Arbeitsrecht Blog: Oktober 2008
Befristung von Flugbegleitern - Altersgrenze »
Das Bundesarbeitsgericht hält die sachgrundlose Befristung älterer Flugbegleiterinnen für einen Verstoß gegen Europarecht (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 7 AZR 253/07 (A)).
Es handelt sich um den Fall einer Klägerin, die seit 1991 bei der beklagten Fluglinie als Flugbegleiterin beschäftigt ist. Die Arbeitnehmerin schloss nach der Vollendung ihres 55. Lebensjahres mit dem Arbeitgeber fünf jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge. Die Fluggesellschaft berief sich zur Rechtfertigung des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags, bei dessen Beginn die Klägerin das 59. Lebensjahr vollendet hatte, auf eine tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren und auf eine Befristungsmöglichkeit aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF.)
Das Bundesarbeitsgericht hat die auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bezogene Altersgrenze in dem Manteltarifvertrag nicht als sachlich gerechtfertigt (§ 14 Abs. 1 TzBfG)) angesehen. Es seien nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das altersbedingte Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Mitgliedern des Kabinenpersonals zu einer Gefährdung für Leben und Gesundheit der Flugzeuginsassen oder Personen in den überflogenen Gebieten führen kann.
Die Befristung konnte danach nur nach den gesetzlichen Vorschriften in § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt sein. Das Bundesarbeitsgericht veranlasste dies, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG alter Fassung mit europäischem Gemeinschaftsrecht unvereinbar war und welche Rechtsfolgen sich bei einem Verstoß der deutschen Vorschrift gegen das europäisches Recht ergäbe.