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	<title>Arbeitsrecht Blog</title>
	<link>http://www.andreas-buschmann.net</link>
	<description>Urteile &#038; Nachrichten zum Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag, Befristung, Gleichbehandlung, Mobbing, Kündigung, Kündigungsschutz &#038; Abfindung. Von Rechtsanwalt Buschmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht.</description>
	<pubDate>Tue, 06 May 2008 15:07:41 +0000</pubDate>
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	<language>en</language>
			<item>
		<title>Glaubhaftmachung einer AGG-Diskriminierung durch Indizien</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2008/05/06/glaubhaftmachung-einer-agg-diskriminierung-durch-indizien/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 May 2008 15:07:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Mobbing</category>
	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Führungskräfte</category>
	<category>Gleichbehandlung</category>
	<category>Konkurrentenklage</category>
	<category>Haftung</category><category>Beförderung</category><category>Diskriminierung</category><category>Gleichbehandlung</category><category>Mobbing</category><category>Stelle</category>
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		<description><![CDATA[Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin auf eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem m&#228;nnlichen Mitbewerber, dann kann dies eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts sein. Was aber muss die Arbeitnehmerin dem Gericht vortragen? Das Bundesarbeitsgericht setzte jetzt mit Urteil vom 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - neue Ma&#223;st&#228;be.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin auf eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem m&#228;nnlichen Mitbewerber, dann kann dies eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts sein. Was aber muss die Arbeitnehmerin dem Gericht vortragen? Das Bundesarbeitsgericht setzte jetzt mit Urteil vom 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - neue Ma&#223;st&#228;be.<a id="more-131"></a> 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte die Klage der abgelehnten Bewerberin noch f&#252;r unbegr&#252;ndet gehalten und gemeint, die schwangere Arbeitnehmerin habe nicht gen&#252;gend Anhaltspunkte daf&#252;r vorgetragen, dass die Bef&#246;rderung gerade <u>wegen</u> der Schwangerschaft verweigert worden sei. Das nicht sehr r&#252;hmliche Urteil des <a href="http://www.andreas-buschmann.net/2006/11/09/mannlicher-bewerber-statt-schwangerer-bewerberin-befordert-keine-diskriminierung/" target="_blank">LAG Berlin vom 19. Oktober 2006 - 2 Sa 1776/06</a> hatte ich bereits zu fr&#252;herer Zeit in meinem Weblog er&#246;rtert.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht sah die Sache - zu Recht - anders als das Landesarbeitsgericht Berlin. Das Bundesarbeitsgericht kl&#228;rte die strittige Frage, wann eigentlich eine abgelehnte Stellenbewerberin dem Gericht gen&#252;gend Tatsachen vorgetragen hat, um eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts - hier wegen der Schwangerschaft - &#8220;glaubhaft&#8221; zu machen:</p>
<p>Glaubhaft gemacht hat eine Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann, wenn sie au&#223;er der Schwangerschaft <u>weitere Tatsachen</u> vortr&#228;gt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind - so das Bundesarbeitsgericht auch nicht etwa strenge Anforderungen zu stellen, wie das Landesarbeitsgericht meinte. F&#252;r grunds&#228;tzlich ausreichend zur &#8220;Glaubhaftmachung&#8221; hielt das Bundesarbeitsgericht im entschiedenen Fall folgende Tatsachen:</p>
<ul>
<li>Der Arbeitgeber wusste von der Schwangerschaft.</li>
<li>Der Vorgesetzte hatte der Arbeitnehmerin <u>zun&#228;chst</u> die sp&#228;ter verweigerte Stelle in Aussicht gestellt. </li>
<li>Dann, als der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusse,  besettzte er die Stelle mit einem anderen Bewerber und</li>
<li>teilte der schwangeren Arbeitnehmerin in der Mitteilung der Nichtber&#252;cksichtigung mit, sie solle sich doch auf ihr Kind freuen.</li>
</ul>
<p> 
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine F&#246;rdermittel f&#252;r rechtswidrigen Arbeitsvertrag</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2008/04/22/keine-foerdermittel-fuer-rechtswidrigen-arbeitsvertrag/</link>
		<comments>http://www.andreas-buschmann.net/2008/04/22/keine-foerdermittel-fuer-rechtswidrigen-arbeitsvertrag/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Apr 2008 13:17:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Arbeitsvertrag</category>
	<category>Mobbing</category>
	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Sozialrecht</category><category>Arbeitsvertrag</category><category>Eingliederungszuschuss</category><category>Mobbing</category>
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		<description><![CDATA[Der Arbeitgeber verlangte die Gew&#228;hrung eines Eingliederungszuschusses f&#252;r &#228;ltere Arbeitnehmer von der Bundesagentur f&#252;r Arbeit. In dem F&#246;rdermittelantrag teilte er offenherzig mit, er habe mit dem eingestellten Kraftfahrer Lenkzeiten von 60 Stunden w&#246;chentlich vereinbart, das ganze f&#252;r ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.250,00 Euro netto inklusive Spesen und inklusive &#220;bernachtungskosten. Die Spesenanteil am Gesamtnettobetrag liege bei 1.250,00 Euro.

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="normal">Der Arbeitgeber verlangte die Gew&#228;hrung eines Eingliederungszuschusses f&#252;r &#228;ltere Arbeitnehmer von der Bundesagentur f&#252;r Arbeit. In dem F&#246;rdermittelantrag teilte er offenherzig mit, er habe mit dem eingestellten Kraftfahrer Lenkzeiten von 60 Stunden w&#246;chentlich vereinbart, das ganze f&#252;r ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.250,00 Euro netto <u>inklusive</u> Spesen und <u>inklusive</u> &#220;bernachtungskosten. Die Spesenanteil am Gesamtnettobetrag von 1.250,00 Euro liege bei 50%.<a id="more-130"></a> 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p class="normal">Auch ohne Taschenrechner l&#228;sst sich &#252;berschlagen, dass der vereinbarte Stundenlohn des Arbeitnehmers hiernach irgendwo bei 2 Euro die Stunden lag.</p>
<p class="normal">Nach § 217 SGB III k&#246;nnen Arbeitgeber beantragen, dass sie zur Eingliederung von f&#246;rderungsbed&#252;rftigen Arbeitnehmern Zusch&#252;sse zum Arbeitsentgelt erhalten und zwar &#8220;zum Ausgleich von Minderleistungen&#8221;, so sagt es das Gesetz. </p>
<p class="normal">Diesen Zuschuss machte der Arbeitgeber geltend.</p>
<p class="normal">Es leuchtet allerdings nicht jedem ein, dass die Besch&#228;ftigung eines Kraftfahrers zum Stundensatz von etwa 2 Euro f&#252;r den Arbeitgeber ein Zuschussgesch&#228;ft ist. Kurz gesagt: Unerkl&#228;rlicherweise verweigerte die Angetur f&#252;r Arbeit eine F&#246;rderung des Vorhabens.</p>
<p class="normal">Der Arbeitgeber zog vor das Sozialgericht. Dort: Er habe &#8220;erhebliche Ausgaben f&#252;r den Mitarbeiter&#8221; gehabt und &#8220;im Zusammenhang mit dem geschlossenen Arbeitsvertrag ganz erhebliche Investitionen get&#228;tigt&#8221;, n&#228;mlich: &#8220;um dem Mitarbeiter zus&#228;tzliche Einnahmen durch den Verkauf von Getr&#228;nken und Waren zur Verpflegung der Reiseg&#228;ste zu erm&#246;glichen&#8221;.</p>
<p class="normal">Der eingestellte Arbeitnehmer erkl&#228;rte auf Nachfrage: Er erhalte keine Spesen erstattet. Er erhalte er auch keinen Urlaub, auch keine Urlaubsabgeltung.</p>
<p>Das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg sah die Sache mit Urteil vom 24.5.2007 - L 7 AL 3306/05 - so:</p>
<blockquote><p><em>Aus der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht gem&#228;&#223; Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) folgt &#8230;, dass die Beklagte keine Arbeitsverh&#228;ltnisse f&#246;rdern darf, die gegen ein Gesetz oder die guten Sitten versto&#223;en. </em><em>&#8230; Es kommt &#8230; nicht darauf an, dass der in Baden-W&#252;rttemberg zwischen den &#8230; Tarifvertragsparteien vereinbarte Tariflohn, welcher nach der von der Beklagten telefonisch eingeholten Auskunft im Jahr 2003 bei 12,60 € pro Stunde lag (vgl. Blatt 26 EGZ-Akte), nicht erreicht wird. &#8230;  Aus den Lohnabrechnungen ist nicht ersichtlich, wie viele Stunden R. zur Erzielung dieses Verdienstes gearbeitet hat, die Kl&#228;gerin hat hierzu trotz Aufforderung zur Stellungnahme auch keine Angaben gemacht. Im Antrag auf den Eingliederungszuschuss hat die Kl&#228;gerin als regelm&#228;&#223;ige Arbeitszeit 60 Stunden Lenkzeit w&#246;chentlich angegeben. Schon bei einer 40-Stunden-Woche w&#252;rde der Verdienst einem Stundenlohn von unter 5,- € entsprechen. Damit liegt zwar nahe, dass der vereinbarte Lohn als sittenwidrig zu betrachten ist, dies kann jedoch letztlich offen bleiben.</em></p>
<p><em>Jedenfalls versto&#223;en die von R. geforderten Lenkzeiten von 60 Stunden w&#246;chentlich, die dieser in seiner schriftlichen Zeugenaussage best&#228;tigt hat, gegen geltendes Recht. Nach Art. 6 der in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (ABl. EG Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985) gilt eine h&#246;chstzul&#228;ssige Tageslenkzeit von neun bzw. zweimal pro Woche zehn Stunden. Die h&#246;chstzul&#228;ssige Gesamtlenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen (Doppelwoche) ist auf 90 Stunden festgelegt, wobei bei einer Aussch&#246;pfung der Lenkzeit von 56 Stunden in der ersten Woche die Lenkzeit in der zweiten Woche auf 34 Stunden beschr&#228;nkt ist (Art. 6 Abs. 2). Diese Regelung wurde vorliegend nicht eingehalten. </em></p></blockquote>
<p> 
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Arbeitnehmer bei Rufbereitschaft unerreichbar - K&#252;ndigung?</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2008/04/22/arbeitnehmer-bei-rufbereitschaft-unerreichbar-kuendigung/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Apr 2008 12:40:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Kündigung</category>
	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Verhaltensbedingte Kündigung</category>
	<category>Abmahnung</category><category>Abmahnung</category><category>Arbeitsverweigerung</category><category>Kündigung</category><category>Rufbereitschaft</category><category>Verhaltensbedingte Kündigung</category>
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		<description><![CDATA[Ist ein Arbeitnehmer w&#228;hrend der Rufbereitschaft per Funktelefon unerreichbar, kann ein Arbeitgeber den Eindruck gewinnen, der Arbeitnehmer sei gar nicht in rufbereit, sondern in Freizeit. Ob der Arbeitgeber dann k&#252;ndigen kann, hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 25.05.2007 - 6 Sa 53/07 - zu entscheiden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist ein Arbeitnehmer w&#228;hrend der Rufbereitschaft per Funktelefon unerreichbar, kann ein Arbeitgeber den Eindruck gewinnen, der Arbeitnehmer sei gar nicht in rufbereit, sondern in Freizeit. Ob der Arbeitgeber dann k&#252;ndigen kann, hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 25.05.2007 - 6 Sa 53/07 - zu entscheiden.<a id="more-129"></a> 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Die vom Arbeitgeber ausgespochene au&#223;erordentliche K&#252;ndigung erweis sich als unwirksam: Wenn der Arbeitnehmer behaupte, er habe trotz Anordnung der Rufbereitschaft sein Telefon nicht geh&#246;rt, dann m&#252;sse er vor Ausspruch einer fristlosen K&#252;ndigung abgemahnt werden, allenfalls w&#228;re - vielleicht - eine fristgerechte K&#252;ndigung m&#246;glich gewesen. Die Nichterreichbarkeit allein sei ohne voherige Abmahnung kein Grund f&#252;r eine au&#223;erordentliche fristlose K&#252;ndigung.</p>
<p> 
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pauschale K&#252;rzung der &#220;berhangprovision unwirksam</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2008/03/28/pauschale-kuerzung-der-ueberhangprovision-unwirksam/</link>
		<comments>http://www.andreas-buschmann.net/2008/03/28/pauschale-kuerzung-der-ueberhangprovision-unwirksam/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 28 Mar 2008 12:54:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Arbeitsvertrag</category>
	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Führungskräfte</category>
	<category>Provision</category><category>Arbeitsvertrag</category><category>Überhangprovision</category><category>Provision</category>
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		<description><![CDATA[Was passiert mit der Provison, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis ausscheidet und das Gesch&#228;ft, f&#252;r das dem Arbeitnehmer die Provision zusteht, noch nicht vollst&#228;ndig ausgef&#252;hrt ist? Steht dem Arbeitnehmer die Provision dann als so genannte &#220;berhangprovision zu? Darf der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass eine solche &#220;berhangprovison pauschal auf die H&#228;lfte gek&#252;rzt wird, weil der Arbeitnehmer ausscheidet und das provisionspflichtige Gesch&#228;ft von einem anderen Arbeitnehmer weiter betreut wird? Hierzu entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.02.2008, 10 AZR 125/07.

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was passiert mit der Provison, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis ausscheidet und das Gesch&#228;ft, f&#252;r das dem Arbeitnehmer die Provision zusteht, noch nicht vollst&#228;ndig ausgef&#252;hrt ist? Steht dem Arbeitnehmer die Provision dann als so genannte &#220;berhangprovision zu? Darf der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass eine solche &#220;berhangprovison pauschal auf die H&#228;lfte gek&#252;rzt wird, weil der Arbeitnehmer ausscheidet und das provisionspflichtige Gesch&#228;ft von einem anderen Arbeitnehmer weiter betreut wird? Hierzu entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.02.2008, 10 AZR 125/07. 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht gab weitgehend dem Arbeitnehmer recht. Es lie&#223; die Frage unentschieden, ob zuk&#252;nftig &#252;berhaupt noch angenommen werden darf, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf die bereits erarbeitete, aber erst nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#228;llige Provision (&#220;berhangprovision) im Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen werden kann. Wenn ein derartiger Ausschluss der &#220;berhangprovision zuk&#252;nftig noch anerkannt werden k&#246;nne, dann jedenfalls nur noch, wenn der Arbeitgeber f&#252;r den Ausschluss</p>
<ol>
<li>einen anerkennswerten sachlichen Grund habe (vgl. BAG 20. August 1996 - 9 AZR 471/95 - BAGE 84, 17, 22) und</li>
<li>dem Arbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich gew&#228;hre.</li>
</ol>
<p>Wenn der Arbeitgeber in einer von ihm vorformulierte Klausel des Arbeitsvertrags eine K&#252;rzung der die &#220;berhangprovision pauschal auf die H&#228;lfte der vereinbarten Provision vorsehe und dies ohne Ausgleich f&#252;r den Arbeitnehmer geschehe, dann benachteilige dies den Arbeitnehmer unangemessen. Eine solche Klausel sei unwirksam.</p>
<p>Ein pauschales K&#252;rzen der &#220;berhangprovision d&#252;rfte hiernach kaum mehr m&#246;glich sein.
