Rückzahlung von Ausbildungskosten - Unwirksame Rückzahlungsklausel wenn Beendigungsgrund keine Rolle spielt »
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Kosten einer Ausbildung des Arbeitnehmers trägt und der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zurück zu zahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Was gilt aber, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Regelung vereinbart haben, bei welchem Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses die Rückzahlungspflicht eigentlich gelten soll? Dies hatte das Bundesarbeitsericht jetzt zu klären (BAG Urteil vom 11.04.2006, 9 AZR 610/05).