Androhung Kündigung: Rechtsschutzversicherung muss zahlen
Von Rechtsanwalt Buschmann Berlin - 5. Januar 2009
Drohte der Arbeitgeber mit einer Kündigung, lehnten Rechtsschutzversicherungen den Kostenschutz bisher häufig mit der Begründung ab, es sei noch kein Versicherungsfall eingetreten. Mit Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 305/07 - hat der Bundesgerichtshof diese Praxis als rechtswidrig verworfen:
Der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:
- Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (entsprechend für § 4 (1) Satz 1 c ARB 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen.
- Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt.
- Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen kommt es nicht an.
- Nach diesen Grundsätzen kann die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung, wenn ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt wird, einen Rechtsschutzfall auslösen.