagte keine Arbeitsverhältnisse fördern darf, die gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. … Es kommt … nicht darauf an, dass der in Baden-Württemberg zwischen den … Tarifvertragsparteien vereinbarte Tariflohn, welcher nach der von der Beklagten telefonisch eingeholten Auskunft im Jahr 2003 bei 12,60 € pro Stunde lag (vgl. Blatt 26 EGZ-Akte), nicht erreicht wird. … Aus den Lohnabrechnungen ist nicht ersichtlich, wie viele Stunden R. zur Erzielung dieses Verdienstes gearbeitet hat, die Klägerin hat hierzu trotz Aufforderung zur Stellungnahme auch keine Angaben gemacht. Im Antrag auf den Eingliederungszuschuss hat die Klägerin als regelmäßige Arbeitszeit 60 Stunden Lenkzeit wöchentlich angegeben. Schon bei einer 40-Stunden-Woche würde der Verdienst einem Stundenlohn von unter 5,- € entsprechen. Damit liegt zwar nahe, dass der vereinbarte Lohn als sittenwidrig zu betrachten ist, dies kann jedoch letztlich offen bleiben. Jedenfalls verstoßen die von R. geforderten Lenkzeiten von 60 Stunden wöchentlich, die dieser in seiner schriftlichen Zeugenaussage bestätigt hat, gegen geltendes Recht. Nach Art. 6 der in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (ABl. EG Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985) gilt eine höchstzulässige Tageslenkzeit von neun bzw. zweimal pro Woche zehn Stunden. Die höchstzulässige Gesamtlenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen (Doppelwoche) ist auf 90 Stunden festgelegt, wobei bei einer Ausschöpfung der Lenkzeit von 56 Stunden in der ersten Woche die Lenkzeit in der zweiten Woche auf 34 Stunden beschränkt ist (Art. 6 Abs. 2). Diese Regelung wurde vorliegend nicht eingehalten.

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