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	<title>Arbeitsrecht Blog</title>
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	<description>Fachanwalt Arbeitsrecht Rechtsanwalt Buschmann Berlin Tel.: 030/447105-0 Fax.: 030/447105-20</description>
	<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 09:35:59 +0000</pubDate>
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		<title>Wegfall des Bonus bei K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Jun 2009 08:03:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann Berlin</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Kann im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart werden, dass der Bonus f&#252;r das letzte Kalenderjahr ersatzlos entf&#228;llt, wenn das Arbeitsverh&#228;ltnis vor dem Jahresende endet oder das Arbeitsverh&#228;ltnis zum Jahresende nicht mehr „ungek&#252;ndigt&#8221; ist? Das Bundesarbeitsgericht traf hierzu mit Urteil vom 06.05.2009 - 10 AZR 443/08 - eine ausgesprochen arbeitgeberfreundliche Entscheidung. F&#252;hrungskr&#228;fte, die auch im „letzten Jahr&#8221; des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kann im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart werden, dass der Bonus f&#252;r das letzte Kalenderjahr ersatzlos entf&#228;llt, wenn das Arbeitsverh&#228;ltnis vor dem Jahresende endet oder das Arbeitsverh&#228;ltnis zum Jahresende nicht mehr „ungek&#252;ndigt&#8221; ist? Das Bundesarbeitsgericht traf hierzu mit Urteil vom 06.05.2009 - 10 AZR 443/08 - eine ausgesprochen arbeitgeberfreundliche Entscheidung. F&#252;hrungskr&#228;fte, die auch im „letzten Jahr&#8221; des Arbeitsverh&#228;ltnisses ein Recht auf einen Bonus haben m&#246;chten, werden bei Vertragsverhandlungen zuk&#252;nftig sehr genau hinsehen m&#252;ssen, um den Anspruch auf den Bonus zu sichern. Arbeitgeber werden ihre Bonussysteme und Zielvereinbarungen zuk&#252;nftig so ausrichten k&#246;nnen, dass ein Bonus f&#252;r das letzte Jahr kaum mehr gezahlt werden muss.</p>
<p><span id="more-511"></span></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht entschied &#252;ber folgende Klausel:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„3. Bonusregelung<br />
Der Mitarbeiter nimmt am jeweils aktuellen Bonussystem f&#252;r leitende Mitarbeiter der Gesellschaft teil. Als Bonusregelung gilt:<br />
a) Die H&#246;he des Bonus h&#228;ngt von der Zielerreichung des Mitarbeiters (quantitative und/oder qualitative Ziele), der individuellen Beurteilung sowie von dem wirtschaftlichen Ergebnis der S Gruppe ab. Die individuellen quantitativen und/oder qualitativen Ziele werden zu Beginn des jeweiligen Gesch&#228;ftsjahres zwischen Gesellschaft und Mitarbeiter vereinbart. Die Auszahlung des Bonus erfolgt nach Durchf&#252;hrung der Beurteilung und Feststellung der jeweiligen Zielerreichung im ersten Quartal des Folgejahres.<br />
b) Voraussetzung f&#252;r die Auszahlung des Bonus ist ein ungek&#252;ndigtes Arbeitsverh&#228;ltnis zum Abschluss des Gesch&#228;ftsjahres. Die Gew&#228;hrung des Bonus erfolgt freiwillig unter dem Vorbehalt der einseitigen &#196;nderungsm&#246;glichkeit durch die Gesellschaft sowie mit der Ma&#223;gabe, dass auch durch eine wiederholte Zahlung ein Rechtsanspruch f&#252;r die Zukunft nicht begr&#252;ndet wird.<br />
4. Gehalt<br />
Der Mitarbeiter erh&#228;lt f&#252;r seine T&#228;tigkeit ein Jahresgehalt in H&#246;he von 166.036,00 Euro brutto. Das Jahresgehalt setzt sich aus 12 Monatsgeh&#228;ltern und einem 13. Gehalt, welches im November gezahlt wird, zusammen. Bei unterj&#228;hrigem Ein- oder Austritt erfolgt die Zahlung des 13. Gehalts zeitanteilig.<br />
&#8230;&#8221;</em></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht pr&#252;fte den Fall folgenderma&#223;en:</p>
<ol>
<li> Ein Rechtsanspruch auf Auskunft setze voraus, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus &#252;berhaupt <em>entstanden</em> sein k&#246;nne.</li>
<li>Bedenken gegen die Klausel erg&#228;ben sich, weil der Bonus in gr&#246;&#223;erem Umfangs bereits <span style="text-decoration: underline;">deshalb</span> entfallen solle, weil
