Krankenhäuser und Ärzte: Mehr Datenschutz bei Abrechnung

Von - 12. Dezember 2008

Krankenhäuser dürfen Daten der im Krankenhaus behandelten gesetzlich krankenversicherter Patienten nicht an private Abrechnungsstellen weitergeben. Dies entschied das Bundessozialgericht (Urteil vom 10.12.2008 - B  KA 37/07 R).  Die Entscheidung des Bundessozialgerichts betrifft möglicherweise auch niedergelassene Ärzte.

Viele Krankenhäuser und Ärzte übertragen die Abrechnung ihrer Leistungen auf private Abrechnungsstellen. In dem entschiedenen Fall hatte das Krankenhaus Patienten- und Leistungsdaten gesetzlich versicherter Patienten an eine privatärztliche Abrechnungsstelle weitergeleitet. Die Abrechnungsstelle erstellte dann für das Krankenhaus die Abrechnung. Das Krankenhaus selbst beschäftigte für die Erstellung dieser Abrechnungen kein eigenes Personal mehr. Den Patienten war vor der Behandlung eine Erklärung zur Unterschrift vorgelegt worden, mit der sie ihr Einverständnis mit der Verarbeitung ihrer Daten durch die privatärztliche Abrechnungsstelle erklärten. Der Text der Zustimmungserklärung sah vor, dass die Patienten die erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen dürfen. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung weigerte sich, die vom privaten Abrechnungsunternehmen erteilten Abrechnungen zu bezahlen.

Das Bundessozialgericht befand, die Weitergabe von Daten der im Krankenhaus behandelten Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung an private Dienstleistungsunternehmen sei nach den derzeit geltenden Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zugelassen. Die Weitergabe solcher Abrechnungsdaten an private Verrechnungsstellen sei deshalb unzulässig - auch zwar auch dann, wenn die Patienten in die Datenweitergabe schriftlich eingewilligt hätten. Für Leistungen, die bis zum 30.6.2009 erbracht werden, gestand das Bundessozialgericht allerdings eine Übergangsfrist zu. Diese Leistungen müssen auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen auch dann bezahlt werden, wenn sie unter Verstoß gegen das Verbot der Datenweitergabe an private Stellen abgerechnet wurden.