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Aktienoptionen auch f&#252;r Betriebsratsmitglieder</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2008/03/11/aktienoptionen-auch-fuer-betriebsratsmitglieder/</link>
		<comments>http://www.andreas-buschmann.net/2008/03/11/aktienoptionen-auch-fuer-betriebsratsmitglieder/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 11 Mar 2008 19:25:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Führungskräfte</category>
	<category>Aktienoptionen</category><category>Aktienoptionen</category><category>Arbeitsentgelt</category><category>Betriebsrat</category><category>Gleichbehandlung</category>
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		<description><![CDATA[Darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aktienoptionen verweigern, weil der Arbeitnehmer Mitglied im Betriebsrat ist? Nein, er darf nicht. So befand das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aktienoptionen verweigern, weil der Arbeitnehmer Mitglied im Betriebsrat ist? Nein, er darf nicht. So befand das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06.<a id="more-127"></a> 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Die in den Vereinigten Staaten ans&#228;ssige Muttergesellschaft einer deutschen GmbH gew&#228;hrte ausgew&#228;hlten Arbeitnehmern der GmbH Optionen, die diese nach Ma&#223;gabe der von der amerikanischen Gesellschaft festgelegten Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Muttergesellschaft berechtigten. Dem bei der inl&#228;ndischen Gesellschaft besch&#228;ftigten Kl&#228;ger wurden in den Jahren 2000 und 2001 Aktienoptionen zugeteilt. Nach seiner Wahl in den Betriebsrat erhielt er in den Jahren 2002 bis 2005 keine Aktienoptionen der Muttergesellschaft.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht verwies auf folgendes:</p>
<p>Nach § 37 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darf der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebs&#252;blicher beruflicher Entwicklung. Mitglieder des Betriebsrats d&#252;rfen weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegen&#252;ber vergleichbaren Arbeitnehmern benachteiligt werden. &#8220;Arbeitsentgelt&#8221; im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG ist aber nur das vom Arbeitgeber auf Grund des Arbeitsvertrags geschuldete Arbeitsentgelt. Wenn die - oft ausl&#228;ndische - Muttergesellschaft  und nicht der Arbeitgeber die Aktienoptionen gew&#228;hrt, ist der Arbeitgeber aber noch nicht aus dem Schneider: Auch Leistungen eines Dritten (hier: der Muttergesellschaft) k&#246;nnen n&#228;mlich als Arbeitsentgelt im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG anzusehen sein, wenn nur der Arbeitgeber <u>selbst</u> diese Leistungen versprochen hat. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht darauf berufen, das die Aktienoptionen w&#252;rden nur im Rahmen eines Programms der Muttergesellschaft gew&#228;hrt.</p>
<p>Damit ist zuk&#252;nftig das Argument erschwert, der Arbeitgeber habe mit Aktionoptionen der - oft ausl&#228;ndischen - Muttergesellschaft nichts zu tun. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit Arbeitnehmer unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz mit Erfolg geltend machen k&#246;nnen, ihr (inl&#228;ndischer) Arbeitgeber m&#252;sse ihnen die Aktienoptionen verschaffen oder Schadensersatz wegen der Nichtverschaffung der Aktienoptionen leisten.
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu Mobbing in 2008 erwartet</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2008/02/07/neue-entscheidungen-des-bundesarbeitsgerichts-zu-mobbing-in-2008-erwartet/</link>
		<comments>http://www.andreas-buschmann.net/2008/02/07/neue-entscheidungen-des-bundesarbeitsgerichts-zu-mobbing-in-2008-erwartet/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 07 Feb 2008 09:45:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Mobbing</category>
	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Haftung</category><category>Haftung</category><category>Haftung des Arbeitgebers</category><category>Mobbbing</category><category>Schadensersatz</category><category>Schmerzensgeld</category>
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		<description><![CDATA[Die Pr&#228;sidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, teilte mit, sie rechne damit, dass das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2008 weitere Entscheidungen zum Mobbing trifft. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Pr&#228;sidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, teilte mit, sie rechne damit, dass das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2008 weitere Entscheidungen zum Mobbing trifft. In 2007 hatte das Bundesarbeitsgericht in zwei grundlegenden Entscheidungen verschiedene Grundsatzfragen zur Haftung des Arbeitgebers bei Mobbing ver&#246;ffentlicht. Hier hatte das Bundesarbeitsgericht im vergangenen Jahr f&#252;r Kl&#228;rung gesorgt. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass verschiedene typische Argumente, mit denen Landesarbeitsgerichte &#8220;Mobbing-Prozessse&#8221; bisher regelm&#228;&#223;ig scheitern lie&#223;en, zuk&#252;nftig nicht mehr verwendet werden d&#252;rfen. 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Die an &#8220;Abwimmelei&#8221; erinnernden Argumente, mit denen verschiedene Landesarbeitgerichte Mobbbing-Betroffenen den gebotenen Rechtsschutz verweiterten, sind allerdings bedr&#252;ckend. Auf meiner Website biete ich seit langem eine &#220;bersicht verschideener <a href="http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/mobbing/mobbing_urteile_schmerzensgeld_schadensersatz.htm" target="_blank">Urteile zu Mobbing, Schadensersatz und Schmerzensgeld</a>. Wer will, kann dort einige typische Beispiele der &#8220;Abwimmelargumente&#8221; nachlesen, die das Bundesarbeitsgericht jetzt ausdr&#252;cklich verworfen hat.
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 1 a KSchG - Abweichend hohe Abfindung nur bei klarer Ank&#252;ndigung im K&#252;ndigungsschreiben</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/12/17/1-a-kschg-abweichend-hohe-abfindung-nur-bei-klarer-ankuendigung-im-kuendigungsschreiben/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Dec 2007 14:55:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Abfindung</category>
	<category>Arbeitsrecht</category><category>Abfindung</category><category>Betriebsbedingte Kündigung</category>
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		<description><![CDATA[Darf der Arbeitgeber im K&#252;ndigungsschreiben die Abfindung nach § 1 a KSchG unterschreiten und dem Arbeitnehmer, f&#252;r den Fall dass der keine K&#252;ndigungsschutzklage erhebt, eine kleinere als die von § 1 a KSchG vorgesehene Abfindung anbieten? Das Bundesarbeitsgericht beantwortete diese Frage jetzt mit einem&#160; klaren sowohl als auch.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darf der Arbeitgeber im K&#252;ndigungsschreiben die Abfindung nach § 1 a KSchG unterschreiten und dem Arbeitnehmer, f&#252;r den Fall dass der keine K&#252;ndigungsschutzklage erhebt, eine kleinere als die von § 1 a KSchG vorgesehene Abfindung anbieten? Das Bundesarbeitsgericht (13.12.2007 - 2 AZR 807/06) beantwortete diese Frage jetzt mit einem  klaren &#8220;sowohl als auch&#8221;. 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p><a id="more-125"></a></p>
<p>Im Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Kl&#228;ger betriebsbedingt gek&#252;ndigt und im K&#252;ndigungsschreiben mitgeteilt, der Arbeitnehmer erhalte eine Abfindung, falls er keine K&#252;ndigungsschutzklage erhebe. Dem K&#252;ndigungsschreiben f&#252;gte der Arbeitgeber einen handschriftlichen, nicht unterzeichneten Vermerk des Betriebsrates bei, es sei eine Abfindung von 8.000,00 Euro vereinbart. Der<br />
Kl&#228;ger erhob gegen die K&#252;ndigung keine Klage; die Beklagte zahlte 8.000,00 Euro Abfindung. Der Arbeitnehmer machte daraufhin geltend gemacht, nach § 1a KSchG st&#252;nden ihm 0,5 Monatsverdienste je Besch&#228;ftigungsjahr und damit rechnerisch weitere 4.076,16 Euro Abfindung zu. Der Arbeitgeber mochte dies nicht zahlen. Der Arbeitnehmer erhob Klage wegen der weiteren Abfindung.</p>
<p>Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage auf Zahlung des weiten Abfindungsbetrags ab. Das Bundesarbeitsgericht sah die Sache anders, gab dem Arbeitnehmer recht und verurteilte den Arbeitgeber mit folgender Begr&#252;ndung zur Zahlung des Restbetrags: Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt k&#252;ndigt und dem Arbeitnehmer im K&#252;ndigungsschreiben eine Abfindung f&#252;r den Fall anbietet, dass der der Arbeitnehmer gegen die K&#252;ndigung innerhalb der dreiw&#246;chigen Klagefrist keine K&#252;ndigungsschutzklage einreicht. Wenn der Arbeitgeber weniger Abfindung als in § 1a KSchG vorgesehen zahlen will, dann darf dies also vereinbart werden. Allerdings muss eine solche Vereinbarung klar und deutlich getroffen sein. Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine geringere Abfindung anbieten, so muss er im K&#252;ndigungsschreiben unmissverst&#228;ndlich zum Ausdruck bringen, dass sein Abfindungsangebot <u>kein</u> Angebot auf der Basis des § 1 a KSchG sein soll. Spricht der Arbeitgeber eine K&#252;ndigung aus, bei der im K&#252;ndigungsschreiben § 1a KSchG angef&#252;hrt ist und die in § 1 a KSchG vorgesehenen Hinweise gegeben werden, dann muss er auch die Abfindung in gesetzlicher H&#246;he zahlen.</p>
<p>Das Urteil wirft f&#252;r die Praxis weitere Fragen auf. Wenn der Arbeitgeber im K&#252;ndigungsschreiben eine geringere Abfindung als nach § 1a KSchG anbietet, richtet sich die Abfindung rechtlich nicht nach § 1 a KSchG. Darf die Agentur f&#252;r Arbeit dann eine Sperrzeit verh&#228;ngen? Denkbar ist auch dass der Arbeitgeber sich nach Ablauf der Klagefrist darauf beruft, die der Arbeitnehmer habe zwar keine K&#252;ndigungsschutzklage erhoben, er habe aber auch das Abfindungsangebot nicht ausdr&#252;cklich best&#228;tigt.</p>
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		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht: Schmerzensgeld bei Mobbing durch Vorgesetzte</title>
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		<pubDate>Sat, 27 Oct 2007 18:39:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Mobbing</category>
	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Führungskräfte</category>
	<category>Haftung</category><category>Haftung des Arbeitgebers</category><category>Mobbing</category><category>Schadensersatz</category><category>Schmerzensgeld</category>
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		<description><![CDATA[Die Arbeitsgerichte m&#252;ssen bei Arbeitsplatzkonflikten und Mobbing zuk&#252;nftig wesentlich genauer als bisher hinschauen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06. Es stellte klar: Arbeitgeber haften f&#252;r Mobbing durch Vorgesetzte - und zwar auch dann, wenn der Vorgesetzte behauptetet, er habe nicht erkennen k&#246;nnen, dass er mit seinem Verhalten bei dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Arbeitsgerichte m&#252;ssen bei Arbeitsplatzkonflikten und Mobbing zuk&#252;nftig wesentlich genauer als bisher hinschauen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06. Es stellte klar: Arbeitgeber haften f&#252;r Mobbing durch Vorgesetzte - und zwar auch dann, wenn der Vorgesetzte behauptetet, er habe nicht erkennen k&#246;nnen, dass er mit seinem Verhalten bei dem schikanierten Arbeitnehmer eine psychische Erkrankung verursacht. Die entgegen gesetzte Rechtsprechung, wonach nur gehaftet werden, wenn der Vorgesetzte das Risiko einer Erkrankung h&#228;tte vorhersehen k&#246;nnen, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p><a id="more-124"></a></p>
<p>Geklagt hatte ein Arzt gegen seinen Arbeitgeber. Der Arzt ist seit Juli 1987 in als Neurochirurg in der Klinik des Arbeitgebers besch&#228;ftigt. Seit dem 01.07.1990 ist er Erster Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung, ab Anfang 2001 war er deren kommissarischer Leiter. Seine Bewerbung um die Chefarztstelle blieb erfolglos. Ab 01.10.2001 bestellte die Beklagte einen externen Bewerber zum Chefarzt, von dem sich der Kl&#228;ger seit Mai 2002 gemobbt f&#252;hlt. Der Arbeitgeber leitete ein &#8220;Konfliktl&#246;sungsverfahren&#8221; ein, das aber erfolglos verlief. Der klagende Arbeitnehmer war von November 2003 bis Juli 2004 wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunf&#228;hig. Seit Oktober 2004 ist er erneut krank.</p>
<p>Der Arbeitnehmer verlangt mit seiner Klage,</p>
<ul>
<li>dass der Arbeitgeber das Anstellungsverh&#228;ltnis mit dem ihn schikanieren Chefarzt beendet, </li>
<li>hilfsweise, dass der Arbeitgeber ihm - dem Betroffenen - einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt. </li>
<li>Schlie&#223;lich solle der Arbeitgeber verurteilt werden, ihm Schmerzensgeld wegen der Verletzung des Pers&#246;nlichkeitsrechts zu zahlen.</li>
</ul>
<p>Der klagende Arzt berief sich darauf, den Arbeitgeber treffe die Haftung daf&#252;r, dass der Chefarzt sein Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzt habe. Der<br />
Arbeitgeber bestritt im Verfahren, dass sein Chefarzt Mobbinghandlungen gegen den klagenden Arbeitnehmer begangen habe. Der Arbeitgeber meinte, er habe au&#223;erdem alles in seiner Macht Stehende getan, um das Verh&#228;ltnis zwischen dem sich gemobbt f&#252;hlenden Kl&#228;ger und dem Chefarzt zu entspannen. Eine andere angemessene ad&#228;quate T&#228;tigkeit f&#252;r den Kl&#228;ger sei leider aber nicht vorhanden gewesen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl&#228;gers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ebenfalls erfolglos. Das Landesarbeitsgericht meinte, zwar habe der Chefarzt f&#252;r Mobbing typische Verhaltensweisen gezeigt, die sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Kl&#228;gers als Erster Oberarzt betroffen h&#228;tten. Dennoch stehe dem Arzt kein Schmerzensgeldanspruch zu, denn der Chefarzt als Vorgesetzter habe <u>nicht erkennen k&#246;nnen, dass der Kl&#228;ger auf Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde</u>.</p>