<ul>
<li>das Arbeitsverh&#228;ltnisses zum Abschluss des Gesch&#228;ftsjahres nicht mehr „<strong>ungek&#252;ndig</strong>t&#8221; ist,</li>
<li>die Klausel nicht danach unterscheide, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die K&#252;ndigung ausspricht,</li>
<li>und auch nicht von Bedeutung sein soll, ob der <strong>Grund f&#252;r die K&#252;ndigung</strong> im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt. Es erscheine dem Bundesarbeitsgericht kaum interessengerecht, dem Arbeitnehmer im Falle einer nicht in seinen Verantwortungsbereich fallenden, z.B. betriebsbedingten K&#252;ndigung einen ganz wesentlichen Teil seiner Verg&#252;tung vorzuenthalten.</li>
</ul>
</li>
<li>Handle es sich um eine Vertragsklausel in einem Standardarbeitsvertrag setze die teilweise Aufrechterhaltung einer unwirksamen der Klausel nach § 306 Abs. 1 BGB ihre „Teilbarkeit&#8221; voraus. Diese Teilbarkeit sei mittels einer „Streichung&#8221; des unwirksamen Teils mit einem „blauen Stift&#8221; zu ermitteln (blue-pencil-test; vgl. BAG 12. M&#228;rz 2008 - 10 AZR 152/07 - m.w.N, AP BGB § 305 Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 33). Werde hier das Wort „ungek&#252;ndigtes&#8221; in der Bestandsklausel gedanklich gestrichen, setzte die Auszahlung des Bonus nur noch das „Bestehen eines Arbeitsverh&#228;ltnisses zum Abschluss des Gesch&#228;ftsjahres&#8221; voraus. Die Klausel sei damit „sprachlich teilbar&#8221;, wobei die restliche Regelung <strong>verst&#228;ndlich</strong> bleibe (vgl. BAG 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - AP BGB § 307 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 3; BGH 18. April 1989 - X ZR 31/88 - BGHZ 107, 185, 190; 7. Juni 1989 - VIII ZR 91/88 - BGHZ 108, 1, 12).</li>
<li>Eine Bestandsklausel die den Anspruch auf die Bonuszahlung an das <strong>Bestehen eines Arbeitsverh&#228;ltnisses</strong> „im Gesch&#228;ftsjahr&#8221; kn&#252;pfe, sei aber wirksam. Der am Bonussystem teilnehmende Arbeitnehmer werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei anerkannt, dass mit Sonderzahlungen verbundene einzelvertragliche Stichtags- und R&#252;ckzahlungsklauseln einen Arbeitnehmer nicht in unzul&#228;ssiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindern d&#252;rfen. Hierbei komme es darauf an, ob Grenzwerte eingehalten werden.</li>
<li>Tr&#228;fen Arbeitsvertragsparteien eine entgeltrelevante <strong>Zielvereinbarung</strong>, bestimmten als Zielperiode das Gesch&#228;ftsjahr und legten gemeinsam Jahresziele fest, dann sei dies nicht zu beanstanden, weil in aller Regel erst nach Ablauf der Zielperiode festgestellt werden, ob und in welcher H&#246;he dem Arbeitnehmer der ihm f&#252;r den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus zustehe.</li>
<li>H&#228;nge die <strong>H&#246;he</strong> eines zugesagten <strong>Bonus</strong> auch vom <strong>Gesch&#228;ftsergebnis</strong> ab und ende das Arbeitsverh&#228;ltnis vor Ablauf des Gesch&#228;ftsjahres, sei die Ermittlung eines bis zur Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses erzielten Gesch&#228;ftsergebnisses, zu dem der Arbeitnehmer beigetragen hat, in der Regel nicht m&#246;glich oder zumindest f&#252;r den Arbeitgeber mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden.</li>
</ol>
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		<title>Personalgespr&#228;ch &#252;ber &#196;nderungsvertrag: Keine Teilnahmepflicht der Arbeitnehmer</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Jun 2009 09:58:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann Berlin</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Hat ein Arbeitnehmer die Pflicht, mit dem Arbeitgeber &#252;ber eine &#196;nderung des Arbeitsvertrags zu sprechen  - oder darf der Arbeitnehmer das Gespr&#228;ch &#252;ber einen vom Arbeitgeber gew&#252;nschten &#196;nderungsvertrag kurzerhand ablehnen? Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, in einem Personalgespr&#228;ch Vertrags&#228;nderungen zu besprechen oder sich zu einem &#196;nderungsangebot des Arbeitgebers zu &#8220;positionieren&#8221;? Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat ein Arbeitnehmer die Pflicht, mit dem Arbeitgeber &#252;ber eine &#196;nderung des Arbeitsvertrags zu sprechen  - oder darf der Arbeitnehmer das Gespr&#228;ch &#252;ber einen vom Arbeitgeber gew&#252;nschten &#196;nderungsvertrag kurzerhand ablehnen? Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, in einem Personalgespr&#228;ch Vertrags&#228;nderungen zu besprechen oder sich zu einem &#196;nderungsangebot des Arbeitgebers zu &#8220;positionieren&#8221;? Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23. 06.2009 - 2 AZR 606/08) und das Landesarbeitsgericht  Niedersachsen (Urteil vom 03.06.2008 - 3 Sa 1041/07) stellten jeweils eine Selbstverst&#228;ndlichkeit klar: Der Arbeitnehmer  hat - nat&#252;rlich - keinerlei Pflicht, mit dem Arbeitgeber &#252;ber eine &#196;nderung des Arbeitsvertrags Gespr&#228;che zu f&#252;hren.  Auch das Weisungsrecht erm&#246;glicht es dem Arbeitgeber nicht, &#8220;Vertragsgespr&#228;che&#8221; gegen den Willen des Arbeitnehmers anzuordnen.<span id="more-497"></span></p>
<p>Das Landesarbeitsgericht  Niedersachsen begr&#252;ndete das Nichtbestehen einer solchen &#8220;Gespr&#228;chspflicht&#8221; des Arbeitnehmers in seinem Urteil vom 03.06.2008 sehr zutreffend und ausf&#252;hrlich folgenderma&#223;en:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Zu einer Teilnahme an einer solchen Verhandlung &#252;ber den Inhalt des Arbeitsvertrags war die Kl&#228;gerin &#8230; nicht verpflichtet. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der letztlich Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.11.1958 - 2 BvL 4/56 u. a. - BVerfGE 8, 274 = NJW 1959, 475; BVerfG, Beschluss vom 16.05.1961 - 2 BvF 1/60 - BVerfGE 12, 341 = NJW 1961, 1395), steht es jedermann frei zu entscheiden, ob er einen Vertrag abschlie&#223;t oder einer inhaltlichen Ab&#228;nderung eines bestehenden Vertrages zustimmt. Die Vertragsfreiheit ist Teil der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. Es ist dem Einzelnen &#252;berlassen, seine Lebensverh&#228;ltnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten, Rechte und Pflichten zu begr&#252;nden, zu &#228;ndern oder aufzuheben. Es war damit Sache der Kl&#228;gerin zu entscheiden, ob sie der von der Beklagten gew&#252;nschten Vertrags&#228;nderung, n&#228;mlich der Absenkung des Weihnachtsgeldes, zustimmen wollte oder nicht. Zur Vertragsfreiheit geh&#246;rt dabei auch die freie Entscheidung dar&#252;ber, ob man &#252;berhaupt Verhandlungen &#252;ber den Abschluss oder die &#196;nderung eines Vertrages aufnehmen will. Soweit es keinen gesetzlichen Kontrahierungszwang gibt, kann es auch keinen Zwang geben, Verhandlungen zu f&#252;hren. Damit kommt - hierauf weist die Kl&#228;gerin in ihrer Berufung zutreffend hin - auch kein Anspruch des anderen Vertragsteils auf das F&#252;hren von Vertragsverhandlungen in Betracht.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten sowie des Arbeitsgerichts auch nicht aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gem&#228;&#223; § 106 S. 1 GewO. Danach kann der Arbeitgeber Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen n&#228;her bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Nach § 106 S. 2 GewO gilt dies auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe durch ihr Schreiben vom 03.11.2006 in Aus&#252;bung des Direktionsrechts eine Konkretisierung der Arbeitsverpflichtung vorgenommen, und zwar in der Weise, dass die Kl&#228;gerin sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu einem Gespr&#228;ch mit der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung einzufinden habe. Wie die Kl&#228;gerin jedoch zu Recht ausf&#252;hrt, l&#228;sst sich das Weisungsrecht in Bezug auf Ort und Zeit der Arbeitsleistung nicht vom Inhalt der Weisung, hier: Inhalt des geplanten Personalgespr&#228;chs trennen. Gegenstand der Weisung war nicht die Konkretisierung der Arbeitspflicht, sondern die Aufforderung zum F&#252;hren von Vertragsverhandlungen &#252;ber eine &#196;nderung der geltenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO