Kein Reim
Was, wenn das Gericht sein Urteil in Reimform abfasst? Muss eine Prozesspartei ein solches Urteil hinnehmen? Das Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 21.02.2008 – 8 Sa 1736/07 – meinte, die Reimform sei verfahrenswidrig und veralbere die Prozesspartei:
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung in Reimform verfasst. Hierin sieht das Berufungsgericht unter Berücksichtung der konkreten Umstände des Falles einen wesentlichen Verfahrensmangel.
Dabei kann offenbleiben, ob das Gebot der Sachbezogenheit und Sachlichkeit staatlichen Handelns der Abfassung von Entscheidungen in gereimter Form generell entgegensteht; selbst bei erkennbarem Einverständnis der übrigen Verfahrensbeteiligten handelt der Träger der Entscheidung immerhin als Repräsentant der staatlichen Ordnung, deren Ansehen nicht zur Disposition steht. Allein der Umstand, dass das Prozessrecht eine bestimmte Form der gerichtlichen Entscheidung nicht ausdrücklich vorschreibt, bedeutet nicht die Zubilligung eines von persönlichen Neigungen und Fähigkeiten bestimmten Freiraums. So wie § 178 GVG eine Regelung allein hinsichtlich der Ungebühr von Prozessbeteiligten und Zuhörern trifft, hingegen hinsichtlich der am Verfahren beteiligten Richter auch ohne ausdrückliche Regelung das Fehlen von Ungebühr vorausgesetzt wird, gilt auch für die äußere Form der gerichtlichen Entscheidung der Grundsatz, dass „beredtes Schweigen” des Gesetzes zu beachten und dem sachlichen Verfahrensanliegen in sachlicher Form zu entsprechen ist. In der mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf unweigerlich auch die Persönlichkeit der Beteiligten einschließlich des Richters hervortritt, wenn nicht Formalismus und Langeweile Oberhand gewinnen sollen, kann auch für Witz und Humor Gelegenheit sein, sofern dies nicht auf fremde Kosten geht (vgl. Scheuerle, Vierzehn Tugenden für vorsitzende Richter, 1983, 218 ff.) und die Autorität des Gerichts keinen Schaden nimmt (Schumann, Die Berufung in Zivilsachen, 4. Aufl., § 22 Rz 556). Die nach außen wirkende, ggfls. auch von Außenstehenden zur Kenntnis genommene Gerichtsentscheidung bedarf demgegenüber einer weitestgehend von persönlichen Eigenheiten des Richters freien Ausformung. Noch weniger darf die Form der Entscheidung den Charakter als Akt staatlichen Handelns durch unangemessene Gestaltung beeinträchtigen. Für eine vom Vorsitzenden selbst an die Fachpresse gegebene Gerichtsentscheidung gilt dies umso mehr.
Unabhängig von den vorstehenden Grundsätzen ist die vom Arbeitsgericht gewählte gereimte Form des Urteils aber jedenfalls deshalb als grob unangemessen und damit verfahrensfehlerhaft anzusehen, weil hiermit eine persönliche Herabwürdigung der Klägerin verbunden ist, ohne dass hierfür legitime Verfahrensziele angeführt werden können. Die Klägerin muss zwar – wie im folgenden auszuführen ist – im Verfahrensinteresse die mit dem Vortrag von Gerüchten verbundene Ehrenkränkung hinnehmen, weil andernfalls das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör vor Gericht unzulässig eingeschränkt würde. Die Abfassung des Urteils in Reimform vertieft indessen in seiner konkreten Ausprägung die hiermit verbundene Ehrenkränkung unter Inanspruchnahme staatlicher Autorität. Weder mit dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit noch mit den Regeln der Prozessordnung steht es in Einklang, die Klägerin durch gereimte Darbietung von Obszönitäten in ihrer Würde herabzusetzen.
Worum ging es? Das Arbeitsgericht Detmold - Urteil vom 23.08.2007 – 3 Ca 842/07 – hatte es für angebracht gehalten, eine Klage in Reimform abzuweisen. Aus den Urteilsgründen:
Die Klage – wie die Kammer findet – ist vollumfänglich unbegründet.
1.
Auch wenn’s der Klägerin missfällt: es gibt für sie kein Schmerzensgeld; denn der Beklagte durfte hier sich äußern, wie er’s tat. Dafür gilt dies hier nur in den Verfahren – sonst darf er auch nichts offenbaren.
Er hat – um auf den Punkt zu kommen – insoweit etwas wahrgenommen, was der, der die Gesetze kennt „berechtigtes Interesse” nennt. Zwar könnte man zu Recht hier fragen: darf man denn einfach etwas sagen, wenn man es nur von anderen hört und dies wen es betrifft empört? Besteht nicht wenigstens die Pflicht, dass man sich informiert und nicht leichtfertig irgendwas verbreitet, was anderen Verdruss bereitet?
Dass der Beklagte so ganz „locker” erfand das Treiben auf dem Hocker, er also nicht aus Zeugenmunde erfuhr die „sexuelle Kunde”, hat selbst die Klägerin nicht erklärt. So war es ihm auch nicht verwehrt die Kunde für sich selbst zu nützen, hierauf die Kündigung zu stützen. Die Klägerin hat nämlich nicht bestritten, dass hier ein Bericht der Zeugen stattfand, der Beklagte nur wiedergibt, was man ihm sagte. Auch dafür, dass die beiden Zeugen persönlich vielleicht dazu neigen bewusst die Unwahrheit zu sagen ward im Prozess nicht vorgetragen.
So musste der Beklagte nicht misstrauen ihrem Tatbericht um selbst der Sache nachzugehen was in der Spielbar so geschehen. Nur wenn sein Ziel war zu verletzen, die Klägerin herabzusetzen, sie zu verleumden, zu entehren war ihm dies deutlich zu verwehren. Kurz: es kommt letztlich darauf an, ob’s der Beklagte selbst ersann, er also gleichsam phantasierte, wie sich die Klägerin gerierte.
Und deshalb bleibt auch unergründet, was sich im Hockerstoff befindet und ob die Zeugen sah’n und hörten, was dem Beklagten sie erklärten. Nein, der Beklagte muss mitnichten ein hohes Schmerzensgeld entrichten.
2.
Auch unbegründet – ohne Frage – ist hier die Unterlassungsklage. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Beklagte sozusagen nun coram publico beschrieben was auf dem Hocker sie getrieben. Nur im Prozess hat er erklärt, was jetzt die Klägerin empört. Das durfte er – wie dargestellt, womit natürlich das entfällt, was letztlich Grund der Klage war: die zu befürchtende Gefahr, dass der Beklagte überall herumerzählt den „Hockerfall”, bestrebt ist, unter allen Leuten was man ihm zutrug zu verbreiten. …
Aktualisiert am 30. Juni 2010