<p>Dies hat das Bundesarbeitsgericht so nicht gelten lassen und hob das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts auf. Das Bundesarbeitsgericht befand folgendes:</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht m&#252;sse sich erneut mit der Sache befassen. Hierbei m&#252;sse das Landesarbeitsgericht folgendes zur Rechtslage ber&#252;cksichtigen:</p>
<p>Ein Arbeitgeber haftet sowohl f&#252;r die von ihm selbst begangenen Pflichtverletzungen, wie auch f&#252;r Pflichtverletzungen der von ihm besch&#228;ftigten Vorgesetzten. Arbeitgeber haften f&#252;r Pflichtverletzungen der von ihnen besch&#228;ftigten Vorgesetzten schon deshalb, weil Vorgesetzte Erf&#252;llungsgehilfen des Arbeitgebers sind (§ 278 BGB). Hiernach gelte folgendes:</p>
<ul>
<li>Den Arbeitgeber treffe die <strong>Haftung f&#252;r das Verhalten seines Vorgesetzten</strong>, hier also f&#252;r den Chefarzt. Der Chefarzt habe sich als Vorgesetzter auch pflichtwidrig gegen&#252;ber dem Betroffenen Arbeitnehmer verhalten. Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgew&#252;rdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, k&#246;nne von seinem Arbeitgeber Schmerzensgeld verlangen. &#220;ber die konkrete H&#246;he des Schmerzensgeldes m&#252;sse aber das Landesarbeitsgericht entscheiden, nicht das Bundesarbeitsgericht. </li>
<li>Auch eine <strong>Haftung des Arbeitgebers wegen eigener Pflichtverletzungen</strong> sei denkbar. Ein Arbeitgeber habe n&#228;mlich die Pflicht, die bei ihm besch&#228;ftigten Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigungen am Arbeitsplatz zu sch&#252;tzen. Das Landesarbeitsgericht m&#252;sse auch pr&#252;fen, ob der Arbeitgeber diese Schutzpflicht verletzt habe.</li>
</ul>
<p>Das Bundesarbeitsgericht kl&#228;rte sodann die Frage, ob ein von Schikanen betroffener Arbeitnehmer verlangen k&#246;nne, dass der Arbeitgeber den<br />
schikanierenden Vorgesetzten entlasse oder ob der Betroffene an verlangen k&#246;nne dass der Arbeitgeber ihm einen anderen Arbeitsplatz zuweist, an dem der Betroffene dann nicht mehr den Weisungen des schikanierenden Vorgesetzten unterliegt. Das Bundesarbeitsgericht meinte folgendes: </p>
<ul>
<li>Die <strong>Entlassung des Vorgesetzten</strong>, k&#246;nne ein von Schikanen betroffener Arbeitnehmer &#8220;im Regelfall&#8221; nicht verlangen. Diese Sichtweise des Bundesarbeitsgerichts ist schon deshalb bemerkenswert, weil das Bundesarbeitsgericht es offenbar f&#252;r <u>denkbar</u> h&#228;lt, dass ein von Mobbing oder Schikanen betroffener Arbeitnehmer in Ausnahmef&#228;llen eben <u>doch</u>berechtigt sein k&#246;nnte, die Entlassung des schikanierenden Vorgesetzten zu verlangen.</li>
<li>Das Bundesarbeitsgericht befand sodann, der betroffene Arbeitnehmer k&#246;nne auch einen <strong>Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes</strong> heben, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Vorgesetzten untersteht - aber nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz bei dem Arbeitgeber vorhanden ist.</li>
</ul>
<p>Festzuhalten ist, dass das Bundesarbeitsgericht zwar bem&#252;ht ist, aus eine seiner Sicht zu weitgehende Haftung der Arbeitgeber und Vorgesetzten zu vermeiden. Auf der anderen Seite will das Bundesarbeitsgericht von Schikanen betroffenen Arbeitnehmern aber offenbar <u>wesentlich</u> mehr an Rechtsschutz gew&#228;hren, als bisher bei den meisten Landesarbeitsgerichten m&#246;glich war. Die Mehrheit der Landesarbeitsgerichte war (und ist) n&#228;mlich der Meinung, dass eine Haftung des Arbeitgebers f&#252;r Mobbing m&#246;glichst niemals stattfinden d&#252;rfe. Dieser &#8220;haftungsfeindliche&#8221; Teil der Landesarbeitsgerichte war bisher sogar bereit, zur Erschwerung solchen Rechtsschutzes der Mobbing-Betroffenen einer Vielzahl bemerkenswert fern liegender Rechtsargumente zu verwenden. Ich habe diese f&#252;r die Glaubw&#252;rdigkeit der gesamten Arbeitsgerichtsbarkeit sch&#228;dliche Verweigerungshaltung seit l&#228;ngerem in einer &#220;bersicht der <a href="http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/mobbing/mobbing_urteile_schmerzensgeld_schadensersatz.htm"> Urteil zum Mobbing</a> dargestellt und verschiedene besonders bemerkenswerte Fehlurteile beispielhaft besprochen. Diese Fehlurteile erwecken insgesamt den Eindruck einer verfassungswidrigen und die Menschenrechte der Mobbing-Betroffenen verletzenden Blockadehaltung mancher Landesarbeitsgerichte.</p>
<p>Mit seinen Urteilen vom 16.05.2007 und dem hier ergangenen Urteil vom 25.10.2007 hat das Bundesarbeitsgericht meines Erachtens begonnen, die Verweigerung des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes zu korrigieren. Im Urteil vom 25.10.2007 hat das Bundesarbeitsgericht v&#246;llig zu Recht eine unter den Landesarbeitsgerichten verbreitete aber unzul&#228;ssige Rechtsaufassung zu verwerfen, die ich in meiner oben genannten &#220;bersicht der <a href="http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/mobbing/mobbing_urteile_schmerzensgeld_schadensersatz.htm">Urteile zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Mobbing</a> bereits seit l&#228;ngerem folgenderma&#223;en wiedergegeben und als unzul&#228;ssig kritisiert habe. Ich schrieb zuletzt hierzu:</p>
<blockquote>
<p><i>Folgende <strong>Fehlurteile zum Mobbing illustrieren die Lage:</strong></i>
</p>
<p><i>&#8230;</i></p>
<p><i><u>Einige Gerichte sind ohne n&#228;here rechtliche Begr&#252;ndung der Auffassung, rechtswidrige Rechtsma&#223;nahmen von Vorgesetzen sollten einfach grunds&#228;tzlich nicht mehr als haftungsbegr&#252;ndende Verletzungshandlungen (§ 280 BGB) anerkannt werden</u>. Dies entschied das Landesarbeitsgericht N&#252;rnberg f&#252;r den Fall rechtswidriger Arbeitsanweisungen (LAG N&#252;rnberg 6 (3) Sa 154/01), das Landesarbeitsgericht K&#246;ln f&#252;r rechtswidrige Abmahnungen (LAG K&#246;ln vom 07.01.1998, 2 Sa 1014/97)</i>.</p>
<p>&#8230;</p>
<p><i>Ein Arbeitgeber oder Vorgesetzter habe <u>solange nicht schuldhaft gehandelt, wie er subjektiv nicht vorhergesehen habe, dass sein Verhalten bei dem Betroffenen zu einer Gesundheitssch&#228;digung oder einem anderen Sch&#228;den f&#252;hren k&#246;nnte</u> (LAG Hamm 13 (5) Sa 256/05; LAG Berlin 16 Sa 2280/03, LAG Berlin 19 Sa 940/02). Die fast groteske Unhaltbarkeit dieser Sichtweise wird - meines Erachtens - sehr einfach belegt. Die Logik dieser Rechtsprechung auf den Stra&#223;enverkehr angewandt w&#252;rde n&#228;mlich folgendes gelten: Fahren Sie, wenn Sie es<br />
eilig haben, doch einfach bei Rot &#252;ber die Kreuzung. Wenn Sie hierbei auch noch<br />
die Augen fest schlie&#223;en, k&#246;nnen sie unm&#246;glich f&#252;r den von Ihnen verursachten<br />
Unfall haften m&#252;ssen, denn Sie haben ja nur ihr &#8220;rot&#8221; (und damit Ihre<br />
rechtswidrige Verhaltensweise) nicht aber die Art und Weise der konkreten<br />
Schadensverursachung vorhergesehen.</i></p>
</blockquote>
<p>Erfreulicherweise ist das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom<br />
25.10.2007 - 8 AZR 593/06 - dieser Art der Verweigerung des gebotenen<br />
Rechtschutzes jetzt entgegen getreten.</p>
<p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.03.2006 - 16 Sa 76/05 -
</p>
<p>Weitere Hinweise erhalten Sie in meinem<br />
<a href="http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/mobbing/">Ratgeber zum<br />
Mobbing</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur&#252;ckbehaltungsrecht bei Mobbing - Mobbinghandlungen m&#252;ssen konkret benannt sein</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/08/24/zurueckbehaltungsrecht-bei-mobbing-mobbinghandlungen-muessen-konkret-benannt-sein/</link>
		<comments>http://www.andreas-buschmann.net/2007/08/24/zurueckbehaltungsrecht-bei-mobbing-mobbinghandlungen-muessen-konkret-benannt-sein/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 24 Aug 2007 09:21:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Mobbing</category>
	<category>Arbeitsrecht</category><category>Feststellungsklage</category><category>Mobbing</category><category>Zurückbehaltungsrecht</category>
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		<description><![CDATA[Arbeitsplatzkonflikte und Mobbing machen krank. Schreibt der Arzt wieder gesund, stellt sich f&#252;r die Konfliktbetroffenen oft die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Nicht selten ist die Bef&#252;rchtung allzu gerechtfertigt, das Mobbing werde nach der R&#252;ckkehr zur Arbeit umgehend neu beginnen. Was also tun? Darf die Arbeit verweigert werden, bis das Mobbing beendet ist? Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 23.01.2007, 9 AZR 557/06, zur Frage, wie ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht bei Mobbing ausge&#252;bt werden kann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitsplatzkonflikte und Mobbing machen krank. Schreibt der Arzt wieder gesund, stellt sich f&#252;r die Konfliktbetroffenen oft die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Nicht selten ist die Bef&#252;rchtung allzu gerechtfertigt, das Mobbing werde nach der R&#252;ckkehr zur Arbeit umgehend neu beginnen. Was also tun? Darf die Arbeit verweigert werden, bis das Mobbing beendet ist? Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 23.01.2007, 9 AZR 557/06, zur Frage, wie ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht bei Mobbing ausge&#252;bt werden kann.<a id="more-122"></a> 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte &#252;ber den Fall einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die nach einer mehrmonatigen Erkrankung zun&#228;chst Urlaub, dann eine Wiederreingliederung machte. Nach Wiederaufnahme ihrer Arbeitst&#228;tigkeit lie&#223; die Arbeitnehmerin ihren Rechtsanwalt schriftlich ank&#252;ndigen, sie mache Zur&#252;ckbehaltung ihrer Arbeitsleistung geltend, weil sie &#8220;permanenten Mobbing-Attacken&#8221; ausgesetzt sei. Anschlie&#223;end arbeitete sie nicht mehr und erkrankte einige Wochen sp&#228;ter sie wegen psychosomatischer Erkrankungen f&#252;r l&#228;ngere Zeit. Aus der Behandlung in einer psychosomatischen Klinik wurde die Kl&#228;gerin als immer noch arbeitsunf&#228;hig entlassen.</p>
<p>Die Arbeitnehmerin verlangte vor Gericht die Feststellung, sie sei berechtigt, wegen des von ihr ausge&#252;bten Zur&#252;ckbehaltungsrechtes nicht mehr zu arbeiten, und zwar so lange nicht, bis der Arbeitgeber die &#8220;Mobbing-Handlungen&#8221; unterbunden habe.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hielt dieses gerichtliche Vorgehen aber aus formalen Gr&#252;nden f&#252;r unzul&#228;ssig. Die Arbeitnehmerin h&#228;tte vor Gericht ihren Klageantrag n&#228;mlich nicht hinreichend klar gestellt. Ein Klageantrag muss n&#228;mlich nach den gesetzlichen Vorschriften den erhobenen Anspruch nach Inhalt und Umfang konkret bezeichnen und die Art der Klage ergeben. Dies sei nicht der Fall, weil bei dem Begriff &#8220;Mobbing&#8221; inhaltlich unklar bliebe, was konkret gemeint sei. Das Bundesarbeitsgericht hierzu w&#246;rtlich:</p>
<blockquote><p><em>Durch ein Urteil, das feststellt, dass die Kl&#228;gerin ab 22. Oktober 2004 berechtigt ist, ihre Arbeitsleistung zur&#252;ckzubehalten, solange sie “Mobbing-Attacken” oder einer “Mobbing-Situation” ausgesetzt ist, w&#252;rde nicht klar, wie lange und unter welchen Voraussetzungen dieses Zur&#252;ckbehaltungsrecht besteht. So ist der Begriff des “Mobbings” derart unbestimmt, dass auf Grund eines dem Klageantrag entsprechenden Feststellungsurteils weder objektiv noch subjektiv f&#252;r die Beklagte erkennbar w&#228;re, wann die Kl&#228;gerin diesem “Mobbing” nicht mehr ausgesetzt ist, so dass deren Zur&#252;ckbehaltungsrecht erlischt. </em></p></blockquote>
<p>Das Bundesarbeitsgericht erkl&#228;rt dann aber auch, wie ein Klageantrag inhahtlich besser h&#228;tte gestellt werden k&#246;nnen:</p>
<blockquote><p><em>Damit der Klageantrag zu einem Rechtsklarheit schaffenden Feststellungsurteil f&#252;hren k&#246;nnte, h&#228;tte die Kl&#228;gerin konkret die Tatsachen angeben m&#252;ssen, aus denen sie die “Mobbing-Situation” ableitet, d. h. welche Umst&#228;nde ihrer Arbeit oder welche Handlungen oder &#196;u&#223;erungen ihrer Vorgesetzten oder Arbeitskollegen sie als “Mobbing” betrachtet. Nur dann w&#252;rde klar, ob die Beklagte Ma&#223;nahmen getroffen hat, welche die Entstehung einer sog. “Mobbing-Situation” k&#252;nftig ausschlie&#223;en. Um diesem Erfordernis an einen hinreichend bestimmten Klageantrag zu gen&#252;gen, h&#228;tte die Kl&#228;gerin z. B. angeben m&#252;ssen, mit welchen Vorgesetzten oder Mitarbeitern sie nicht mehr zusammenarbeiten kann oder mit welchen T&#228;tigkeiten sie nicht mehr betraut werden darf, weil im Rahmen dieser Aufgaben oder bei einer Zusammenarbeit mit diesen Personen “Mobbing-Situationen” entst&#252;nden. Nur dann k&#246;nnte im Rahmen der Begr&#252;ndetheitspr&#252;fung der Klage festgestellt werden, ob durch diese konkret von der Kl&#228;gerin behaupteten Umst&#228;nde eine “Mobbing-Situation” entsteht, welche ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht der Kl&#228;gerin begr&#252;nden kann.</em></p></blockquote>
<p>Das Urteil n&#252;tzt so gesehen zwar der betroffenen Arbeitnehmerin nichts mehr (der Prozess blieb verloren). Es gibt aber immerhin n&#252;tzliche Hinweise, wie Betroffenen <u>zuk&#252;nftig</u> verfahren k&#246;nnten und ihren Klagenantrag fassen sollten.</p>
<p>Erg&#228;nzend w&#228;re zu bemerken: Es ist bereits rechtlich gef&#228;hrlich, ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht geltend zu machen, bei dem der Arbeitgeber nicht konkret genug erkennen kann, was genau er tun soll, damit der Arbeitnehmer wieder zur Arbeit erscheint. Ein so ausge&#252;btes Zur&#252;ckbehaltungsrecht ist unwirksam - mit der Folge dass der Arbeitgeber in der Regel berechtigt ist, dem Arbeitnehmer Arbeitsverweigerung vorzuwerfen und ihm - sp&#228;testens nach Abmahnung - au&#223;erordentlich fristlos zu k&#252;ndigen. Die &#8220;Verbesserungsvorschl&#228;ge&#8221; des Bundesarbeitsgerichts sind also nicht erst vor Gericht, sondern schon viel fr&#252;her, n&#228;mlich bei der Geltendmachung des Zur&#252;ckbehaltungsrechts zu beachten.
