Androhung Kündigung: Rechtsschutzversicherung muss zahlen

Von - 5. Januar 2009

Drohte der Arbeitgeber mit einer Kündigung, lehnten Rechtsschutzversicherungen den Kostenschutz bisher häufig mit der Begründung ab,  es sei noch kein Versicherungsfall eingetreten. Mit Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 305/07 - hat der  Bundesgerichtshof  diese Praxis als rechtswidrig verworfen:
Der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (entsprechend für § 4 (1) Satz 1 c ARB 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen.
  2. Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt.
  3. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen kommt es nicht an.
  4. Nach diesen Grundsätzen kann die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung, wenn ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt wird, einen Rechtsschutzfall auslösen.
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