umfasst aber nur die Festlegung der Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Rahmen des geltenden Arbeitsvertrags, nicht dagegen den Inhalt des Arbeitsvertrags selbst bzw. dessen &#196;nderung. Ebenso wenig wie die Beklagte verpflichtet gewesen w&#228;re, mit der Kl&#228;gerin auf deren Wunsch in Verhandlungen &#252;ber eine etwaige Gehaltserh&#246;hung einzutreten, war die Kl&#228;gerin verpflichtet, auf Wunsch der Beklagten Verhandlungen &#252;ber die Ab&#228;nderung der arbeitsvertraglichen Regelungen aufzunehmen. Inhalt des Weisungsrechts ist nicht die Gestaltung der arbeitsvertraglichen Regelungen, sondern lediglich ihre Ausf&#252;llung, soweit die bestehenden Verpflichtungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Urteil vom 23.05.2001 - 14 Sa 497/01 - MDR 2001, 1361). Zwar hat das Landesarbeitsgericht Hamm in dieser Entscheidung festgehalten, dass von der Arbeitgeberin angeordnete Personalgespr&#228;che grunds&#228;tzlich h&#246;chstpers&#246;nlich wahrzunehmen sind. In dem zugrunde liegenden Fall ging es jedoch um ein Personalgespr&#228;ch &#252;ber die Arbeitsleistung bzw. &#252;ber die Frage, ob der betreffende Arbeitnehmer noch in der Lage war, die Arbeitsleistung tats&#228;chlich zu erbringen. Ein derartiges Gespr&#228;ch betrifft anders als im vorliegenden Fall die Arbeitsleistung selbst und nicht eine Regelung des Inhalts der geltenden Vertragsvereinbarungen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem Personalgespr&#228;ch am 13.11.2006 folgt ferner nicht aus einer Nebenpflicht zur R&#252;cksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen Vertragsteils (zumeist noch als Treuepflicht bezeichnet). Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht als Pendant zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, in bestimmten Situationen mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen &#252;ber eine etwaige einvernehmliche &#196;nderung des Arbeitsvertrags zu f&#252;hren. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seiner fr&#252;heren Rechtsprechung eine Obliegenheit des Arbeitgebers angenommen, mit dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Beendigungsk&#252;ndigung Verhandlungen &#252;ber die Vereinbarung ver&#228;nderter Arbeitsbedingungen zu f&#252;hren, n&#228;mlich dann, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers aus betrieblichen Gr&#252;nden in Wegfall geraten war, gleichzeitig aber ein freier Arbeitsplatz zu ge&#228;nderten Bedingungen zur Verf&#252;gung stand. (BAG, Urteil vom 27.09.1984 - 2 AZR 62/83 - AP 8 zu § 2 KSchG 1969 = NZA 1985, 455; BAG, Urteil vom 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - AP 113 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte K&#252;ndigung = NZA 2001, 495). Inzwischen h&#228;lt das Bundesarbeitsgericht an der beschriebenen Rechtsprechung nicht mehr fest und verlangt in derartigen F&#228;llen grunds&#228;tzlich den Ausspruch einer &#196;nderungsk&#252;ndigung statt einer Beendigungsk&#252;ndigung (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 244/04 - AP 80 zu § 2 KSchG 1969 = NZA 2005, 1294). Erforderlich ist damit also weiterhin ein Vertragsangebot an den Arbeitnehmer. Hieraus folgt aber keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zum F&#252;hren von m&#252;ndlichen Vertragsverhandlungen. Zum einen erscheint es bereits zweifelhaft, ob aus einer blo&#223;en Obliegenheit des Arbeitgebers zum F&#252;hren von Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an solchen Verhandlungen geschlossen werden. Zum anderen kann (bzw. muss) der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in diesen F&#228;llen ein schriftliches Vertragsangebot unterbreiten, das dieser annehmen oder ablehnen kann. Erkl&#228;rt sich der Arbeitnehmer gegen&#252;ber dem Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu dem Angebot auf Vertrags&#228;nderung, kommt die entsprechende Vereinbarung nicht zu Stande. Auf diese Weise ist der Obliegenheit ebenfalls Gen&#252;ge getan.</em></p>
