Bonus bei unterbliebener Zielvereinbarung
Kann der Arbeitnehmer einen Bonus verlangen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils nichts unternehmen, um eine Zielvereinbarung herbeizuführen und es deshalb nicht zu einer Zielvereinbarung kommt? Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (17.09.2008 - 15 Sa 949/08) hat dem Arbeitgeber den schwarzen Peter zugeordnet.
1. Wird in einer Bonusregelung vereinbart, dass die Ziele “gemeinsam mit dem Mitarbeiter” festzulegen sind, spricht dies dafür, dass die alleinige Initiativpflicht beim Arbeitgeber liegt. Der Arbeitnehmer darf dann also schweigen.
2. Hiervon ist jedenfalls nach § 305 c Abs. 2 BGB auszugehen, also bei allen vom Arbeitgeber vorformulierten Verträgen.
3. Unterlässt es der Arbeitgeber, trotz der ihm zukommenden Initiativpflicht, ein Gespräch über die Zielvereinbarung vor Ablauf der Zielperiode anzuregen, ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet - hat also den Bonus zu zahlen.