Unterschriftenkampagne gegen Führungskraft - Unterlassung?

Von - 24. Juni 2009

Arbeitgeber, die sich von einer Führungskraft trennen möchten, für eine Kündigung aber keinen Kündigungsgrund haben, greifen häufig zum Mittel der „Stimmungsverschlechterung”. In einem von mir betreuten Fall ging dies so weit, dass die mit der Geschäftsführung eng zusammen arbeitende Vorsitzende der Mitarbeitervertretung eine Unterschriftenkampagne gegen den in Ungnade gefallen Pflegedienstleiter unternahm - und per Rundbrief die unwahre Behauptung verbreitete, der Pflegedienstleiter habe (angeblich) in einer an „Stasi-Methoden” erinnernden Art „persönliche Dossiers” über Mitarbeiter geführt. Der Pflegedienstleiter hat keine solchen “Dossiers” geführt. Kann der von einer solchen Kampagne betroffene Vorgesetzte rechtlich die Unterlassung solcher unwahrer Äußerungen verlangen?

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 08.04.2009,48 Ga 6126/09) wies meinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurück, eine Vorsitzende der Mitarbeitervertretung sei rechtlich sogar berechtigt, betriebsöffentlich eine solche Kampagne gegen einen Vorgesetzten betreiben. Eine Vorsitzende der Mitarbeitervertretung dürfe nämlich „Beschwerden” gegenüber dem Arbeitgeber vorzubringen. Außerdem dürfe das Arbeitsgericht nicht in laufende betriebliche  „Beschwerdeverfahren” eingreifen.

Richtig kann dies wohl kaum sein. Ich habe dementsprechend Berufung eingelegt, auf deren Verlauf ich gespannt bin.

Der Bundesgerichtshof jedenfalls hat eine grundlegend andere Sichtweise als das Arbeitsgericht Berlin. Mit Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - hatte der Bundesgerichtshof über darüber zu befinden, ob eine Prozesspartei vom Prozessgegner außerhalb des bereits geführten Prozesses mit einer weiteren Klage Unterlassung von Äußerungen verlangen kann, die der Verfahrensgegner in einem schähenden Rundbrief verbreitete. Der Bundesgerichtshof war keineswegs der Auffassung, aus Rücksicht auf das bereits laufende Verfahren dürfe es kein Unterlassungsurteil geben. Begründung: immerhin sei der Verfahrensgegner mit einem Rundbrief selbst an die Öffentlichkeit gegangen. Der Wortlaut  der Entscheidung ist lesenswert:

BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03

a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt wer-den. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443 m.w.N.). Vielmehr sollen die Parteien und infolgedessen auch die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden.

Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozeß vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren vor Verwaltungsbehörden… .

b) Entgegen der Auffassung der Revision können die aufgezeigten Grundsätze den Ausschluß von Ehrenschutzklagen jedoch nicht rechtfertigen, wenn die beanstandeten Äußerungen - wie im vorliegenden Fall - in einer ähnlich einem Rundschreiben verteilten Abhandlung zur Durchsetzung von Interessen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats finden sie auf Äußerungen, mit denen der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt, keine Anwendung. Der Ausschluß der Ehrenschutzklage gegenüber dem Prozeßgegner stellt sich nämlich als einschneidende Beschränkung des Ehrenschutzes dar, die nur mit der besonderen Interessenlage anläßlich eines laufenden oder im Hinblick auf ein konkret bevorstehendes gerichtliches oder behördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann. Das Interesse des Äußernden daran, seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anhängigen oder künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, ist nicht betroffen, wenn er mit solchen Beschränkungen für eine Verfolgung seiner Angelegenheit außerhalb eines Verfahrens durch öffentliche Angriffe, Rundschreiben und ähnliches belastet wird (Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79 - NJW 1981, 2117, 2118; BVerfG, NJW 1991, 2074, 2075).

Den vom Bundesgerichtshof benannten Grundsätzen liegt der Gedanke der Waffengleichheit zugrunde. Der Betroffene muss öffentlichen Äußerungen angemessen entgegentreten können, die den engen Rahmen des rechtsförmigen Verfahrens verlassen. Unterlassungsansprüche sind meines Erachtens deshalb ohne weiteres eröffnet, wenn Äußerungen gegenüber nicht unmittelbar „verfahrensbeteiligten” Personen abgegeben werden, zumal wenn dies per „Rundschreiben” geschieht.

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