<p>Diese rechtliche Wertung ist ziemlich zwingend. Man kann die Rechtslage eigentlich nicht ernsthaft anders beurteilen. Es ist deshalb nicht &#252;berraschend, dass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mit Urteil vom 23. 06. 2009 - 2 AZR 606/08 als zutreffend best&#228;tigte. In seiner Pressemeldung teilt das Bundesarbeitsgericht hierzu folgendes mit:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen n&#228;her bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind; au&#223;erdem k&#246;nnen Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das Weisungsrecht beinhaltet dagegen nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespr&#228;ch zu verpflichten, in dem es ausschlie&#223;lich um eine bereits abgelehnte Vertrags&#228;nderung (hier: Absenkung der Arbeitsverg&#252;tung) gehen soll.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8230;</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Kl&#228;gerin war zur Teilnahme an dem Personalgespr&#228;ch vom 13. November 2006 nicht verpflichtet. Die Weisung, an dem Gespr&#228;ch teilzunehmen, betraf keinen der von § 106 GewO abgedeckten Bereiche. Sie betraf weder die Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb, sondern ausschlie&#223;lich eine von der Beklagten gew&#252;nschte &#196;nderung des Arbeitsvertrags.</em></p>
<p>F&#252;r <strong>Arbeitgeber</strong> gilt: Wenn ein Arbeitnehmer einer gew&#252;nschten Vertrags&#228;nderung nicht zustimmt und auf das Arbeitsverh&#228;ltnis allgemeiner K&#252;ndigungsschutz nach dem K&#252;ndigungsschutzgesetz anzuwenden ist, dann ist zu &#252;berpr&#252;fen, ob eine <strong>&#196;nderungsk&#252;ndigung</strong> (§ 2 KSchG) Erfolgsaussichten hat. Will der Arbeitgeber eine  &#196;nderungsk&#252;ndigung wegen der damit verbundenen Prozessrisiken nicht wagen, dann macht es wenig Sinn, den Arbeitnehmer immer wieder auf Vertrags&#228;nderungen anzusprechen und Personalgespr&#228;che anzusetzen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Unterschriftenkampagne gegen F&#252;hrungskraft - Unterlassung?</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 14:37:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann Berlin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<category><![CDATA[Unterschriftenkampgagne]]></category>

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		<description><![CDATA[Arbeitgeber, die sich von einer F&#252;hrungskraft trennen m&#246;chten, f&#252;r eine K&#252;ndigung aber keinen K&#252;ndigungsgrund haben, greifen h&#228;ufig zum Mittel der „Stimmungsverschlechterung&#8221;. In einem von mir betreuten Fall ging dies so weit, dass die mit der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung eng zusammen arbeitende Vorsitzende der Mitarbeitervertretung eine Unterschriftenkampagne gegen den in Ungnade gefallen Pflegedienstleiter unternahm - und per Rundbrief [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitgeber, die sich von einer F&#252;hrungskraft trennen m&#246;chten, f&#252;r eine K&#252;ndigung aber keinen K&#252;ndigungsgrund haben, greifen h&#228;ufig zum Mittel der „Stimmungsverschlechterung&#8221;. In einem von mir betreuten Fall ging dies so weit, dass die mit der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung eng zusammen arbeitende Vorsitzende der Mitarbeitervertretung eine <strong>Unterschriftenkampagne</strong> gegen den in Ungnade gefallen Pflegedienstleiter unternahm - und per Rundbrief die unwahre Behauptung verbreitete, der Pflegedienstleiter habe (angeblich) in einer an „Stasi-Methoden&#8221; erinnernden Art „pers&#246;nliche Dossiers&#8221; &#252;ber Mitarbeiter gef&#252;hrt. Der Pflegedienstleiter hat keine solchen &#8220;Dossiers&#8221; gef&#252;hrt. Kann der von einer solchen Kampagne betroffene Vorgesetzte  rechtlich die Unterlassung  solcher unwahrer &#196;u&#223;erungen verlangen?<span id="more-486"></span></p>
