Verspätetes Zeugnis - Schadensersatz?

Von - 20. Juni 2009

Erteilt der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis nicht rechtzeitig,  kann dem ausscheidenden Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zustehen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Schaden ersetzen, der nachweisbar gerade deshalb entstanden ist, weil das Zeugnis nicht rechtzeitig vorlag. Entgeht den Arbeitnehmer wegen des fehlenden Zeugnisses ein neuer Arbeitsplatz, dann hat der bisherige Arbeitgeber als Schaden möglicherweise auch das entgangene Gehalt für die abgesagte neue Stelle zu ersetzen. Über welche  - zahlreichen - Stolpersteine man bei einer solchen Haftpflichtklage  zu Fall kommen kann, listet das  Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 01.04.2009 -  1 Sa 370/08 - mit beispielhafter Gründlichkeit auf:

1. Der Zeugniserteilungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 109 GewO i. V. m. Ziff. 6 des Vergleiches vom 28.06.2007. Danach war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes, berufsförderndes Zeugnis zu erteilen. 2. Grundsätzlich sind Arbeitspapiere wie das Arbeitszeugnis vom Arbeitnehmer abzuholen - Holschuld - (vergl. BAG vom 08.03.1995 - 5 AZR 848/93 - zitiert nach juris). Der Arbeitgeber ist insoweit verpflichtet, das Zeugnis zu erstellen und zur Abholung bereitzustellen. Der Arbeitgeber hat das Zeugnis dem Arbeitnehmer jedoch zu übersenden, wenn die Abholung dem Arbeitnehmer einem unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (BAG vom 08.03.1995 - 5 AZR 848/93 - Rz. 14 f.). Da der Kläger in Süddeutschland und dort in H. und nicht in Schleswig-Holstein wohnt, und auch von H. aus jeweils seine Arbeitsleistung erbracht hat, kann zu seinen Gunsten vorliegend davon ausgegangen werden, dass eine Versendungspflicht der Beklagten bezüglich des Zeugnisses bestand.

3. Das Zeugnis ist grundsätzlich „bei Beendigung” des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Der Anspruch entsteht zu diesem Zeitpunkt und ist regelmäßig sogleich fällig. Es ist jedoch für den Arbeitgeber zunächst regelmäßig noch nicht erfüllbar, denn der Arbeitnehmer muss normalerweise erst noch sein Wahlrecht, ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis zu verlangen, ausüben. Solange das Zeugnis noch inhaltlichen Veränderungen gegenüber offen sein muss, darf der Arbeitgeber das Zeugnis als Zwischenzeugnis oder vorläufiges Zeugnis bezeichnen. Diese Situation ist z. B. gegeben, wenn der Anspruch während der laufenden Kündigungsfrist geltend gemacht und das Arbeitsverhältnis noch weiterhin vollzogen wird (vergl. ErfK-Müller-Glöge, Rzn. 19 u. 23 zu § 109 GewO). Bei Verzug haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß §§ 286, 288 Abs. 4 BGB. Das Zeugnis ist unverzüglich nach Ausübung des Wahlrechtes (einfaches oder qualifiziertes Zeugnis) zu erstellen. Notwendig ist allerdings die Einräumung einer angemessenen Bearbeitungszeit. Sie ist von den betrieblichen Umständen abhängig. Selbst eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen Dauer kann noch angemessen sein (ErfK-Müller-Glöge, Rz. 121 zu §§ 109 GewO). 4. Das Bestehen eines Schadensersatzanspruches setzt das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB voraus, die der in Anspruch Genommene zu vertreten hat. Ferner ist Voraussetzung die Entstehung eines Schadens sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadensentstehung. Insoweit muss Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Handelnden oder seiner Erfüllungsgehilfen gegeben sein. Die Schadensersatzpflicht kann bei Mitverschulden des Betroffenen gemindert, wenn nicht gar ganz ausgeschlossen sein. Ein Mitverschulden besteht beispielsweise bei Unterlassen der Schadensabwendung oder Schadensminderung. 5. Ausgehend von dieser Rechtslage ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles hier ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten wegen einer gegebenenfalls etwas späten Erteilung des Endzeugnisses zu verneinen. Sein Wahlrecht bezüglich der Klarstellung, ob ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis begehrt wird, hat der Kläger bereits im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss vom 28.06.2007 ausgeübt. In der Güteverhandlung haben die Parteien insoweit festgeschrieben, dass die Beklagte ein qualifiziertes Zwischenzeugnis und auch ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen hat. Der Kläger beruft sich vorliegend mit seinem Schadensersatzbegehren auf einen Verzögerungsschaden, nicht mehr auf einen möglichen Schlechterfüllungsschaden aus Anlass eines Berichtigungsbegehrens. Der gebotene Inhalt des von der von der Beklagten zu erstellenden Zwischenzeugnisses und im Nachgang hierzu des zu erstellenden gleichlautenden Endzeugnisses ist rechtskräftig festgestellt worden.

