Befristung von Flugbegleitern – Altersgrenze »
Das Bundesarbeitsgericht hält die sachgrundlose Befristung älterer Flugbegleiterinnen für einen Verstoß gegen Europarecht (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 7 AZR 253/07 (A)).
Das Bundesarbeitsgericht hält die sachgrundlose Befristung älterer Flugbegleiterinnen für einen Verstoß gegen Europarecht (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 7 AZR 253/07 (A)).
Ein Student ist bei einem Arbeitgeber seit 1990 als “studentische Aushilfe” beschäftigt. Der Arbeitgeber will den Studenten nur beschäftigen, wenn keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Was aber, wenn die Sozialversicherungsfreiheit des Studenten wegfällt?
Oft soll ein “befristetes” Arbeitsverhältnis nicht etwa zu einem bestimmten Datum enden, sondern dann, wenn ein bestimmter Vertragszweck erreicht ist, etwa das Ende einer Erntesaison oder das Ende eines Projekts. Eine solche “Befristung” ist nach den gesetzlichen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) grundsätzlich erlaubt – wenn die Befristung klar und eindeutig im schriftlichen Arbeitsvertrag steht.
Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird, etwa in einer Vertragsurkunde. Was gilt aber, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verlängerung per Brief anbietet und der Arbeitnehmer dieses Schreiben gegenzeichnet?
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