Glaubhaftmachung einer AGG-Diskriminierung durch Indizien
Von Rechtsanwalt Buschmann, Berlin
Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin auf eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, dann kann dies eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts sein. Was aber muss die Arbeitnehmerin dem Gericht vortragen? Das Bundesarbeitsgericht setzte jetzt mit Urteil vom 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - neue Maßstäbe.
Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte die Klage der abgelehnten Bewerberin noch für unbegründet gehalten und gemeint, die schwangere Arbeitnehmerin habe nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beförderung gerade wegen der Schwangerschaft verweigert worden sei. Das nicht sehr rühmliche Urteil des LAG Berlin vom 19. Oktober 2006 - 2 Sa 1776/06 hatte ich bereits zu früherer Zeit in meinem Weblog erörtert.
Das Bundesarbeitsgericht sah die Sache - zu Recht - anders als das Landesarbeitsgericht Berlin. Das Bundesarbeitsgericht klärte die strittige Frage, wann eigentlich eine abgelehnte Stellenbewerberin dem Gericht genügend Tatsachen vorgetragen hat, um eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts - hier wegen der Schwangerschaft - “glaubhaft” zu machen:
Glaubhaft gemacht hat eine Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind - so das Bundesarbeitsgericht auch nicht etwa strenge Anforderungen zu stellen, wie das Landesarbeitsgericht meinte. Für grundsätzlich ausreichend zur “Glaubhaftmachung” hielt das Bundesarbeitsgericht im entschiedenen Fall folgende Tatsachen:
- Der Arbeitgeber wusste von der Schwangerschaft.
- Der Vorgesetzte hatte der Arbeitnehmerin zunächst die später verweigerte Stelle in Aussicht gestellt.
- Dann, als der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusse, besettzte er die Stelle mit einem anderen Bewerber und
- teilte der schwangeren Arbeitnehmerin in der Mitteilung der Nichtberücksichtigung mit, sie solle sich doch auf ihr Kind freuen.
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