Inhaltsarme Ethikrichtlinie: Bei fehlender Ethik keine Mitbestimmung des Betriebsrats
Will der Arbeitgeber Ethikrichtlinien erlassen („codes of conduct“), dann hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Anders ist es aber, wenn die angedachte Ethik-Richtlinie vollständig inhaltsarm ist. Dies befand das Bundesarbeitsgericht jetzt in der Entscheidung 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07.
Das Bundesarbeitsgericht befand: Der Betriebsrat hat an sich selbstverständlich bei einer Ethik-Richtlinie mitzubestimmen - wenn denn der Arbeitgeber das Verhalten der Beschäftigten oder die betriebliche Ordnung in der Ethikrichtlinie regeln will.
Kein Mitbestimmungsrecht besteht aber, wenn der Arbeitgeber solche “Ethik” gar nicht regeln will. Zu inhaltsarm an Ethik ist deshalb eine Ethikrichtlinie, die lediglich Arbeitsanweisungen enthält oder nur widergibt, was sowieso bereits gesetzlich abschließend geregelt ist.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies deshalb - anders als das Landesarbeitsgericht - einen Antrag ab, mit dem der Konzernbetriebsrat des deutschen Tochterunternehmens einer US-amerikanischen Gesellschaft ein Mitbestimmungsrecht an der Gesamtheit von konzernweit eingeführten Ethik-Richtlinien festgestellt wissen wollte: das Regelungswerk war zu inhaltsarm, um mitbestimmungspflichtig zu sein. Wer als sich als Arbeitgeber darauf beschränkt, in seiner “Ethikrichtlinie” Arbeitsanweisungen zu regeln oder nur wiederholt, was sowieso per Gesetz ist, der muss als Arbeitgeber auch keine Mitbestimmung einhalten.
Trostpflaster für den Konzernbetriebsrat: Auf entsprechende Hilfsanträge des Konzernbetriebsrats stellte das Bundesarbeitsgericht immerhin fest, dass der Konzernbetriebsrat an bestimmten einzelnen Regelungen, wie etwa der Verpflichtung der Arbeitnehmer, Interessenkonflikte schriftlich zu melden, zu beteiligen ist. Immerhin.