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Private Liebesbeziehungen per Ethikrichtlinie nicht verbietbar</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/07/17/private-liebesbeziehungen-per-ethikrichtlinie-nicht-verbietbar/</link>
		<comments>http://www.andreas-buschmann.net/2007/07/17/private-liebesbeziehungen-per-ethikrichtlinie-nicht-verbietbar/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 17 Jul 2007 14:56:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Arbeitsvertrag</category>
	<category>Arbeitsrecht</category><category>Abstinenzerklärung</category><category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category><category>Ethikrichtlinie</category><category>Persönlichkeitsrecht</category>
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		<description><![CDATA[Darf ein Arbeitgeber per "Ethikrichtlinie" private Kontakte, Treffen und Liebesbeziehungen zwischen Arbeitnehmern verbieten? Wohl kaum - befand jedenfalls das Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf (10 TaBV 46/05).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darf ein Arbeitgeber per &#8220;Ethikrichtlinie&#8221; private Kontakte, Treffen und Liebesbeziehungen zwischen Arbeitnehmern verbieten? Wohl kaum - befand jedenfalls das Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf (10 TaBV 46/05).<a id="more-121"></a> 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Es gibt Arbeitgeber die solche Verbote erlassen. Solche Vorhaben tragen oft sch&#246;ne Namen, wie etwa &#8220;Abstinzenzerkl&#228;rung&#8221; oder &#8220;Ethikrichtlinie&#8221;. Das Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf wies mit einem Beschluss vom 14.11.2005 - 10 TaBV 46/05 - sehr klar begr&#252;ndet darauf hin, warum solche Reglementierungen gegen das aus dem Grundgesetz (Art. 1, 2) folgende Allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht versto&#223;en und deshalb unwirksam sein k&#246;nnen.</p>
<p>Die Ethikrichtlinie im entschiedenen Fall enthielt folgende Vorgabe:</p>
<blockquote><p><em>Von X.-N.-Mitarbeitern wird ein Verhalten verlangt, das Respekt, Vertrauen, Sicherheit und Effizenz am Arbeitsplatz f&#246;rdert. Sie d&#252;rfen nicht mit Jemanden ausgehen oder in eine Liebesbeziehung mit Jemanden treten, wenn Sie die Arbeitsbedingungen dieser Person beeinflussen k&#246;nnen, oder der Mitarbeiter Ihre Arbeitsbedingungen beeinflussen kann.</em></p>
<p><em>Beispiele f&#252;r unerlaubtes Verhalten finden Sie in der Richtlinie Private Beziehungen/Liebesbeziehungen, PD-22, oder in der entsprechenden nationalen oder regionalen Richtlinie.</em></p></blockquote>
<p>Das Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf hielt hiervon gar nichts, und verwies darauf, dass nach dem Menschenbild des Grundgesetzes ein Arbeitgeber solche &#8220;Sittenstrenge&#8221; am Arbeitsplatz nicht verlangen k&#246;nne:</p>
<blockquote><p><em>Der Regelungskomplex „Private Beziehungen/Liebesbeziehungen” &#8230; ist wegen Versto&#223;es gegen Art. 1 und 2 GG grundgesetzwidrig und damit unwirksam.</em></p>
<p><em>a) Das Grundgesetz hat in seinen Artikeln 1 und 2 die W&#252;rde des Menschen und dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Pers&#246;nlichkeit zu zentralen Werten unserer Verfassung erhoben. Es erkennt das Recht des Menschen auf Achtung seiner W&#252;rde (Art 1 GG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Pers&#246;nlichkeit auch als privates, von jedermann zu achtendes Recht an, soweit dieses Recht nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsm&#228;&#223;ige Ordnung oder das Sittengesetz verst&#246;&#223;t (Art. 2 GG). Zum Pers&#246;nlichkeitsrecht und zur Pers&#246;nlichkeitsentfaltung geh&#246;rt das Recht, selbst zu entscheiden, ob und mit wem eine Person in Beziehungen tritt, sei es in eine freundschaftliche oder in eine Liebesbeziehung.</em></p>
<p><em>b) Das Leben des Arbeitnehmers wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch das Arbeitsverh&#228;ltnis bestimmt und gepr&#228;gt. Sein Selbstwertgef&#252;hl sowie die Achtung und Wertsch&#228;tzung, die er in seiner Familie, bei seinen Freunden und Kollegen und &#252;berhaupt in seinem Lebenskreis erf&#228;hrt, werden entscheidend mitbestimmt von der Art, wie er seine Arbeit leistet (BAG Beschluss vom 27. 02. 1985 - GS 1/84, BAGE 48, 122-129 = NZA 1985, 702 = EzA § 611 BGB Besch&#228;ftigungspflicht Nr. 9: zum Weiterbesch&#228;ftigungsanspruch). F&#252;r die W&#252;rde des Menschen ist nicht allein entscheidend, dass und wie er seine Arbeit erbringt. Sein Selbstwertgef&#252;hl wird auch durch die Tatsache beeinflusst, ob und mit welchem Arbeitskollegen, welcher Arbeitskollegin er sich befreundet oder in eine Liebensbeziehung tritt. Neben der Arbeit stellt der Umgang mit den Arbeitskollegen f&#252;r den Arbeitnehmer zugleich eine wesentliche M&#246;glichkeit zur Entfaltung seiner geistigen und k&#246;rperlichen F&#228;higkeiten und damit zur Entfaltung seiner Pers&#246;nlichkeit dar. Im pers&#246;nlichen Kontakt mit seinen Kolleginnen und Kollegen kann er sich beweisen, je nach dem Inhalt seiner Arbeit seine k&#246;rperlichen, geistigen und seelischen F&#228;higkeiten messen und damit sein Selbstwertgef&#252;hl steigern. Wird dem Arbeitnehmer diese M&#246;glichkeit der Pers&#246;nlichkeitsentfaltung im Rahmen seines Arbeitsverh&#228;ltnisses genommen, so ber&#252;hrt dieses seine W&#252;rde als Mensch. Wenn dem Arbeitnehmer untersagt wird, in seinem Arbeitsverh&#228;ltnis mit Kollegen oder Vorgesetzten (auch) in privaten Kontakt zu treten und eine pers&#246;nliche Beziehung herzustellen, greift dieses Verbot tief in das Pers&#246;nlichkeitsrecht des Mitarbeiters ein. Er muss annehmen, dass er lediglich zu arbeiten hat und sein Pers&#246;nlichkeitsrecht sozusagen am Betriebseingang abgeben muss.</em></p>
<p><em>c) Die Ethikrichtlinie der Arbeitgeberin untersagt nicht generell die Herstellung einer Freundschaft oder einer Liebesbeziehung w&#228;hrend der Arbeit. Sie verbietet, dass der Mitarbeiter mit jemandem ausgeht oder in eine Liebesbeziehung mit jemandem eintritt, wenn der Mitarbeiter die Arbeitsbedingungen des jeweils anderen Arbeitnehmers beeinflussen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Einfluss tats&#228;chlich gegeben ist. Die Ethikbestimmung untersagt mithin die Eingehung einer Beziehung nur in einem Abh&#228;ngigkeitsverh&#228;ltnis, in dem der jeweilige Partner den jeweils anderen in seinen/ihren Arbeitsbedingungen beeinflusst oder m&#246;glicherweise beeinflussen kann. Doch auch mit dieser Einschr&#228;nkung verst&#246;&#223;t die Arbeitgeberin im erheblichen Umfang gegen das Pers&#246;nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und gegen seine Menschenw&#252;rde. Es muss das Selbstwertgef&#252;hl und damit das Pers&#246;nlichkeitsrecht des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin verletzen, wenn er bzw. sie mit einem ihm unterstellten Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin z.B. nicht zum Essen gehen oder sonst wie gesellschaftlich verkehren darf. Das gleiche gilt, wenn er mit einem Vorgesetzten, den er sch&#228;tzt, nicht z.B. zu einem Kirmesbesuch oder Sch&#252;tzenfest ausgehen darf. Ob und mit wem ein Mitarbeiter Umgang hat, ist aber grunds&#228;tzlich der Regelung durch den Arbeitgeber entzogen.</em></p>
<p><em>Wenn auch nicht verkannt werden kann, dass in vielen Betrieben nicht gerne gesehen wird, wenn ein Vorgesetzter bzw. eine Vorgesetzte mit einem oder einer ihm bzw. ihr unterstellten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter eine Liebesbeziehung eingeht, ist dies letztlich eine Privatangelegenheit der beteiligten Personen und hat zun&#228;chst den Arbeitgeber nicht zu interessieren. Erst wenn es auf Grund dieser Beziehung zu Spannungen innerhalb der Betriebsgemeinschaft kommt, kann der Arbeitgeber eingreifen. Es ist dann aber nicht die Partnerschaft oder die Liebesbeziehung, die st&#246;rt, sondern das Verhalten, mit dem der eine oder der andere Partner oder beide oder au&#223;enstehende Dritte den betrieblichen Ablauf beeintr&#228;chtigen.</em></p>
<p><em>d) Da der Komplex „Private Beziehungen/Liebesbeziehungen” wegen Versto&#223;es gegen das Grundgesetz (Art. 1 und 2 GG) unwirksam ist, hat der Gesamtbetriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Es gibt nichts mitzubestimmen. Der Gesamtbetriebsrat kann auch nicht von der Arbeitgeberin verlangen, dass sie es unterl&#228;sst, diese unwirksame Regelung anzuwenden. Denn der Gesamtbetriebsrat hat nicht einen entsprechenden Unterlassungsanspruch; er kann nicht aus eigenem Recht verlangen, dass die Arbeitgeberin es unterl&#228;sst, mit der Ethikrichtlinie die Pers&#246;nlichkeitsrechte ihrer Besch&#228;ftigten zu verletzen. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 75 Abs. 1 noch aus § 75 Abs. 2 BetrVG. Dieses entspricht ganz herrschender Rechtsauffassung (vgl. statt aller BAG Beschluss vom 28.05.2002 - 1 ABR 32/01, BAGE 101, 216 = AP Nr. 39 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes = NZA 2003, 166 =EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 29 m.w.N.). Der Individualrechtsschutz des einzelnen Arbeitnehmers ist ohne ausdr&#252;ckliche Regelung nicht dem Betriebsrat &#252;bertragen.</em></p></blockquote>
<p> 
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gespr&#228;ch ohne Zeugen - Gericht muss bei Beweis Beteiligten anh&#246;ren</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/07/16/gespraech-ohne-zeugen-gericht-muss-bei-beweis-beteiligten-anhoeren/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Jul 2007 11:38:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Arbeitsrecht</category><category>Faires Verfahren</category><category>Parteivernehmung</category><category>Vieraugengespräch</category>
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		<description><![CDATA[Was in einem ohne Zeugen gef&#252;hrten Gespr&#228;ch unter vier Augen gesagt wurde - oder auch nicht gesagt wurde - ist f&#252;r die Teilnehmer eines solchen Gespr&#228;chs sp&#228;ter oft wichtig - aber schwierig zu beweisen: Vor Gericht darf niemand als Zeuge in eigener Sache aussagen. Das Bundesarbeitsgericht stellt jetzt erneut klar, dass es hiervon Ausnahmen gibt: Bei Vieraugengespr&#228;chen muss das Gericht notfalls auch die eigene Aussage des Gespr&#228;chsteilnehmers als Beweismittel akzeptieren (Bundesarbeitsgericht, 22.5.2007, 3 AZN 1155/06).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was in einem ohne Zeugen gef&#252;hrten Gespr&#228;ch unter vier Augen gesagt wurde - oder auch nicht gesagt wurde - ist f&#252;r die Teilnehmer eines solchen Gespr&#228;chs sp&#228;ter oft wichtig - aber schwierig zu beweisen: Vor Gericht darf niemand als Zeuge in eigener Sache aussagen. Das Bundesarbeitsgericht stellt jetzt erneut klar, dass es hiervon Ausnahmen gibt: Bei Vieraugengespr&#228;chen muss das Gericht notfalls auch die eigene Aussage des Gespr&#228;chsteilnehmers als Beweismittel akzeptieren (Bundesarbeitsgericht, 22.5.2007, 3 AZN 1155/06). 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p><a id="more-120"></a></p>
<p>Was in einem Personalgespr&#228;ch unter vier Augen gesagt wurde, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sp&#228;ter oft heftig umstritten. Wer beweisen musste, was wirklich im Gespr&#228;ch gesagt wurde, war bisher vor Gericht oft chancenlos. Gesetzlich ist n&#228;mlich nicht vorgesehen, dass Prozessbeteiligte sich  selbst als &#8220;Zeugen&#8221; benennen d&#252;rfen. Wer den Inhalt eines Vieraugegespr&#228;chs beweisen musste, verlor seinen<br />
Prozess deshalb, weil er kein &#8220;zul&#228;ssiges&#8221; Beweismittel zur Verf&#252;gung hatte.</p>
<p>Diesen ruppigen Umgang mit dem Recht auf ein faires Verfahren beanstandeten der Europ&#228;ische Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte, das Bundesverfassungsgericht und das Bundesarbeitsgericht seit vielen Jahren.</p>
<p>Der Europ&#228;ische Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte (EGMR) befand bereits im Jahr <u>1993</u> (!) (EGMR 27.10.1993, 37/1992/382/460, NJW 1995, 1413), die Gerichte seien bei Vieraugengespr&#228;chen verpflichtet, einen beweisbelasteten Prozessteilnehmer im Rahmen der Beweisaufnahme vernehmen, wenn der au&#223;er sich selbst als Auskunftsperson zur Sachaufkl&#228;rung nichts anzubieten habe. Diese Pflicht der Gerichte folge  aus dem Recht auf ein faires Verfahren in Art. 6 I der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention (MRK). Hiernach m&#252;sse n&#228;mlich jede Partei eines Prozesses m&#252;sse die M&#246;glichkeit haben, ihren Fall – einschlie&#223;lich ihrer eigenen Aussage – „unter Bedingungen zu pr&#228;sentieren, die keinen substantiellen Nachteil im Verh&#228;ltnis zum Prozessgegner&#8221; bedeutet.</p>
<p>Dieser klare Hinweis des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte blieb bei den meisten deutschen Gerichten ohne jede Resonanz und ohne erkennbaren Effekt. Fast alle Gerichte hielten in der Praxis daran fest,  eine Vernehmung der Betroffenen sei nicht erlaubt. Es gab Verfahren, in denen man als Rechtsanwalt den Eindruck gewann, das Gericht wisse nicht einmal, wer der Europ&#228;ische Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte ist.
