Arbeitsrecht Blog: Januar 2009
Russischer Investor »
Nach langer Arbeitslosigkeit fand meine Mandantin wieder Arbeit als Architektin. Bei einem russischen Unternehmen, das sich in Deutschland im Immobilien- und Bausektor betätigt. Das Architektengehalt meiner Mandantin beträgt für die Vollzeittätigkeit 1.250 Euro - brutto. Das Arbeitsklima lässt wohlwollend mit „anstrengend“ umschreiben.
Nach einer Meinungsverschiedenheit erhielt meine Mandantin eine Abmahnung. Sie fragte den Arbeitgeber, warum sie gleich eine Abmahnung erhalte. Es sei doch möglich gewesen, die Sache einfach mit ihr besprechen. Die Antwort lautete kurz und klar: Aufgrund ihrer ungenügenden Einstellung zum Arbeitgeber, werde das befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis jetzt sicher nicht weiter verlängert. Sie könne aber damit rechnen, verschiedene weitere Abmahnungen zu erhalten.
Meine Mandantin erkrankt und reicht einen Krankenschein ein. Sie erhält jetzt eine Reihe Telefonanrufe. Das Display zeigt die Telefonnummer des Arbeitgebers; es spricht niemand. Ihre - bei demselben Arbeitgeber arbeitende - Nachbarin erhält Telefonanrufe der Geschäftsführerin. Die Geschäftsführerin beschwert sich mit groben Beschimpfungen über meine Mandantin. Sei gibt den Hinweis, es sei immerhin gut, dass dem Arbeitgeber jetzt dank Attest die Identität der behandelnden Ärztin bekannt sei.
Ich teile dem Arbeitgeber per Fax mit, meine Mandantin könne wegen einer Erkrankung nicht arbeiten und brauche auch nicht arbeiten. Das Attest liege dem Arbeitgeber ja vor.
Meine Mandantin erhält die fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber findet, meine Mandantin müsse ihm Schaden ersetzen. Immerhin müsse jetzt kostenintensiv jemand anders beauftragt werden, die Arbeit meiner Mandantin zu erledigen. Und es seien erhebliche Schäden wegen Bauverzögerungen zu erwarten, nachdem meine Mandantin die Arbeit einfach liegen lasse. Meine Mandantin könne sich nicht folgenlos ihrer Verantwortung entziehen.
Wegen der fristlosen Kündigung erhebe ich Klage zum Arbeitsgericht.
Die Geschäftsführerin teilt meiner Mandantin per E-Mail mit, der Arbeitgeber bereite umgekehrt eine Klage wegen “Rufmord” gegen meine Mandantin vor.
Gütetermin vor dem Arbeitsgericht: Die Geschäftsführerin äußert sich wortreich. Sie weist darauf hin, der Arbeitgeber habe nicht vor, meine Mandantin zu vernichten. Der Arbeitgeber sei sogar bereit, viele Schritte auf meine Mandantin zuzugehen. Obwohl meine Mandantin dem Arbeitgeber mit der Krankmeldung erhebliche Schwierigkeiten gemacht habe. Obwohl sie sich geweigert habe nach ihrer Krankmeldung dem Arbeitgeber weiter telefonisch für Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Obwohl meine Mandantin auf zahlreiche Telefonanrufe nicht reagiert habe und auch ihre Wohnungstür nicht geöffnet habe. Sie - die Geschäftsführerin - habe sogar einen gesamten Abend erfolglos damit verbringen müssen, vor der Wohnungstür meiner Mandantin zu stehen. Es sei sicher einleuchtend, dass man so nicht mit einem Arbeitgeber umgehe, hinter dem ein russischer Investor und kein Gemüsehändler stehe. Der Arbeitgeber sei aber bereit, all diese Umstände hinten anzustellen. Meine Mandantin müsse allerdings ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen, und zwar rückwirkend auf den Tag der fristlosen Kündigung. Ein noch weitergehendes Entgegenkommen sei undenkbar.
Mir schien eine Einigung zu diesen Konditionen weniger nahe liegend. Dem Gericht auch nicht. Das Gericht wird die Sache wohl durch Urteil entscheiden müssen.
Androhung Kündigung: Rechtsschutzversicherung muss zahlen »
Drohte der Arbeitgeber mit einer Kündigung, lehnten Rechtsschutzversicherungen den Kostenschutz bisher häufig mit der Begründung ab, es sei noch kein Versicherungsfall eingetreten. Mit Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 305/07 - hat der Bundesgerichtshof diese Praxis als rechtswidrig verworfen:
Der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:
- Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (entsprechend für § 4 (1) Satz 1 c ARB 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen.
- Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt.
- Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen kommt es nicht an.
- Nach diesen Grundsätzen kann die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung, wenn ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt wird, einen Rechtsschutzfall auslösen.