Kündigung: AGG gilt
AGG & Kündigung: Ist die Berücksichtigung des Alters bei der Kündigung eine verbotene Altersdiskrimierung? Wenn eine betriebsbedingt Kündigung ansteht: Dürfen Arbeitgeber bei der Sozialauswahl das Alter der Arbeitnehmer für die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers berücksichtigen - oder gerade nicht? Gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei Kündigungen des Arbeitgebers? Hierzu entschied das Bundesarbeitsgericht (06. 11.2008 - 2 AZR 701/07).
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt jetzt folgendes:
- Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 1 - 10 AGG) sind im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz anzuwenden.
- Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher unwirksam sein (§ 1 KSchG).
- Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) dennoch nicht entgegen.
- Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem AGG zulässig.
Dies alles war und ist rechtlich keineswegs selbstverständlich:
Der deutsche Gesetzgeber hatte es nämlich ausdrücklich abgelehnt, Diskrimierungsschutz aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch auf Kündigungen anzuwenden. Um zu verhindern, dass findige Gerichte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf Kündigungen anwenden, hatte der Gesetzgeber im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ein ausdrückliches Anwendungsverbot verankert:
AGG § 2 Abs. 4…
Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
Dahinter stand die Vorstellung, Arbeitgeber seien im Moment der Kündigung bereits mit dem Kündigungschutz schwierig zu handhabenden Risiken ausgesetzt. Es sollte deshalb nicht sein, dass Arbeitgeber bei Kündigungen auch noch den Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu bewältigen hätten. Ob das Aussparen des Kündigungsschutzes aus dem Anwendungsbereich des AGG “funktionieren” werde, bezweifelten Fachkreisen dennoch seit langem: Dem stand nämlich Europarecht gegenüber. Die europäische Rahmenrichtlinie 2000/78/EG forderte ausdrücklich den Schutz vor Diskriminierung in sämtlichen Bereiche und Gebieten des Arbeitslebens und zwar “einschließlich Entlassung”. Europarechtlich zwingend gefordert war damit auch der Schutz vor Diskriminierung bei Kündigungen.
Es darf mit Spannung erwartet werden, wie die Arbeitsgerichte den Schutz vor Diskriminierung bei Kündigungen in der Praxis anwenden werden.