Arbeitsvertrag & Tarifvertrag ‘in jeweils geltender Fassung’

Von - 13. November 2008

Wenn der Arbeitsvertrag regelt, ein Tarifvertrag “in der jeweils geltenden Fassung’” solle auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein - kann der Arbeitgeber die Anwendung ihm nicht genehmer Änderungen des Tarifvertrags verhindern, indem er aus dem Arbeitgeberverband austritt? In der Regel nicht, befand das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.10.2008 - 4 AZR 793/07).

Wird in einem nach dem 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag auf das einschlägige Tarifwerk “in der jeweils geltenden Fassung verwiesen”, ist der Arbeitgeber auch nach einem Austritt aus dem tarifschließenden Verband (Arbeitgeberverband) verpflichtet, die nach dem Ende der Verbandsmitgliedschaft abgeschlossenen Tarifverträge weiter anzuwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertragswortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nur eine sogenannte “Gleichstellung” nicht organisierter Arbeitnehmer  mit organisierten Arbeitnehmern (Gewerkschaftsmitgliedern) bezweckt war und die Anwendung des Tarifvertrags bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers (Verbandsaustritt) entfallen solll.

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