</p>
<p>Diese Verweigerungshaltung deutscher Gerichte beanstandete das Bundesverfassungsgericht im Jahr <u>2001</u> mit bemerkenswert klaren Worten als verfassungswidrig (BVerfG vom 21.02.2001, 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531): Bei einer Situation &#8220;Aussage gegen Aussage&#8221; zweier Situationsbeteiligter seien die Gerichte aus verfassungsrechtlichen Gr&#252;nden verpflichtet, die Beteiligten im Rahmen einer notwendig werdenden Beweisaufnahme auch pers&#246;nlich anzuh&#246;ren. Mit bemerkenswerter Klarheit wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es jede entgegenstehende Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 448 ZPO und § 141 I ZPO als &#8220;st&#228;ndige verfassungswidrige Praxis&#8221; und im Widerspruch zum Grundsatz des fairen Verfahrens stehend behandeln werde.</p>
<p>Auch die Hinweise des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2001 hatten nur bei einer Minderheit der Richter der Arbeits- und Zivilgerichtsbarkeit Erfolg. Der Gro&#223;teil der Richterschaft setzte die bisherige - verfassungswidrige -Praxis unbeeindruckt fort.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte jetzt Gelegenheit ein solches Urteil aufzuheben - und tat dies mit aller Klarheit sowie den gebotenen Hinweisen auf die verfassungsrechtliche Lage und die betroffenen Menschenrechte. Ich zitiere das Bundesarbeitsgericht im Wortlaut (Unterstreichung von mir):</p>
<blockquote>
<p><i>Art. 103 Abs. 1 GG sichert - i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG gew&#228;hrleisteten Rechtsstaatsprinzip - den Anspruch auf rechtliches Geh&#246;r vor Gericht und das mit ihm im Zusammenhang stehende Recht auf Gew&#228;hrleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. &#8230; Insbesondere m&#252;ssen die Beteiligten einer b&#252;rgerlichen Rechtsstreitigkeit die M&#246;glichkeit haben, sich im Prozess mit tats&#228;chlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Auch geh&#246;rt es zu den f&#252;r einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in b&#252;rgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerl&#228;sslichen Verfahrensregeln, dass das Gericht &#252;ber die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen nicht ohne hinreichende Pr&#252;fung entscheidet.<br />
<u>Ohne eine solche Pr&#252;fung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip gen&#252;genden Entscheidungsgrundlage</u>. Um sie zu gew&#228;hrleisten, bedarf es eines Mindestma&#223;es an rechtlichem Geh&#246;r (vgl. BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - NJW 2001, 2531, zu III 1 a der Gr&#252;nde).</i></p>
<p><i><u>Die aus der Verfassung folgende Pflicht zur Pr&#252;fung verbietet es, einer Partei, die - wie hier - ihre Behauptung &#252;ber den Inhalt eines Gespr&#228;chs allein durch ihre eigene Vernehmung f&#252;hren kann, dieses Beweismittel zu verwehren.</u> Damit w&#252;rde die Partei in ihrer Beweisnot belassen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist es geboten, die Partei entweder selber im Wege der Parteivernehmung nach § 448 ZPO, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, oder im Wege der Parteianh&#246;rung nach § 141 ZPO pers&#246;nlich zu h&#246;ren.<br />
<u>Ein Beweisantrag auf Heranziehung der Partei als Beweismittel ist dann nicht unzul&#228;ssig</u>.</i></p>
<p><i>Dies ist f&#252;r die Fallgestaltung, dass in einem Zivilprozess eine Seite auf einen ihr nahestehenden Zeugen zur&#252;ckgreifen kann, w&#228;hrend die andere Seite an einem “Vieraugengespr&#228;ch” lediglich allein beteiligt war, in der Rechtsprechung anerkannt (BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - NJW 2001, 2531, zu III 1 b der Gr&#252;nde; BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52, zu B III 2 b bb der Gr&#252;nde; zu Unrecht skeptisch: S&#228;chsisches LAG 15. September 1999 - 2 Sa 519/99 - NZA-RR 2000, 497). F&#252;r diese Konstellation ist auch<br />
<u>anerkannt, dass bei einer anderen Handhabung ein Versto&#223; gegen Art. 6 Abs. 1 der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention vorliegt</u> (EGMR 27. Oktober 1993 - 37/1992/382/460 - NJW 1995, 1413). Die Grunds&#228;tze sind dar&#252;ber hinaus auch auf eine Fallgestaltung wie sie hier vorliegt zu &#252;bertragen, dass ein Gespr&#228;ch allein zwischen den Parteien stattgefunden hat und deshalb kein Zeuge, auch kein “gegnerischer” Zeuge, zugegen ist. Auch in diesem Fall st&#252;nde die Partei vor einer nicht behebbaren Beweisnot, w&#252;rde ihr nicht Gelegenheit gegeben, den notwendigen Beweis &#252;berhaupt zu f&#252;hren (vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - AP GrO kath. Kirche Art. 4 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 45, zu II 2 f dd der Gr&#252;nde; im Ergebnis wie hier Zwanziger DB 1997, 776, 778).</i></p>
</blockquote>
<p>Na also.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Insolvenzgeld auch f&#252;r bestimmte GmbH-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/07/11/insolvenzgeld-auch-fuer-bestimmte-gmbh-geschaeftsfuehrer/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jul 2007 14:16:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Sozialrecht</category>
	<category>Insolvenzgeld</category><category>Geschäftsführer</category><category>GmbH-Geschäftsführer</category><category>Insolvenzgeld</category>
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		<description><![CDATA[K&#246;nnen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Insolvenzgeld bewilligt verlangen? Das Bundessozialgericht sagte ja, wenn es sich um Gesch&#228;ftsf&#252;hrer handelt, die abh&#228;ngig besch&#228;ftigt werden (BSG vom 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>K&#246;nnen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Insolvenzgeld bewilligt verlangen? Das Bundessozialgericht sagte ja, wenn es sich um Gesch&#228;ftsf&#252;hrer handelt, die abh&#228;ngig besch&#228;ftigt werden (BSG vom 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R).<a id="more-118"></a> 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Das Bundessozialgericht stellte klar: GmbH-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer k&#246;nnen unter bestimmten Umst&#228;nden Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Dies gilt aber nicht f&#252;r alle Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, sondern nur f&#252;r<br />
Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH, die</p>
<ol>
<li>weder &#252;ber die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch &#252;ber eine Sperrminorit&#228;t verf&#252;gen.</li>
<li>wenn die T&#228;tigkeit des GEsch&#228;ftsf&#252;hrers der Kontrolle der Gesellschafter unterliegt und die Gesellschafter ihre Gesellschaftsrechte tats&#228;chlich aus&#252;ben. </li>
</ol>
<p>In solchen F&#228;llen sind die Gesch&#228;ftsf&#252;hrer n&#228;mlich als abh&#228;ngig Besch&#228;ftigte der GmbH anzusehen und k&#246;nnen deshalb nicht vom Insolvenzgeld ausgeschlossen werden.
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Betriebsbedingte K&#252;ndigung - Stammarbeitnehmer bleiben, Leiharbeitnehmer gehen</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/07/06/betriebsbedingte-kuendigung-stammarbeitnehmer-bleiben-leiharbeitnehmer-gehen/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Jul 2007 16:23:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Kündigung</category>
	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Betriebsbedingte Kündigung</category><category>Betriebsbedingte Kündigung</category><category>Kündigung</category><category>Leiharbeitnehmer</category>
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		<description><![CDATA[Darf ein Arbeitgeber einem seiner Arbeitnehmer eine betreibsbedingte K&#252;ndigung aussprechen, wenn im Betrieb andererseits noch Leiharbeitnehmer besch&#228;ftigt sind? Nein, meinte das Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung vom 05.03.2007, 11 Sa 1338/06.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darf ein Arbeitgeber einem seiner Arbeitnehmer eine betreibsbedingte K&#252;ndigung aussprechen, wenn im Betrieb andererseits noch Leiharbeitnehmer<br />
besch&#228;ftigt sind? Nein, meinte das Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung vom 05.03.2007, 11 Sa 1338/06. 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p><a id="more-115"></a></p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Hamm meinte, eine betriebsbedingte K&#252;ndigung sei nur erlaubt, wenn es f&#252;r den zu k&#252;ndigenden Arbeitnehmer keine M&#246;glichkeit einer anderweitigen Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit g&#228;be. Dieser Grundsatz ist so gesehen erst einmal nicht neu, sondern unbestittener Bestandteil des K&#252;ndigungsschutzrechts. Das Landesarbeitsgericht Hamm ging aber einen Schritt weiter. Bei der Pr&#252;fung der anderweitigen Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit seien n&#228;mlich auch Arbeitspl&#228;tze einzubeziehen, auf denen der Arbeitgeber im Leiharbeitnehmer einsetze. Wenn dies rechtlich richtig w&#228;re, m&#252;ssten konsequenterweise Leiharbeitnehmer wohl immer &#8220;zuerst&#8221; entlassen werden, bevor das Stammpersonal die K&#252;ndigung erh&#228;lt.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Stewardess als zu alt abgelehnt - 4000 Euro Entsch&#228;digung</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/07/03/stewardess-als-zu-alt-abgelehnt-4000-euro-entschaedigung/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Jul 2007 12:26:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Gleichbehandlung</category><category>Altersdiskriminierung</category><category>Diskriminierung</category><category>Einstellung</category><category>Entschädigung</category>
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		<description><![CDATA[Die Lufthansa lehnte die Einstellung einer 46-j&#228;hrigen Stewardess wegen ihres Alters als "nicht zumutbar" ab. Die Ablehnung der Bewerberin als "zu alt" wird teuer: Das Arbeitsgericht Frankfurt (11 Ca 8952/06) hielt 4000 Euro Entsch&#228;digung wegen Diskriminierung f&#252;r angebracht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Lufthansa lehnte die Einstellung einer 46-j&#228;hrigen Stewardess wegen ihres Alters als &#8220;nicht zumutbar&#8221; ab. Die Ablehnung der Bewerberin als &#8220;zu alt&#8221; wird teuer: Das Arbeitsgericht Frankfurt (11 Ca 8952/06) hielt 4000 Euro Entsch&#228;digung wegen Diskriminierung f&#252;r angebracht. 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p><a id="more-117"></a></p>
<p>Die befristet angestellte Stewardess hatte sich auf eine unbefristete Stelle beworben. Die Fluggesellschaft begr&#252;ndete die Nichteinstellung damit, das wirtschaftliche Risiko krankheitsbedingter Ausf&#228;lle sei bei &#228;lteren Arbeitnehmern wesentlich h&#246;her und dem Unternehmen deshalb nicht zumutbar.</p>
<p>Das Arbeitsgericht Frankfurt ordnete das Vorgehen der Fluggesellschaft als verbotene Alters-Diskriminierung ein: Das wirtschaftliche Risiko m&#246;glicher Lohnfortzahlung im Krankheitsfall d&#252;rfe bei der Auswahl von Bewerbern n&#228;mlich gerade <u>nicht</u> zum Ma&#223;stab gemacht werden. Weil es sich um eine Benachteiligung wegen des Alters handelte, hat die Lufthansa der abgelehnten Bewerberin eine Entsch&#228;digung zu zahlen (§ 15 II AGG). Die H&#246;he der  Entsch&#228;digung legte das Arbeitsgericht mit drei Monatsgeh&#228;ltern fest.</p>
<p>Ich bin sehr gespannt, wie sich dies weiterentwickelt: Wie m&#246;chte sich die Lufthansa eigentlich verhalten, wenn sich bei ihr jetzt <u>reihenweise</u> ehemalige Flugbegleiterinnen zur Einstellung bewerben - und nach der zu erwartenden Ablehnung der Bewerbung, die gesetzliche Entsch&#228;digung nach dem AGG geltend machen &#8230;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verhaltensbedingte K&#252;ndigung f&#252;r Internet-Nutzung w&#228;hrend der Arbeitszeit - ohne Abmahnung</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/06/07/verhaltensbedingte-kuendigung-fuer-internet-nutzung-waehrend-der-arbeitszeit-ohne-abmahnung/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Jun 2007 17:35:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Kündigung</category>
	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Verhaltensbedingte Kündigung</category><category>Abmahnung</category><category>Internet</category><category>Verhaltensbedingte Kündigung</category>
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		<description><![CDATA[Wann rechtfertigt das Surfen im Internet w&#228;hrend der Arbeitszeit die verhaltensbedingte K&#252;ndigung? Dies war vor allem unklar, wenn der Arbeitgeber im Betrieb keine ausdr&#252;cklichen Regeln zur privaten Internet-Nutzung aufgestellt hat. Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt (2 AZR 200/06), es k&#246;nne sogar eine K&#252;ndigung ohne vorherige Abmahnung erlaubt sein. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wann rechtfertigt das Surfen im Internet w&#228;hrend der Arbeitszeit die verhaltensbedingte K&#252;ndigung? Dies war vor allem unklar, wenn der Arbeitgeber im Betrieb keine ausdr&#252;cklichen Regeln zur privaten Internet-Nutzung aufgestellt hat. Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt (2 AZR 200/06), es k&#246;nne sogar eine K&#252;ndigung ohne vorherige Abmahnung erlaubt sein. <a id="more-116"></a> 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur K&#252;ndigung berechtigen, selbst wenn der Arbeitgeber vorher keine Abmahnung ausgesprochen hat. Ob eine K&#252;ndigung m&#246;glich ist, soll vom Umfang der privaten Internet-Nutzung und der deshalb vers&#228;umten bezahlten Arbeitszeit abh&#228;ngen, aber auch von der Art der Nutzung und der Gefahr der Rufsch&#228;digung des Arbeitgebers ab. Wer h&#228;ufig w&#228;hrend der Arbeitzeit Internetseiten mit - so das Bundesarbeitsgericht &#8220;<em>vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt</em>&#8221; muss damit rechnen, das er ohne Abmahnung verhaltensbedingt gek&#252;ndigt wird. So schlicht k&#246;nnen die Dinge liegen.