<p>Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 08.04.2009,48 Ga 6126/09) wies meinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung mit der Begr&#252;ndung zur&#252;ck, eine Vorsitzende der Mitarbeitervertretung sei rechtlich sogar <span style="text-decoration: underline;">berechtigt</span>, betriebs&#246;ffentlich eine solche Kampagne gegen einen Vorgesetzten betreiben. Eine Vorsitzende der Mitarbeitervertretung d&#252;rfe n&#228;mlich „Beschwerden&#8221; gegen&#252;ber dem Arbeitgeber vorzubringen. Au&#223;erdem d&#252;rfe das Arbeitsgericht nicht in laufende betriebliche  „Beschwerdeverfahren&#8221; eingreifen.</p>
<p>Richtig kann dies wohl kaum sein. Ich habe dementsprechend Berufung eingelegt, auf deren Verlauf ich gespannt bin.</p>
<p>Der <strong>Bundesgerichtshof</strong> jedenfalls hat eine grundlegend andere Sichtweise als das Arbeitsgericht Berlin. Mit Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - hatte der Bundesgerichtshof &#252;ber dar&#252;ber zu befinden, ob eine Prozesspartei vom Prozessgegner au&#223;erhalb des bereits gef&#252;hrten Prozesses mit einer weiteren Klage <strong>Unterlassung von &#196;u&#223;erungen</strong> verlangen kann, die der Verfahrensgegner in einem sch&#228;henden Rundbrief verbreitete. Der Bundesgerichtshof war keineswegs der Auffassung, aus R&#252;cksicht auf das bereits laufende Verfahren d&#252;rfe es kein Unterlassungsurteil geben. Begr&#252;ndung: immerhin sei der Verfahrensgegner mit einem Rundbrief selbst an die &#214;ffentlichkeit gegangen. Der Wortlaut  der Entscheidung ist lesenswert:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>a) Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats k&#246;nnen ehrenkr&#228;nkende &#196;u&#223;erungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt wer-den. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll n&#228;mlich nicht durch eine Beschneidung der &#196;u&#223;erungsfreiheit der daran Beteiligten beeintr&#228;chtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443 m.w.N.). Vielmehr sollen die Parteien und infolgedessen auch die von ihnen bevollm&#228;chtigten Rechtsanw&#228;lte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen d&#252;rfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien f&#252;r erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen ber&#252;hrt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren gepr&#252;ft werden.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Mit den schutzw&#252;rdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege w&#228;re es n&#228;mlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die M&#246;glichkeit einer Geltendmachung von Abwehranspr&#252;chen in einem gesonderten Proze&#223; vor einem anderen Gericht unterlaufen werden k&#246;nnten. Deshalb fehlt in derartigen F&#228;llen f&#252;r eine Ehrenschutzklage grunds&#228;tzlich das Rechtsschutzbed&#252;rfnis. Diese Grunds&#228;tze gelten auch f&#252;r Verfahren vor Verwaltungsbeh&#246;rden&#8230; .<br />
</em>
</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>b) Entgegen der Auffassung der Revision k&#246;nnen die aufgezeigten Grunds&#228;tze den Ausschlu&#223; von Ehrenschutzklagen jedoch nicht rechtfertigen, wenn die beanstandeten &#196;u&#223;erungen - wie im vorliegenden Fall - in einer &#228;hnlich einem Rundschreiben verteilten Abhandlung zur Durchsetzung von Interessen au&#223;erhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats finden sie auf &#196;u&#223;erungen, mit denen der &#196;u&#223;ernde in einer au&#223;ergerichtlichen Kampagne an die &#214;ffentlichkeit tritt, keine Anwendung. Der Ausschlu&#223; der Ehrenschutzklage gegen&#252;ber dem Proze&#223;gegner stellt sich n&#228;mlich als einschneidende Beschr&#228;nkung des Ehrenschutzes dar, die nur mit der besonderen Interessenlage anl&#228;&#223;lich eines laufenden oder im Hinblick auf ein konkret bevorstehendes gerichtliches oder beh&#246;rdliches Verfahren gerechtfertigt werden kann. Das Interesse des &#196;u&#223;ernden daran, seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anh&#228;ngigen oder k&#252;nftigen Verfahren f&#252;hren oder vorbereiten zu k&#246;nnen, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, ist nicht betroffen, wenn er mit solchen Beschr&#228;nkungen f&#252;r eine Verfolgung seiner Angelegenheit au&#223;erhalb eines Verfahrens durch &#246;ffentliche Angriffe, Rundschreiben und &#228;hnliches belastet wird (Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79 - NJW 1981, 2117, 2118; BVerfG, NJW 1991, 2074, 2075).</em></p>
