Arbeit auf Abruf - Nur bis zu 25 Prozent der Mindestarbeitszeit...
Fachanwalt Arbeitsrecht
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Andreas Buschmann
Berlin

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Arbeit auf Abruf - Nur bis zu 25 Prozent der Mindestarbeitszeit »

Manche Arbeitgeber verwenden Arbeitsverträge, in denen eine geringe “Mindestarbeitszeit” mit großzügigen “Überstunden auf Abruf” vereinbart werden. Bei Arbeitsmangel soll dann nur noch Gehalt für die Mindestarbeitszeit bezahlt werden, für nicht abgerufene Überstunden kein Cent. Dem hat das Bundesarbeitsgericht jetzt Grenzen gesetzt.
Das Problem: Bei Arbeitsmangel muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle vereinbarte Arbeitszeit bezahlen - auch […]