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>K&#252;ndigung: Krankheit f&#252;r Sozialauswahl kein Argument</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/06/05/kuendigung-krankheit-fuer-sozialauswahl-kein-argument/</link>
		<comments>http://www.andreas-buschmann.net/2007/06/05/kuendigung-krankheit-fuer-sozialauswahl-kein-argument/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 05 Jun 2007 13:39:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Kündigung</category>
	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Personenbedingte Kündigung</category>
	<category>Betriebsbedingte Kündigung</category><category>Arbeitsunfähigkeit</category><category>Betriebsbedingte Kündigung</category><category>Kündigung</category><category>Kündigungsschutz</category><category>Krankheit</category><category>Krankheitsbedingte Kündigung</category><category>Sozialauswahl</category>
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		<description><![CDATA[Darf der Arbeitgeber bei der betriebsbedingten K&#252;ndigung eine Sozialauswahl "nach Gesundheit" durchf&#252;hren, gesunde Arbeitnehmer von der K&#252;ndigung ausnehmen und K&#252;ndigungen nur denjenigen Arbeitnehmern aussprechen, die  hohen Ausfallzeiten wegen Krankheit haben? ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darf der Arbeitgeber bei der betriebsbedingten K&#252;ndigung eine Sozialauswahl &#8220;nach Gesundheit&#8221; durchf&#252;hren, gesunde Arbeitnehmer von der K&#252;ndigung ausnehmen und K&#252;ndigungen nur denjenigen Arbeitnehmern aussprechen, die  hohen Ausfallzeiten wegen Krankheit haben? <a id="more-114"></a>Ja, sagte das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - und lie&#223; die K&#252;ndigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin zu, die nach einem Herzinfarkt umfangreichen Zeiten der Arbeitsunf&#228;higkeit hatte. Begr&#252;ndung: Der Arbeitgeber habe wegen der umfangreichen Ausfallzeiten ein berechtigtes Interesse, dass gerade die gesunde Arbeitnehmerin bleibe. Der Arbeitgeber d&#252;rfe die gesunde Arbeitnehmerin deshalb aus der Sozialsauswahl &#8220;herausnehmen&#8221; - was dann im Ergebnis zwangsl&#228;ufig zur K&#252;ndbarkeit der weniger gesunden Arbeitnehmerin f&#252;hre. 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Dem Bundesarbeitsgericht ging diese Art &#8220;Sozialauswahl&#8221; dann doch zu weit (BAG Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 306/06 -). Es meinte: Der Arbeitgeber d&#252;rfe nach dem Wortlaut des K&#252;ndigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) zwar aus der Sozialauswahl solche Arbeitnehmer herausnehmen, deren Weiterbesch&#228;ftigung &#8220;im berechtigten betrieblichen Interesse&#8221; liegt. Zur Begr&#252;ndung eines solchen &#8220;berechtigten Interesses&#8221; kann sich der Arbeitgeber aber nicht allein darauf berufen, der gek&#252;ndigte Arbeitnehmer sei besonders krankheitsanf&#228;llig.
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Anspr&#252;che wegen Mobbing &#038; Ausschlussfristen</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/05/22/ansprueche-wegen-mobbing-ausschlussfristen/</link>
		<comments>http://www.andreas-buschmann.net/2007/05/22/ansprueche-wegen-mobbing-ausschlussfristen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 May 2007 11:11:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Mobbing</category>
	<category>Arbeitsrecht</category><category>Ausschlussfrist</category><category>Haftung des Arbeitgebers</category><category>Mobbing</category><category>Persönlichkeitsrecht</category>
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		<description><![CDATA[Manche Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit stehen bekanntlich Mobbing-Betroffenen eher nicht wohlwollend gegen&#252;ber. Es ist dann sehr praktisch, wenn im Arbeitsverh&#228;ltnis Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Anspr&#252;chen gelten. Das Gericht stellt dann kurzerhand fest, der Mobbing-Betroffene habe seine behaupteten Anspr&#252;che jedenfalls zu sp&#228;t geltend gemacht. Dieser Art von "kurzem Prozess" hat das Bundesarbeitsgericht jetzt Grenzen gesetzt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manche Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit stehen bekanntlich Mobbing-Betroffenen eher nicht wohlwollend gegen&#252;ber. Es ist dann sehr praktisch, wenn im Arbeitsverh&#228;ltnis Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Anspr&#252;chen gelten. Das Gericht stellt dann kurzerhand fest, der Mobbing-Betroffene habe seine behaupteten Anspr&#252;che jedenfalls zu sp&#228;t geltend gemacht. Dieser Art von &#8220;kurzem Prozess&#8221; hat das Bundesarbeitsgericht jetzt Grenzen gesetzt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06).<a id="more-113"></a> 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Der Kl&#228;ger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, war bei der Beklagten und deren Rechtsvorg&#228;ngerinnen seit 1987 besch&#228;ftigt. Er machte geltend, er sei im Laufe seiner Besch&#228;ftigung in vielf&#228;ltiger Weise systematischen Mobbing-Handlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunf&#228;hig erkrankt. Mit seiner Klage macht er Anspr&#252;che auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und eine Entsch&#228;digung wegen Pers&#246;nlichkeitsverletzung geltend. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Hamm meinte mit Urteil vom 23.03.2006 - 8 Sa 949/05 -, der Kl&#228;ger habe eine tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten. Das Landesarbeitsgericht ber&#252;cksichtigte wegen der Ausschlussfrist nur diejenigen einzelnen Mobbinghandlungen, die innerhalb des seiner Ansicht nach noch nicht &#8220;verfallenen&#8221; kurzen Zeitraums von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Anspr&#252;che lagen. Die so noch zu ber&#252;cksichtigenden Vorf&#228;lle reichten dem Landesarbeitsgericht f&#252;r die Annahme von Mobbing nicht aus.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht machte dies nicht mit. Zwar gelte eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist grunds&#228;tzlich auch f&#252;r Schadensersatz- und Entsch&#228;digungsanspr&#252;che wegen Verletzung des allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts und damit f&#252;r Anspr&#252;che aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Wer zu lange abwartet, kann deshalb seine Anspr&#252;che verlieren. Die Gerichte m&#252;ssen aber die Besonderheiten bei Mobbingsituationen beachten. Die einzelnen Mobbinghandlungen sind n&#228;mlich in ein &#252;bergreifendes systematisches Vorgehen eingebettetSolange dieses systematische Vorgehen nicht beendet ist, beginnt die Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Anspr&#252;chen aber nicht zu laufen. Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit m&#252;ssen deshalb bei der Pr&#252;fung von Mobbing-F&#228;llen eine &#8221;Gesamtschau&#8221; vornehmen und in diesem Zusammenhang auch bereits l&#228;nger zur&#252;ckliegende Vorf&#228;lle ber&#252;cksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den sp&#228;teren Mobbing-Handlungen stehen.</p>
<p> 
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>&#220;berraschung: Betriebs&#252;bergang - K&#252;ndigungssschutz weg</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/05/03/ueberraschung-betriebsuebergang-kuendigungssschutz-weg/</link>
		<comments>http://www.andreas-buschmann.net/2007/05/03/ueberraschung-betriebsuebergang-kuendigungssschutz-weg/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 03 May 2007 07:58:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Kündigung</category>
	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Betriebsübergang</category>
	<category>Betriebsbedingte Kündigung</category><category>Betriebsübergang</category><category>Kündigungsschutz</category><category>Kleinbetrieb</category>
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		<description><![CDATA[Was passiert bei einem Betriebs&#252;bergang mit dem K&#252;ndigungsschutz, wenn der bisherige Arbeitgeber einen Betrieb oder Betriebsteil auf einen Erwerber &#252;bertr&#228;gt und der neue Betriebsinhaber nur einen Kleinbetrieb hat? Entf&#228;llt dann beim neuen Arbeitgeber der bisherige K&#252;ndigungsschutz?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was passiert bei einem Betriebs&#252;bergang mit dem K&#252;ndigungsschutz, wenn der bisherige Arbeitgeber einen Betrieb oder Betriebsteil auf einen Erwerber &#252;bertr&#228;gt und der neue Betriebsinhaber nur einen Kleinbetrieb hat? Entf&#228;llt dann beim neuen Arbeitgeber der bisherige K&#252;ndigungsschutz?<a id="more-111"></a> 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht (15.02.2007 - 8 AZR 397/06) entschied: Der K&#252;ndigungsschutz besteht beim neuen Arbeitgeber nicht mehr weiter, wenn der nur einen so genannten Kleinbetrieb f&#252;hrt, in dem die Mindestzahl Arbeitnehmer nicht besch&#228;ftigt ist, damit Allgemeiner K&#252;ndigungsschutz gilt.</p>
<p>Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt zwar ein Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverh&#228;ltnisses ein. Der im Arbeitsverh&#228;ltnis mit dem bisherigen Arbeitgeber (Betriebsver&#228;u&#223;erer) bestehende allgemeine K&#252;ndigungsschutz nach dem K&#252;ndigungsschutzgesetz kann aber nicht nach dieser Vorschrift &#8220;mitgenommen&#8221; werden. Es kommt richtigerweise darauf an, ob in dem Betrieb des neuen Arbeitgebers (Betriebserwerber) die n&#246;tige Mindestzahl an Arbeitnehmern besch&#228;ftigt wird (§ 23 KSchG).</p>
<p>Wenn man so will, er&#246;ffnet dies Arbeitgebern gewisse Gestaltungsspielr&#228;ume. Es ist ja denkbar dass ein Arbeitnehmer sich nicht erkundigt, ob bei dem neuen Arbeitgeber weiterhin K&#252;ndigungsschutz gelten wird.</p>
<p>Andererseits sind betroffene Arbeitnehmer nicht vollst&#228;ndig wehrlos. Wer als Arbeitnehmer von einem Betriebs&#252;bergang betroffen ist, kann dem Betriebs&#252;bergang widersprechen, das Arbeitsverh&#228;ltnis bleibt dann trotz Betriebs&#252;bergangs bei dem bisherigen Arbeitgeber. Das Risiko: Der bisherige Arbeitgeber k&#246;nnte bei einem Widerspruch berechtigt sein das Arbeitsverh&#228;ltnis betriebsbedingt zu k&#252;ndigen, wenn er keine Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeiten f&#252;r den widersprechenden Arbeitnehmer mehr hat.
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zielvereinbarung total: 100 % flexibles Gehalt - geht das?</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/04/30/zielvereinbarung-total-100-flexibles-gehalt-geht-das/</link>
		<comments>http://www.andreas-buschmann.net/2007/04/30/zielvereinbarung-total-100-flexibles-gehalt-geht-das/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 Apr 2007 09:55:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Arbeitsvertrag</category>
	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Führungskräfte</category>
	<category>Zielvereinbarung</category>
	<category>Bonus</category><category>Arbeitsvertrag</category><category>Bonus</category><category>Festgehalt</category><category>Flexibilisierung</category><category>Freiwilligkeitsvorbehalt</category><category>Zielvereinbarung</category>
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		<description><![CDATA[Kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Flexibilisierung bis zu 100 % des Gehalts vereinbaren: Abschaffung des Festgehalts. Gehalt nur nach dem Grad der Erreichung bestimmter Ziele. Das Ganze garniert mit einem erg&#228;nzenden Freiwilligkeitsvorbehalt. Geht so etwas?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Flexibilisierung bis zu 100 % des Gehalts vereinbaren: Abschaffung des Festgehalts. Gehalt nur nach dem Grad der Erreichung bestimmter Ziele. Das Ganze garniert mit einem erg&#228;nzenden Freiwilligkeitsvorbehalt. Geht so etwas?<a id="more-108"></a> 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Wenn man die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besieht, endet die in Arbeitsvertr&#228;gen maximal m&#246;gliche Gehaltsflexibilisierung derzeit wohl bei 25 % des Gehalts, bei 30 % wenn vollst&#228;ndig freiwillige Leistungen des Arbeitgebers in die Flexibilisierung einbezogen sind.</p>
<p>In der &#8220;Neuen Zeitschrift f&#252;r Arbeitsrecht&#8221; (NZA 2006, Seite 290 ff) denkt Rechtsanwalt Annu&#223; weiter. Er h&#228;lt f&#252;r m&#246;glich:</p>
<ul>
<li><strong>Vollst&#228;ndige Abschaffung des Festgehalts</strong>. Umstellung auf eine vollst&#228;ndig von der Zielerreichung abh&#228;ngige Erfolgsverg&#252;tung. Untergrenze seien die Mindestgeh&#228;lter der Tarifvertr&#228;ge und die Grenze ab der Geh&#228;lter sittenwidrig zu niedrig seien. Wenn man bedenkt, dass es Branchen und Arbeitgeber gibt, f&#252;r die keinerlei Verg&#252;tungstarifvertrag gilt, k&#246;nnte man den betroffenen Arbeitnehmern nur raten, sich warm anzuziehen.</li>
<li>Ob Zielvereinbarungen unter einen <strong>Freiwilligkeitsvorbehalt</strong> gestellt werden d&#252;rfen sei zwar umstritten, in der Rechtsprechung sei dies aber bisher nicht abschlie&#223;end gekl&#228;rt. Um einen Freiwilligkeitsvorbehalt handelt es sich, wenn der Arbeitgeber sich bis zur Auszahlung vorbehalten will, ob er &#252;berhaupt zahlt - oder nicht.</li>
</ul>
<p>Ich glaube kaum, dass derartig pointierte rechtspolitische Anliegen beim Bundesarbeitsgericht oder dem deutschen Gesetzgeber auf Gegenliebe sto&#223;en werden. Frage: Wenn sich die Vorschl&#228;ge nicht umsetzen lassen - warum ver&#246;ffentlicht der Fachautor Rechtsanwalt Annu&#223; sie dennoch? Sicherlich liege ich v&#246;llig falsch, wenn ich vermute, dass es sich hier um geschickt plazierte Eigenwerbung eines Rechtsanwalts handelt, der sich m&#246;glichen Auftraggebern (Arbeitgebern) als Arbeitgeberanwalt mit energischen Vorstellungen pr&#228;sentiert.
