Weniger Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

Ein Sozialplan darf die Abfindung geringer bemessen, wenn der aussscheidende Arbeitnehmer Anspruch auf vorgezogene Altersrente hat. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 11.11.2008 – 1 AZR 475/07 -) befand, Sozialplanabfindungen hätten eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Wer vorgezogene Altersrente beziehen könne, sei weniger bedürftig. Die geringere Bemessung der Sozialplanabfindung seii deshalb keine verbotene Altersdiskriminierung und auch kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Aktualisiert am 19. November 2008

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Weniger Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente
28 Q / 1,839 S