Die Beklagte hat jedoch nicht durch ein etwaiges schuldhaftes Verhalten ihrerseits einen von ihr zu vertretenden Verzögerungsschaden beim Kläger - in welcher Größenordnung auch immer - verursacht. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Fälligkeit des Erteilungsanspruches des Klägers in Bezug auf ein Zwischenzeugnis, seines - unberechtigten - Berichtigungsbegehrens und des parallel hierzu fällig gewordenen Anspruches auf Erteilung eines inhaltsgleichen Endzeugnisses hat die Beklagte das von ihr geschuldete qualifizierte Endzeugnis nicht durch ein von ihr zu vertretendes Verhalten verzögert erstellt und damit einen etwaigen Schaden beim Kläger verursacht. Der Kläger hätte gegenüber der Beklagten angesichts der sich überholenden Ereignisse, von denen die Beklagte nichts wusste, die umgehende Erteilung eines qualifizierten, kompromissfähigen Zeugnisses anmahnen müssen. Mindestens je-doch hätte er die Beklagte klarstellend dazu drängen müssen, unter Zurückstellung des Berichtigungsbegehrens jedenfalls schnellstmöglich ein dem Inhalt des von ihr bereits erteilten Zwischenzeugnisses entsprechendes Endzeugnis zu erstellen. Da dieses nicht geschehen ist, ist angesichts der Parallelität des zeitlichen Ablaufs bereits der Eintritt des Verzuges der Beklagten vorliegend höchst fraglich.

Ein Endzeugnis ist, wie bereits angeführt, nach Ausübung des Wahlrechtes regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von zwischen ca. drei Tagen und zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Die Pflicht ist „bei” Beendigung und nicht „mit” Beendigung zu erfüllen. Der letzte Arbeitstag, der 31.08.2007 war ein Freitag. Bei Zuspruch einer Mindestbearbeitungszeit von ca. drei Arbeitstagen hätte es daher frühestens am 05.09.2007 erstellt sein müssen. Da der Kläger sich aber unter Berücksichtigung seines entfernten Wohnsitzes darauf beruft, das Zeugnis sei ausnahmsweise keine Holschuld gewesen, ist der Beklagten eine Postlaufzeit für die Versendung des Zeugnisses zuzubilligen. Dabei wird regelmäßig von drei Tagen ausgegangen. Dann wäre das unberechtigte Endzeugnis aber auch erst am 08.09.2007 beim Kläger eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war aber die von der Firma R.-M. gesetzte - der Beklagten nicht bekannte - Vorlagefrist für ein Endzeugnis bereits verstrichen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Endzeugnis nun 21, 25 oder 27 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugegangen ist und ob das verspätet war. Diese Verspätung war jedenfalls nicht mehr kausal für die Absage der Firma R. - M.. Zum Zeitpunkt der Absage aber befand sich die Beklagte noch nicht in Verzug. Jedenfalls wäre ein etwaiger geringfügiger zeitlicher Verzug vorliegend nicht von der Beklagten, sondern vom Kläger überwiegend verschuldet (§ 254 BGB). Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich Berichtigungsbegehren bezüglich des Zwischenzeugnisses und Erstellungspflicht bezüglich des Endzeugnisses zeitlich überlappt haben. Die Beklagte hat in Erfüllung des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 28.06.2007 - lange vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses - mit Datum vom 10.07.2007 ein Zwischenzeugnis erteilt, das der Kläger inhaltlich zweimal beanstandet hat. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 19.07.2007 das Zwischenzeugnis inhaltlich leicht geändert. Der Klägervertreter hat ihr zu weiteren Änderungen eine Nachfrist bis zum 16.08.2007 erteilt. Er hat das Endzeugnis in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnt, obgleich bereits zwei Wochen später ein solches - mit welchem Inhalt auch immer - von Beklagtenseite zu erteilen war. Angesichts der Tatsache, dass sich aber bereits innerhalb des Zeitraumes, in dem die Nachfristsetzung für die Berichtigung des Zwischenzeugnisses für die Beklagte lief, die Bewerbungssituation des Klägers anbahnte und konkretisierte, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich infolge des für ihn bestehenden Zeitdruckes unverzüglich in Verbindung zu setzen. Das gilt umso mehr, als die Beklagte absolut nichts von der Bewerbungssituation wusste. Der Kläger ist schon ohne Endzeugnis ins Bewerbungsgespräch gegangen. Er hätte schon rein vorsorglich spätestens sofort danach die Beklagte um äußerst beschleunigte Ausstellung eines Endzeugnisses - mit welchem Inhalt? - bitten müssen. Spätestens jedoch nach Erhalt des Schreibens vom 31.08.2007, mit dem die Firma R. ausdrücklich die Vorlage eines Endzeugnisses am 06.09.2007 gefordert hat, wäre eine sofortige Kontaktaufnahme zur Beklagten notwendig gewesen. Da die Beklagte sowieso die Berichtigungsfrist für das Zwischenzeugnis hat verstreichen lassen, hätte sie in Kenntnis des Zeitdrucks des Klägers zweifelsfrei das nicht korrigierte Endzeugnis in der Fassung vom 25.09.2007 mit gleichem Inhalt auch früher an den Kläger geschickt.

Da der Kläger jedoch gänzlich untätig geblieben ist, befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt der ihm von der Firma R. gesetzten Vorlagepflicht für das Endzeugnis mangels Mahnung/Klarstellung nicht im Zahlungsverzug, jedenfalls hat sie nicht schuldhaft eine Zeugniserteilungspflicht verletzt. Ein etwaiger Verzögerungsschaden des Klägers ist maßgeblich durch sein eigenes Verhalten, seine eigene Untätigkeit im Bezug auf die Offenlegung der Bewerbungssituation verschuldet (§ 254 BGB). 6. Ob der Kläger mit einem Endzeugnis, das den gleichen Wortlaut hat, wie das bereits vorgelegte Zwischenzeugnis, von der Firma R. tatsächlich eingestellt worden wäre, ist ebenfalls nicht von ihm dargelegt worden. Auch hier hat er insoweit seine Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Kausalität nicht erfüllt. Es fehlt jeder Vortrag und jedes Beweisangebot, dass der Kläger bei Vorlage des Endzeugnisses mit dem Inhalt des Zwischenzeugnisses letztendlich die Stelle bei der Firma R. erhalten hätte.

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