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Internet-Zugang gesperrt: Diskriminierung</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/04/19/internet-zugang-gesperrt-diskriminierung/</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Apr 2007 12:26:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Mobbing</category>
	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Führungskräfte</category>
	<category>Gleichbehandlung</category><category>Diskriminierung</category><category>Gleichbehandlung</category><category>Internet</category><category>Intranet</category><category>Kündigung</category>
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		<description><![CDATA[Darf der Arbeitgeber einem gek&#252;ndigten Arbeitnehmer den Zugang zu Intranet und Internet am Arbeitsplatz verweigern? Nein, meinte das Arbeitsgericht Berlin (71 Ca 24785/05): Der Entzug selbstverst&#228;ndlicher Arbeitsmittel wie des Internets sei Diskriminierung und k&#246;nne nur in schwerwiegenden Ausnahmef&#228;llen gerechtfertigt sein.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darf der Arbeitgeber einem gek&#252;ndigten Arbeitnehmer den Zugang zu Intranet und Internet am Arbeitsplatz verweigern? Nein, meinte das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 26.1.2007 - 71 Ca 24785/05): Der Entzug selbstverst&#228;ndlicher Arbeitsmittel wie des Internets sei Diskriminierung und k&#246;nne nur in schwerwiegenden Ausnahmef&#228;llen gerechtfertigt sein.<a id="more-105"></a> 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Das Arbeitgericht befand: Der eigene Rechner am Arbeitsplatz und der Zugriff auf Netzwerke wie Intranet und Internet geh&#246;rten heute zu den Arbeitsmitteln, die Grundlage einer B&#252;rot&#228;tigkeit, insbesondere in leitender Funktion, sind. Die Verweigerung des Zugriffs auf ein vorhandenes Intranet sowie auf einen vorhandenen Internetzugang behindere den Arbeitnehmer schwerwiegend. Wenn der Zugang zu einem im Betrieb gebr&#228;uchlichen Intranet und zum Internet im Betrieb ansonsten stets gestattet sei, stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, einzelne Arbeitnehmer hiervon auszugrenzen. Eine solche Behandlung k&#246;nne nur in schwerwiegenden Ausnahmef&#228;llen und bei konkreten Gr&#252;nden berechtigt sein. Dies gelte auch f&#252;r die Besch&#228;ftigung w&#228;hrend der K&#252;ndigungsfrist nach einer K&#252;ndigung. Die lediglich abstrakte Bef&#252;rchtung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer k&#246;nne Kenntnis von Gesch&#228;ftsgeheimnissen erlangen und diese Geheimnisse an unberechtigte Dritte weitergeben, reiche als Rechtfertigung nicht aus.</p>
<p> 
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Arbeitsvertrag: Bis zu 30% Gehalt darf unter Widerrufsvorbehalt stehen</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/04/13/arbeitsvertrag-bis-zu-30-gehalt-darf-unter-widerrufsvorbehalt-stehen/</link>
		<comments>http://www.andreas-buschmann.net/2007/04/13/arbeitsvertrag-bis-zu-30-gehalt-darf-unter-widerrufsvorbehalt-stehen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Apr 2007 14:31:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Arbeitsvertrag</category>
	<category>Arbeitsrecht</category><category>Arbeitsvertrag</category><category>Gehalt</category><category>Gehaltskürzung</category><category>Inhaltskontrolle</category><category>Lohn</category><category>Widerruf</category>
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		<description><![CDATA[Darf ein Arbeitgeber im Arbeitvertrag eine Klausel vereinbaren, die ihm erlaubt das Gehalt des Arbeitnehmers bei Bedarf einseitig abzusenken - bei unver&#228;ndert bleibender Arbeitsleistung des Arbeitnehmers? Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 721/05) meint: ja - wenn der Arbeitgeber bestimmte Vorgaben und Grenzen einh&#228;lt und seine Arbeitsvertr&#228;ge geschickt genug gestaltet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darf ein Arbeitgeber im Arbeitvertrag eine Klausel vereinbaren, die ihm erlaubt das Gehalt des Arbeitnehmers bei Bedarf einseitig abzusenken - bei unver&#228;ndert bleibender Arbeitsleistung des Arbeitnehmers? Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 721/05) meint: ja - wenn der Arbeitgeber bestimmte Vorgaben und Grenzen einh&#228;lt und seine Arbeitsvertr&#228;ge geschickt genug gestaltet.<a id="more-103"></a> 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht meinte, das Gesetz verbiete es nicht, Verg&#252;tungsbestandteile als widerruflich auszugestalten, wenn nur wirtschaftliche Gr&#252;nde f&#252;r einen Widerruf vorliegen.  Selbstverst&#228;ndlich ist diese Sichtweise keineswegs: F&#252;r Standardarbeitsvertr&#228;ge gelten n&#228;mlich die Vorschriften des B&#252;rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) &#252;ber allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen. Hiernach darf der Arbeitgeber in seine Standardarbeitsvertr&#228;ge keineswegs alle Wunschregelungen aufnehmen, die denkbar sind. Unwirksam ist nach § 308 Nr. 4 BGB z. B. eine Regelung, wonach der Vertragsverwender (hier: der Arbeitgeber) das Recht haben soll, seine versprochene Leistung (hier: das Gehalt) ohne Zustimmung des Vertragspartners (hier: des Arbeitnehmers) zu &#228;ndern, wenn nicht die Vereinbarung der &#196;nderung f&#252;r den anderen Vertragspartner zumutbar ist (§ 308 Nr. 4 BGB). </p>
<p>Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts folgt hieraus, dass der Arbeitgeber dennoch f&#252;r Teile des laufenden Gehalts ein Widerrufsrecht im Arbeitsvertrag vorsehen darf. Die Vereinbarung eines solchen Widerrufs sei dem Arbeitnehmer nach § 308 Nr. 4 BGB n&#228;mlich zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen unsicherer Entwicklung der Verh&#228;ltnisse &#8220;als Instrument der Anpassung notwendig&#8221; sei. Welche m&#246;glichen Gr&#252;nde f&#252;r einen Widerruf vereinbart werden d&#252;rften, richte sich in Anlehnung an § 307 BGB insbesondere</p>
<ul>
<li>nach der Art und H&#246;he der Leistung, die widerrufen werden soll,</li>
<li>nach der H&#246;he des verbleibenden Verdienstes und</li>
<li>der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen.</li>
</ul>
<p>Weil kaum ein Arbeitgeber in der Lage w&#228;re, aus solch allgemeinen Hinweisen konkrete Schlussfolgerungen zu ziehen, gab das Bundesarbeitsgericht vorsichtshalber Prozentangaben preis, die f&#252;r angemessen h&#228;lt:</p>
<ul>
<li>Zul&#228;ssig ist die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts, soweit der im Gegenseitigkeitsverh&#228;ltnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes (die Verg&#252;tung f&#252;r Arbeit) unter 25 % liegt und mit dem verbleibenden Verdienst etwaiger Tariflohn nicht unterschritten wird.</li>
<li>Sind dar&#252;ber hinaus Zahlungen des Arbeitgebers widerruflich, die nicht eine unmittelbare Gegenleistung f&#252;r die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz f&#252;r Aufwendungen, die an sich der Arbeitnehmer selbst tragen muss, erh&#246;ht sich der widerrufliche Teil der Arbeitsverg&#252;tung auf bis zu 30 % des Gesamtverdienstes.</li>
</ul>
<p>Das Bundesarbeitsgericht gibt sodann konkrete Tipps f&#252;r die Vertragsgestaltung:</p>
<blockquote><p><em>Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen &#196;nderungen m&#252;ssen m&#246;glichst konkretisiert werden. Die widerrufliche Leistung muss nach Art und H&#246;he eindeutig sein, damit der Arbeitnehmer erkennen kann, was ggf. “auf ihn zukommt”. Diese Anforderung l&#228;sst sich auch angesichts der Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) im Regelfall erf&#252;llen. Bei den Voraussetzungen der &#196;nderung, also den Widerrufsgr&#252;nden, l&#228;sst sich zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf m&#246;glich sein soll (wirtschaftliche Gr&#252;nde, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers). Welches die Gr&#252;nde sind, ist keineswegs selbstverst&#228;ndlich und f&#252;r den Arbeitnehmer durchaus von Bedeutung. Der Grad der St&#246;rung (wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, nicht ausreichender Gewinn, R&#252;ckgang bzw. Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung, unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers, schwerwiegende Pflichtverletzungen) muss konkretisiert werden, wenn der Verwender hierauf abstellen will und nicht schon allgemein auf die wirtschaftliche Entwicklung, die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers gest&#252;tzte Gr&#252;nde nach dem Umfang des &#196;nderungsvorbehalts ausreichen und nach der Vertragsregelung auch ausreichen sollen</em> <em>(Senat 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140, 146 f., zu B I 5 b der Gr&#252;nde ).</em></p></blockquote>
<p> Ich bin gespannt, welche Kreativit&#228;t diese Hinweise bei deutschen Arbeitgebern ausl&#246;sen werden.
</p>
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		<item>
		<title>Wie gewonnen, so zerronnen</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/03/30/wie-gewonnen-so-zerronnen/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Mar 2007 12:18:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Allgemein</category>
	<category>Sozialrecht</category>
	<category>Arbeitslosengeld</category><category>Arbeitslosengeld</category><category>Vermögen</category>
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		<description><![CDATA[Ungl&#252;ck im Gl&#252;ck: Wer als Langzeitarbeitloser Arbeitslosengeld-II bezieht und dann ein Auto gewinnt, freut sich nur kurz: Empf&#228;nger von Arbeitslosengeld II haben sich den Wert des unerwartet gewonnen Fahrzeugs als Verm&#246;gen anrechnen zu lassen. Sie beziehen dann so lange kein Arbeitslosengeld II, bis der Wert des Wagens restlos verbraucht ist. Also: je teurer der gewonnene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ungl&#252;ck im Gl&#252;ck: Wer als Langzeitarbeitloser Arbeitslosengeld-II bezieht und dann ein Auto gewinnt, freut sich nur kurz: Empf&#228;nger von Arbeitslosengeld II haben sich den Wert des unerwartet gewonnen Fahrzeugs als Verm&#246;gen anrechnen zu lassen. Sie beziehen dann so lange kein Arbeitslosengeld II, bis der Wert des Wagens restlos verbraucht ist. Also: je teurer der gewonnene Wagen, desto l&#228;nger kein Arbeitslosengeld. So befand das <a href="http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&#038;id=65883" target="_blank">Sozialgericht Dortmund, 19.3.2007, S 27 AS 59/07 ER</a>. 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p> 
</p>
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		<title>Verhaltensbedingte K&#252;ndigung f&#252;r Strafanzeige gegen Arbeitgeber - Nicht immer!</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Mar 2007 09:33:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Kündigung</category>
	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Verhaltensbedingte Kündigung</category>
	<category>Korruption</category><category>Kündigung</category><category>Korruption</category><category>Treuepflicht</category><category>Verhaltensbedingte Kündigung</category><category>Whistleblower</category>
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		<description><![CDATA[Wenn ein Arbeitnehmer einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber stellt, folgt oft die K&#252;ndigung durch den Arbeitgeber. Viele Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit halten die fristlose K&#252;ndigung nach einer Anzeige fast "automatisch" f&#252;r berechtigt.  Wer als Arbeitnehmer zu Missst&#228;nden den Mund aufmacht ist halt "Nestbeschmutzer", pardon: verletzt (angeblich) seine Treuepflicht gegen&#252;ber dem Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt klargestellt, dass Arbeitnehmer f&#252;r Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber nicht ohne weiteres gek&#252;ndigt werden d&#252;rfen - auch dann nicht, wenn Vorgesetzte "nur" das Verm&#246;gen des Arbeitgebers sch&#228;digen (BAG, Urteil vom 07.12.2006, 2 AZR 400/05).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="ueberschrift">Wenn ein Arbeitnehmer einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber stellt, folgt oft die K&#252;ndigung durch den Arbeitgeber. Viele Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit halten die fristlose K&#252;ndigung nach einer Anzeige fast &#8220;automatisch&#8221; f&#252;r berechtigt.  Wer als Arbeitnehmer zu Missst&#228;nden den Mund aufmacht ist halt &#8220;Nestbeschmutzer&#8221;, pardon: verletzt (angeblich) seine Treuepflicht gegen&#252;ber dem Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt klargestellt, dass Arbeitnehmer f&#252;r Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber nicht ohne weiteres gek&#252;ndigt werden d&#252;rfen - auch dann nicht, wenn Vorgesetzte &#8220;nur&#8221; das Verm&#246;gen des Arbeitgebers sch&#228;digen (BAG, Urteil vom 07.12.2006, 2 AZR 400/05).<a id="more-101"></a> 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p class="ueberschrift">Das Bundesarbeitsgericht setzt sich mit einer ganzen Reihe der vorw&#252;rfe aueinander, die &#252;blicherweise gegen den anzeigeerstattenden Arbeitnehmer vorbebracht werden:</p>
