Weniger Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

Von - 19. November 2008

Ein Sozialplan darf die Abfindung geringer bemessen, wenn der aussscheidende Arbeitnehmer Anspruch auf vorgezogene Altersrente hat. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 -) befand, Sozialplanabfindungen hätten eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Wer vorgezogene Altersrente beziehen könne, sei weniger bedürftig. Die geringere Bemessung der Sozialplanabfindung seii deshalb keine verbotene Altersdiskriminierung und auch kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

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