Verursachung einer Krankheit durch Mobbing: Attest ist im Prozess ausreichend
“Mobbing” führt häufig zu Erkrankungen. Das Bundesarbeitsgericht stellte jetzt klar, dass ein an seiner Gesundheit geschädigter Arbeitnehmer vor Gericht zwar die Verursachung seiner Krankheit durch bestimmte Ursachen vortragen muss, hierfür aber ein ärztliches Attest in der Regel ausreicht (Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 30.9.2008, 3 AZB 47/08).
Zum Hintergrund:
Die Verursachung eines Gesundheitsschadens durch eine Konfliktsituation am Arbeitsplatz muss im Haftpflichtprozess regelmäßig der geschädigte Arbeitnehmer darlegen und beweisen. Es kommt vor, dass Arbeitsgerichte oder Landesarbeitsgerichte dem Arbeitnehmer hierbei geradezu wissenschaftliche Ausführungen über die Funktionsweise der medizinisch-psychologischen Krankheitsursachen abverlangen. Dies führt zu Anforderungen, die weit über das hinaus gehen, was nach den Grundsätzen des allgemeinen Haftpflichtrechts eigentlich erforderlich nur gefordert werden darf. Die “erhöhten” Anforderungen gehen regelmäßig zu Lasten der geschädigten Arbeitnehmer.
Das Bundesarbeitsgericht ist solchen Fehlentwicklungen im Haftpflichtrecht jetzt – und zwar zum wiederholten Mal – entgegen getreten. Es betonte: Wenn ein Arbeitnehmer zur Darstellung der Verursachung einer Krankheit auf ein ärztliches Attest Bezug nimmt, dann reicht dies grundsätzlich aus und ist von den Arbeitsgerichten zu respektieren:
Der Antragsteller hat auch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinreichend konkret bezeichnet. Das Krankheitsbild wurde offensichtlich der Diagnose aus dem Bericht der Lungenklinik H vom 5. November 2003 entnommen. Die Bezugnahme auf ärztliche Befunde genügt grundsätzlich zur Substantiierung. Eine weitere Konkretisierung ist dem medizinischen Laien regelmäßig nicht zumutbar (vgl. zum Kündigungsrecht BAG 7. November 2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 50, zu B I 2 c bb der Gründe; Kittner/Däubler/Zwanziger-Kittner/Deinert KSchR 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 104; ErfK/Oetker 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 125) .
Auch diese Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts wird bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten vermutlich wieder einmal nicht genügend Wirkung zeigen. Bisher zeigt sich, dass Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte recht geübt sind, bei gesundheitlich geschädigten Arbeitnehmern allgemeine Grundsätze des Haftpflichtrechts außer Acht zu lassen. Aber vielleicht nutzt es am Ende ja doch etwas, wenn das Bundesarbeitsgericht “kreative” - Entscheidungen oft genug aufhebt.
Mal sehen.