Arbeitsrecht Blog: August 2008
Gefährlicher Arbeitsplatz: Gefährdungsbeurteilung einklagbar »
Arbeitnehmer können verlangen, dass der Arbeitgeber ihren Arbeitsplatz und die Arbeitsabläufe in einer Gefährdungsbeurteilung auf (Gesundheits-)Gefahren untersucht. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 1117/06).Arbeitgeber sind rechtlich verpflichtet, Räume, Vorrichtungen und oder Gerätschaften am Arbeitsplatz so einzurichten und den Ablauf der Dienstleistungen des Arbeitnehmers so zu regeln, dass Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind, und zwar soweit dies bei der Art der Arbeitsaufgabe möglich ist (§ 618 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit das Kind nicht erst in den Brunnen fällt, verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Arbeitgeber noch zu mehr, nämlich zu einer - vorbeugenden - “Gefährdungsbeurteilung”.
Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nicht nach, kann der Arbeitnehmer die Gefährdungsbeurteilung vor dem Arbeitsgericht einklagen - dies allerdings mit Einschränkungen. Das Bundesarbeitsgericht: Zwar haben Arbeitnehmer haben einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt (nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie können jedoch keine bestimmten Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung vorgeben, weil dem Arbeitgeber nämlich ein Beurteilungs- und Handlungsspielraum zusteht, wie er die Gefährdungsbeurteilung konkret druchführen will.
Einklagbar ist also dass der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung überhaupt duchführt - nicht einklagbar dagegen, die Art und Weise wie dies zu geschehen hat.
Immerhin.
Aber: Diese Sichtweise des Bundesarbeitsgerichts steht in gewissem Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2008, 8 AZR 593/06. Dort hatte das Bundesarbeitsgericht in einem Mobbing-Fall befunden, ein Arbeitnehmer könne jedendfalls im Ausnahmefall im Klageweg verlangen, dass der Arbeitgeber konkret bestimmte Maßnahmen gegenüber dem mobbenden Vorgesetzten vornimmt (konket: Entlassung des Mobbers) - dies obwohl auch bei Mobbing dem Arbeitgeber Ermessen zusteht, welche Maßnahmen er zur Beseitigung der Gefahrenlage ergreifen will und welche eben nicht.