Lohnerhöhung - Gleichbehandlung aller Betriebe!

Von - 7. Dezember 2008

Lohnerhöhung & Gleichbehandlung aller Betriebe: Wenn ein Arbeitgeber in verschiedenen Betrieben seines Unternehmens eine freiwillige Lohnerhöhung verspricht: Darf der Arbeitgeber einen kompletten Betrieb von der Lohnerhöhung ausnehmen? Können Arbeitnehmer des von der Lohnerhöhung ausgenommenen Betriebs Gleichbehandlung verlangen und die Lohnerhöhung vor dem Arbeitsgericht einklagen? Grundsätzlich ja, meinte jetzt das Bundesarbeitsgericht (03.12.2008 - 5 AZR 74/08).

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Bei Lohn und Gehalt gilt das Gebot der Gleichbehandlung immer dann, wenn der Arbeitgeber Regeln festlegt, unter welchen Voraussetzungen oder für welche Zwecke bestimmte Zahlungen erbracht werden. Will der Arbeitgeber in mehreren Betrieben eine freiwillige Lohnerhöhung nach bestimmten Regeln durchführen, dann muss der Arbeitgeber auch bei der betriebsübergreifenden Lohnerhöhung Gleichbehandlung beachten: Dem Arbeitgeber ist es dann verboten, einzelne Betriebe von der Lohnerhöhung auszunehmen, es sei denn er kann genügende „sachliche Gründe“ für die Ausnahme von der Lohnerhöhung benennen. Das Arbeitgeber-Argument, die Löhne seien in dem von der Lohnerhöhung „ausgenommenen“ Betrieb bereits „hoch“, reicht nicht ohne weiteres aus. Das Bundesarbeitsgericht stellt vielmehr folgende – in der Praxis wesentlich schwieriger zu erfüllende - Begründung für eine Ungleichbehandlung bei der Lohnerhöhung:

Zwar kann ein unterschiedliches Ausgangsniveau der Löhne ebenso wie ein unterschiedliche betriebswirtschaftlicher Erfolg der Betriebe und eine höhere Leistungsanforderung in einzelnen Betrieben eine unterschiedliche Behandlung bei Lohnerhöhungen grundsätzlich rechtfertigen. Dies muss der Arbeitgeber im Prozess aber darstellen. Hierzu muss der Arbeitgeber dem Gericht einen unternehmensweiten Vergleich aller seiner Betriebe - unter Einbeziehung der Gründe für die bestehenden Unterschiede - vortragen. Dies dürfte – zurückhaltend gesagt - kompliziert sein.

Es kommt hinzu: Das Bundesarbeitsgericht scheint der Auffassung zu sein, die Gründe für die Ungleichbehandlung müsse im Prozess der Arbeitgeber darstellen und beweisen. Dies  bedeutet: Wer als Arbeitgeber einen Betrieb von einer Lohnerhöhung ausnehmen will, wird zukünftig damit rechnen müssen, dass die Arbeitnehmer des „ausgesparten Betriebs“ es vor Gericht recht einfach haben, die verweigerte Lohnerhöhung aus Gründen der Gleichbehandlung kurzerhand einzuklagen.

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