Arbeitsgericht Cottbus 7 Ca 1960/08: 30.000 Euro Schmerzensgeld für “Mobbing”
Das Arbeitsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 08.07.2009 zu 30.000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbing verurteilt. Es sei darum gegangenen, die betroffene Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Das Arbeitsgericht Cottbus verurteilte deshalb den Arbeitgeber und dessen Geschäftsführer. Der Kern des Urteils lautet:
Denn der Beklagte zu 2) [der Geschäftsführer] hat beginnend mit dem 13. Februar 2008 unter Nutzung aller sich ihm vertraglich und gesetzlich bietender Möglichkeiten betrieblich, persönlich und wirtschaftlich zielgerichtet die Vertragsbeendigung des Arbeitsverhältnisses zur Klägerin verfolgt und betrieben, bis dass die Klägerin ihrerseits in eine Vertragsauflösung einwilligte, obgleich sie die Fortsetzung des Arbeitsvertrages zur Beklagten zu 1) weiter hätte verfolgen können.
Dieses Verhalten des Beklagten zu 2), welches sich die Beklagte zu 1) als Arbeitsgeberin der Klägerin zurechnen lassen muss, verletzt aber die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn es stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Würde des Menschen, dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und dessen Recht auf freie Berufswahl und die Freiheit der Berufsausübung dar, Artikel 1 I, 2 I, 12 Grundgesetz.
Weiter führt das Arbeitsgericht Cottbus aus:
Nach der Überzeugung der erkennenden Kammer erfordern im vorliegenden Fall die Umstände der Rechtsgutsverletzung eine Geldentschädigung. Denn der Beklagte zu 2) hat als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Beklagten zu 1) der Klägerin auf allen sozialen Ebenen, dass heißt betrieblich, persönlich und wirtschaftlich durch Ausnutzung der ihm durch die Rechtsordnung zur Verfügung gestellten öglichkeiten, ohne hinreichenden Anlass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verwehren ersucht. Der Beklagte zu 2) hat dabei in der Absicht gehandelt, das Arbeitsverhältnis zur Klägerin zu beenden, obgleich hierfür kein hinreichender Anlass mehr vorhanden war und obgleich das zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsverhältnis dessen Fortführung und Fortsetzung gebot. Die Rechtsgutverletzung lässt sich auch nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen.
Download: Arbeitsgericht Cottbus 7 Ca 1960/08