Wegfall des Bonus bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Kann im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart werden, dass der Bonus für das letzte Kalenderjahr ersatzlos entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Jahresende endet oder das Arbeitsverhältnis zum Jahresende nicht mehr „ungekündigt” ist? Das Bundesarbeitsgericht traf hierzu mit Urteil vom 06.05.2009 – 10 AZR 443/08 – eine ausgesprochen arbeitgeberfreundliche Entscheidung. Führungskräfte, die auch im „letzten Jahr” des Arbeitsverhältnisses ein Recht auf einen Bonus haben möchten, werden bei Vertragsverhandlungen zukünftig sehr genau hinsehen müssen, um den Anspruch auf den Bonus zu sichern. Arbeitgeber werden ihre Bonussysteme und Zielvereinbarungen zukünftig so ausrichten können, dass ein Bonus für das letzte Jahr kaum mehr gezahlt werden muss.
Das Bundesarbeitsgericht entschied über folgende Klausel:
„3. Bonusregelung
Der Mitarbeiter nimmt am jeweils aktuellen Bonussystem für leitende Mitarbeiter der Gesellschaft teil. Als Bonusregelung gilt:
a) Die Höhe des Bonus hängt von der Zielerreichung des Mitarbeiters (quantitative und/oder qualitative Ziele), der individuellen Beurteilung sowie von dem wirtschaftlichen Ergebnis der S Gruppe ab. Die individuellen quantitativen und/oder qualitativen Ziele werden zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zwischen Gesellschaft und Mitarbeiter vereinbart. Die Auszahlung des Bonus erfolgt nach Durchführung der Beurteilung und Feststellung der jeweiligen Zielerreichung im ersten Quartal des Folgejahres.
b) Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Geschäftsjahres. Die Gewährung des Bonus erfolgt freiwillig unter dem Vorbehalt der einseitigen Änderungsmöglichkeit durch die Gesellschaft sowie mit der Maßgabe, dass auch durch eine wiederholte Zahlung ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet wird.
4. Gehalt
Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit ein Jahresgehalt in Höhe von 166.036,00 Euro brutto. Das Jahresgehalt setzt sich aus 12 Monatsgehältern und einem 13. Gehalt, welches im November gezahlt wird, zusammen. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt erfolgt die Zahlung des 13. Gehalts zeitanteilig.
…”
Das Bundesarbeitsgericht prüfte den Fall folgendermaßen:
- Ein Rechtsanspruch auf Auskunft setze voraus, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus überhaupt entstanden sein könne.
- Bedenken gegen die Klausel ergäben sich, weil der Bonus in größerem Umfangs bereits deshalb entfallen solle, weil
- das Arbeitsverhältnisses zum Abschluss des Geschäftsjahres nicht mehr „ungekündigt” ist,
- die Klausel nicht danach unterscheide, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Kündigung ausspricht,
- und auch nicht von Bedeutung sein soll, ob der Grund für die Kündigung im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt. Es erscheine dem Bundesarbeitsgericht kaum interessengerecht, dem Arbeitnehmer im Falle einer nicht in seinen Verantwortungsbereich fallenden, z.B. betriebsbedingten Kündigung einen ganz wesentlichen Teil seiner Vergütung vorzuenthalten.
- Handle es sich um eine Vertragsklausel in einem Standardarbeitsvertrag setze die teilweise Aufrechterhaltung einer unwirksamen der Klausel nach § 306 Abs. 1 BGB ihre „Teilbarkeit” voraus. Diese Teilbarkeit sei mittels einer „Streichung” des unwirksamen Teils mit einem „blauen Stift” zu ermitteln (blue-pencil-test; vgl. BAG 12. März 2008 – 10 AZR 152/07 – m.w.N, AP BGB § 305 Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 33). Werde hier das Wort „ungekündigtes” in der Bestandsklausel gedanklich gestrichen, setzte die Auszahlung des Bonus nur noch das „Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Abschluss des Geschäftsjahres” voraus. Die Klausel sei damit „sprachlich teilbar”, wobei die restliche Regelung verständlich bleibe (vgl. BAG 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – AP BGB § 307 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 3; BGH 18. April 1989 – X ZR 31/88 – BGHZ 107, 185, 190; 7. Juni 1989 – VIII ZR 91/88 – BGHZ 108, 1, 12).
- Eine Bestandsklausel die den Anspruch auf die Bonuszahlung an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses „im Geschäftsjahr” knüpfe, sei aber wirksam. Der am Bonussystem teilnehmende Arbeitnehmer werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei anerkannt, dass mit Sonderzahlungen verbundene einzelvertragliche Stichtags- und Rückzahlungsklauseln einen Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindern dürfen. Hierbei komme es darauf an, ob Grenzwerte eingehalten werden.
- Träfen Arbeitsvertragsparteien eine entgeltrelevante Zielvereinbarung, bestimmten als Zielperiode das Geschäftsjahr und legten gemeinsam Jahresziele fest, dann sei dies nicht zu beanstanden, weil in aller Regel erst nach Ablauf der Zielperiode festgestellt werden, ob und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer der ihm für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus zustehe.
- Hänge die Höhe eines zugesagten Bonus auch vom Geschäftsergebnis ab und ende das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Geschäftsjahres, sei die Ermittlung eines bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielten Geschäftsergebnisses, zu dem der Arbeitnehmer beigetragen hat, in der Regel nicht möglich oder zumindest für den Arbeitgeber mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden.
Aktualisiert am 26. Juni 2009