<blockquote>
<p class="ueberschrift"><em>Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung war der Kl&#228;ger nicht verpflichtet, vor Erstattung der Strafanzeige eine innerbetriebliche Kl&#228;rung zu versuchen. &#8230; Die W&#252;rdigung des Landesarbeitsgerichts, es habe sich bei den angezeigten Unregelm&#228;&#223;igkeiten um schwerwiegende Vorf&#228;lle gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Die Vorsitzende des Beklagten hat durch 30 Einzeltaten &#252;ber mehrere Jahre hinweg Betr&#228;ge von insgesamt &#252;ber 50.000,00 DM veruntreut. Die Straftat der Untreue ist nach § 266 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu f&#252;nf Jahren bedroht und damit keineswegs ein Bagatelldelikt. </em></p>
<p class="ueberschrift"><em>Hinzu kommt, dass diese schweren und zahlreichen Straftaten von der gesetzlichen Vertreterin des Arbeitgebers selbst begangen wurden. Wie der Senat in der Entscheidung vom 3. Juli 2003 (- 2 AZR 235/02 - BAGE 107, 36) ausgef&#252;hrt hat, muss bei dieser Konstellation die Pflicht des Arbeitnehmers zur R&#252;cksichtnahme regelm&#228;&#223;ig zur&#252;ckstehen. </em></p>
<p class="ueberschrift"><em>Weiter durfte das Landesarbeitsgericht auch ber&#252;cksichtigen, dass es bereits zu Verz&#246;gerungen bei der Auszahlung von Arbeitsverg&#252;tungen gekommen war. </em><em>Ebenfalls zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Auffassung des Beklagten - und des Arbeitsgerichts - als unzutreffend eingestuft, den Kl&#228;ger als “schlichten Kraftfahrer” betr&#228;fen die Unregelm&#228;&#223;igkeiten nicht und er habe sich deshalb mit Strafanzeigen zur&#252;ckzuhalten. Diese Auffassung verkennt, dass jeder Arbeitnehmer - auch der von einem gehobenen Selbstwertgef&#252;hl als “schlicht” eingestufte - wenn er eine Strafanzeige erstattet, <u>ein staatsb&#252;rgerliches Recht wahrnimmt, das ihm unabh&#228;ngig von seiner beruflichen Stellung und deren Bewertung durch den Arbeitgeber oder Dritte zusteht</u>. </em><em>&#8230;</em></p>
<p class="ueberschrift"><em>Weiter ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht die Erfolgsaussichten eines innerbetrieblichen Kl&#228;rungsversuchs als gering eingestuft hat. &#8230; <br />
 <br />
<u>Dabei kam es &#8230; nicht entscheidend auf den Ausgang des Strafverfahrens an</u>. Zwar ist die erfolgte Verurteilung ein Indiz daf&#252;r, dass die Anzeige nicht leichtfertig erhoben wurde. Jedoch w&#228;re die Annahme verfehlt, eine Strafanzeige sei nur dann kein Versto&#223; gegen die arbeitsvertragliche R&#252;cksichtnahmepflicht, wenn sie zu einer Verurteilung des Angezeigten f&#252;hrt. Zum einen h&#228;ngen das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens und der Ausgang eines Strafverfahrens nicht allein davon ab, ob die erhobenen Vorw&#252;rfe zutreffen. Eine Anklage ebenso wie eine Verurteilung kann aus zahlreichen anderen Gr&#252;nden unterbleiben. Au&#223;erdem ist es gerade der Sinn der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und eines Strafverfahrens, die bei Anzeigeerstattung notwendigerweise offene Frage der Tatbegehung erst zu kl&#228;ren. <u>Deshalb hat der Senat auch die Berechtigung zur Erstattung einer Strafanzeige nicht davon abh&#228;ngig gemacht, dass die Begehung der strafbaren Handlung bereits feststeht oder sp&#228;ter festgestellt wird</u>, sondern umgekehrt sie als in der Regel nur dann nicht mehr berechtigt angesehen, wenn der Arbeitnehmer schon bei Erstattung der Anzeige wei&#223;, dass der erhobene Vorwurf nicht zutrifft oder dies jedenfalls leicht erkennen kann oder einen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Gebrauch von seinem Recht macht. </em></p>
<p class="ueberschrift"><em>Der in F&#228;llen des “Whistle-blowing” in Rede stehende Vorwurf besagt, dass die Aus&#252;bung des bestehenden staatsb&#252;rgerlichen Rechts zur Erstattung einer Strafanzeige nicht zu unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Reaktionen bis hin zur Sch&#228;digung des arbeitsrechtlichen Vertragspartners f&#252;hren darf. Es geht also um die Verletzung zivilrechtlich begr&#252;ndeter Pflichten gegen&#252;ber dem Vertragspartner. Eine derartige unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Reaktion kann einerseits auch dann vorliegen, wenn eine Straftat tats&#228;chlich begangen wurde und eine Verurteilung erfolgt. Sie kann andererseits auch dann zu verneinen sein, wenn eine Straftat in Wahrheit nicht vorliegt oder jedenfalls keine Verurteilung erfolgt. <br />
</em></p>
</blockquote>
<p>Na also.</p>
<p> 
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>&#196;nderungsk&#252;ndigung - Zeitdruck &#038; G&#252;ltigkeitsdauer des &#196;nderungsangebots</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/03/13/anderungskundigung-zeitdruck-gultigkeitsdauer-des-anderungsangebots/</link>
		<comments>http://www.andreas-buschmann.net/2007/03/13/anderungskundigung-zeitdruck-gultigkeitsdauer-des-anderungsangebots/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Mar 2007 09:23:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Änderungskündigung</category>
	<category>Arbeitsrecht</category><category>Änderungsangebot</category><category>Änderungskündigung</category><category>Taktik</category><category>Zeitdruck</category>
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		<description><![CDATA[Taktische Schachz&#252;ge bei der &#196;nderungsk&#252;ndigung: Welchen Zeitdruck darf der Arbeitgeber aus&#252;ben? Welche Zeit darf sich der Arbeitnehmer mit der vorbehaltlosen Annahme eines &#196;nderungsangebots lassen? Bundesarbeitsgericht vom 01.02.2007 - 2 AZR 44/06.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Taktische Schachz&#252;ge bei der &#196;nderungsk&#252;ndigung: Welchen Zeitdruck darf der Arbeitgeber aus&#252;ben? Welche Zeit darf sich der Arbeitnehmer mit der vorbehaltlosen Annahme eines &#196;nderungsangebots lassen? Bundesarbeitsgericht, vom 01.02.2007 - 2 AZR 44/06.<a id="more-100"></a>Wenn der Arbeitsgeber eine &#196;nderungsk&#252;ndigung ausspricht, hat der Arbeitnehmer grunds&#228;tzlich die Wahl zwischen drei Reaktionen: 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<ol>
<li><strong>Ablehnung</strong>: Der Arbeitnehmer kann das &#196;nderungsangebot des Arbeitgebers ablehnen. Erhebt er innerhalb der dreiw&#246;chigen Klagefrist K&#252;ndigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, entscheidet das Arbeitsgericht, ob das Arbeitsverh&#228;ltnis durch die &#196;nderungsk&#252;ndigung beendet worden ist. Waren die vom Arbeitgeber vorgeschlagenen &#196;nderungen berechtigt, ist das Arbeitsverh&#228;ltnis durch die &#196;nderungsk&#252;ndigung beendet worden. Waren die die vom Arbeitgeber vorgeschlagenen &#196;nderungen dagegen unberechtigt, besteht das Arbeitsverh&#228;ltnis  weiterhin zu den unver&#228;nderten Arbeitsvertragsbedingungen fort.</li>
<li><strong>Annahme unter Vorbehalt</strong>: Der Arbeitnehmer kann das &#196;nderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt annahmen, dass die vom Arbeitgeber gew&#252;nschten &#196;nderungen gerechtfertigt sind. Erkl&#228;rt der Arbeitnehmer Annahme und Vorbehalt <u>rechtzeitig</u> und erhebt er innerhalb der dreiw&#246;chigen Klagefrist eine &#196;nderungsschutzklage zum Arbeitsgericht, bleibt das Arbeitsverh&#228;ltnis erhalten und das Arbeitsgericht entscheidet &#8220;nur&#8221; dar&#252;ber, ob zuk&#252;nftig die vom Arbeitgeber gew&#252;nschten ge&#228;nderten Bedingungen gelten - oder es (wenn die &#196;nderungsk&#252;ndigung unwirksam war) bei den alten Vertragsbedingungen bleibt.</li>
<li><strong>Zustimmung</strong>: Der Arbeitnehmer kann das &#196;nderungsangebot des Arbeitgebers nat&#252;rlich auch vorbehaltlos annehmen. Erkl&#228;rt der Arbeitnehmer die Annahme <u>rechtzeitig</u>, gelten zuk&#252;nftig die ge&#228;nderten Arbeitsvertragsbedingungen.</li>
</ol>
<p>Soweit die Theorie. In der Praxis sehen die Dinge oft etwas komplizierter aus, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer taktische Tricks versuchen. Hierzu geh&#246;rten bisher auch folgende Schachz&#252;ge</p>
<ul>
<li>Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Zeitdruck setzen und ihm eine - am liebsten sehr kurze - Frist zur Annahme des &#196;nderungsangebots setzen (&#8221;Entscheiden sie bis heute 16.00 Uhr &#8230;&#8221; etc.)?</li>
<li>Darf der Arbeitnehmer zun&#228;chst einmal zum &#196;nderungsangebot schweigen, eine K&#252;ndigungsschutzklage f&#252;hren und dann - falls die Dinge vor Gericht wider Erwarten schlecht laufen - nach vielen Wochen das &#196;nderungsangebot doch noch vorbehaltlos annehmen, um sein Arbeitsverh&#228;ltnis zu retten? Begr&#252;ndung: Das K&#252;ndigungsschutzgesetz s&#228;he eine Frist nur f&#252;r die Annahme unter Vorbehalt vor (was der Arbeitnehmer jetzt auch nicht mehr tut). F&#252;r eine Annahme <u>ohne</u> Vorbehalt g&#228;be das Gesetz aber keinerlei Frist vor (darum sei dies jetzt der noch erlaubte &#8220;Rettungsanker&#8221;).</li>
</ul>
<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 01.02.2007 - 2 AZR 44/06 -) hat diesem Taktieren jetzt Grenzen gesetzt und &#8220;aufger&#228;umt&#8221;:</p>
<ol>
<li>Der Arbeitgeber darf f&#252;r die Annahme des &#196;nderungsangebots eine Frist setzen. Falls die gesetzte Frist zu kurz ist, gilt eine angemessene Frist von drei Wochen.</li>
<li>Diese Dreiwochenfrist gilt als Mindestfrist <u>auch f&#252;r die vorbehaltslose Annahme</u> des &#196;nderungsangebots. Sp&#228;ter kann nicht mehr angenommen werden, es sei denn der Arbeitgeber hat eine l&#228;ngere Frist zugebilligt.</li>
</ol>
<p> 
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sind unverst&#228;ndliche Gesetze einfach rechtsunwirksam?</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2007/02/15/sind-unverstandliche-gesetze-einfach-rechtsunwirksam/</link>
		<comments>http://www.andreas-buschmann.net/2007/02/15/sind-unverstandliche-gesetze-einfach-rechtsunwirksam/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 15 Feb 2007 10:15:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann</dc:creator>
		
	<category>Allgemein</category><category>Gesetzgebung</category>
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		<description><![CDATA[Ist ein unverst&#228;ndliches Gesetz unwirksam? Wer so fragt, d&#252;rfte in Deutschland von wahrscheinlich jedem Richter die klare Antwort erhalten: Nein, nat&#252;rlich nicht. Denn: Was eine dem Nichtjuristen v&#246;llig schleierhafte bleibende gesetzliche Vorschrift inhahtlich bedeutet, dies zu kl&#228;ren ist die ureigenste Aufgabe der deutschen Gerichte und wird dort tagt&#228;glich in der Praxis bew&#228;ltigt - wenn auch gelegentlich mit Grummeln. Allerdings k&#246;nnte sich die Nachsicht gegen&#252;ber dem Gesetzgeber &#228;ndern. Aus Kreisen des Bundesverfassungsgerichts war jetzt n&#228;mlich zu h&#246;ren, unverst&#228;ndlich abgefasste Gesetzen k&#246;nnten zuk&#252;nftig einfach als rechtsunwirksam behandelt werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist ein unverst&#228;ndliches Gesetz unwirksam? Wer so fragt, d&#252;rfte in Deutschland von wahrscheinlich jedem Richter die klare Antwort erhalten: Nein, nat&#252;rlich nicht. Denn: Was eine dem Nichtjuristen v&#246;llig schleierhafte bleibende gesetzliche Vorschrift inhahtlich bedeutet, dies zu kl&#228;ren ist die ureigenste Aufgabe der deutschen Gerichte und wird dort tagt&#228;glich in der Praxis bew&#228;ltigt - wenn auch gelegentlich mit Grummeln. Allerdings k&#246;nnte sich die Nachsicht gegen&#252;ber dem Gesetzgeber &#228;ndern. Aus Kreisen des Bundesverfassungsgerichts war jetzt n&#228;mlich zu h&#246;ren, unverst&#228;ndlich abgefasste Gesetzen k&#246;nnten zuk&#252;nftig einfach als rechtsunwirksam behandelt werden.<a id="more-99"></a> 9vBc76L43fkdcv7934 </p>
<p>Dies lie&#223; der Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Udo Steiner in einem Fachaufsatz (NZA 2007, Seite 4, 6) durchblicken. Prof. Dr. Steiner erkl&#228;rte dort &#8220;nebenbei&#8221;, dem Bundesverfassungsgericht habe zwar bisher der Mut gefehlt &#8220;einem Gesetz die Rechtswirksamkeit wegen Unklarkeit der Rgelung zu versagen&#8221;. Allerdings k&#246;nne sich dies &#228;ndern. Das Bundesverfassungsgericht sei - was unklare Gesetze angehe - bereits &#8220;mit Grenzf&#228;llen&#8221; befasst gewesen. Das Bundesverfassunggericht habe  den Gesetzgeber &#8220;abgemahnt&#8221;. Der &#214;sterreichische Verfassungsgerichtshof (&#214;stVerfGH) habe bereits vor einiger Zeit ein unklares Gesetze als rechtlich nicht anwendbar behandelt. Der &#214;sterreichische Verfassungsgerichtshof habe gemeint, die &#8220;kritische Grenze&#8221; sei erreicht, wo nur noch derjenie ein Gesetz verstehe, der</p>
<ol>
<li>&#252;ber &#8220;eine subtile Sachkenntnis&#8221; und</li>
<li>&#8220;au&#223;erordentliche methodische F&#228;higkeiten&#8221; verf&#252;ge und</li>
<li>eine gewisse Lust am L&#246;sen von Denksportaufgaben</li>
</ol>
<p>verf&#252;ge. </p>
<p>Deutsche Gesetze, die diese Anforderungen erf&#252;llen, lie&#223;en sich vermutlich in gr&#246;&#223;erer Zahl benennen.</p>
<p> 
</p>
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