<p>Den vom Bundesgerichtshof benannten Grunds&#228;tzen liegt der Gedanke der <strong>Waffengleichheit</strong> zugrunde. Der Betroffene muss &#246;ffentlichen &#196;u&#223;erungen angemessen entgegentreten k&#246;nnen, die den engen Rahmen des rechtsf&#246;rmigen Verfahrens verlassen. Unterlassungsanspr&#252;che sind meines Erachtens deshalb ohne weiteres er&#246;ffnet, wenn &#196;u&#223;erungen gegen&#252;ber nicht unmittelbar „verfahrensbeteiligten&#8221; Personen abgegeben werden, zumal wenn dies per „Rundschreiben&#8221; geschieht.</p>
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		<title>Versp&#228;tetes Zeugnis - Schadensersatz?</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Jun 2009 12:36:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann Berlin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Führungskräfte]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitgeberhaftung]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitszeugnis]]></category>

		<category><![CDATA[Bewerbung]]></category>

		<category><![CDATA[Haftung des Arbeitgebers]]></category>

		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<category><![CDATA[Zeugnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Erteilt der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis nicht rechtzeitig,  kann dem ausscheidenden Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zustehen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Schaden ersetzen, der nachweisbar gerade deshalb entstanden ist, weil das Zeugnis nicht rechtzeitig vorlag. Entgeht den Arbeitnehmer wegen des fehlenden Zeugnisses ein neuer Arbeitsplatz, dann hat der bisherige Arbeitgeber als Schaden m&#246;glicherweise auch das entgangene Gehalt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erteilt der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis nicht rechtzeitig,  kann dem ausscheidenden Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zustehen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Schaden ersetzen, der nachweisbar gerade deshalb entstanden ist, weil das Zeugnis nicht rechtzeitig vorlag. Entgeht den Arbeitnehmer wegen des fehlenden Zeugnisses ein neuer Arbeitsplatz, dann hat der bisherige Arbeitgeber als Schaden m&#246;glicherweise auch das entgangene Gehalt f&#252;r die abgesagte neue Stelle zu ersetzen. &#220;ber welche  - zahlreichen - Stolpersteine man bei einer solchen Haftpflichtklage  zu Fall kommen kann, listet das  Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 01.04.2009 -  1 Sa 370/08 - mit beispielhafter Gr&#252;ndlichkeit auf:<span id="more-468"></span></p>
<blockquote><p><em>1. Der Zeugniserteilungsanspruch des Kl&#228;gers ergibt sich aus § 109 GewO i. V. m. Ziff. 6 des Vergleiches vom 28.06.2007. Danach war die Beklagte verpflichtet, dem Kl&#228;ger bei Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses ein qualifiziertes, berufsf&#246;rderndes Zeugnis zu erteilen. 2. Grunds&#228;tzlich sind Arbeitspapiere wie das Arbeitszeugnis vom Arbeitnehmer abzuholen - Holschuld - (vergl. BAG vom 08.03.1995 - 5 AZR 848/93 - zitiert nach juris). Der Arbeitgeber ist insoweit verpflichtet, das Zeugnis zu erstellen und zur Abholung bereitzustellen. Der Arbeitgeber hat das Zeugnis dem Arbeitnehmer jedoch zu &#252;bersenden, wenn die Abholung dem Arbeitnehmer einem unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aufwand verursachen w&#252;rde (BAG vom 08.03.1995 - 5 AZR 848/93 - Rz. 14 f.). Da der Kl&#228;ger in S&#252;ddeutschland und dort in H. und nicht in Schleswig-Holstein wohnt, und auch von H. aus jeweils seine Arbeitsleistung erbracht hat, kann zu seinen Gunsten vorliegend davon ausgegangen werden, dass eine Versendungspflicht der Beklagten bez&#252;glich des Zeugnisses bestand.</em></p>
<p><em>3. Das Zeugnis ist grunds&#228;tzlich „bei Beendigung&#8221; des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu erteilen. Der Anspruch entsteht zu diesem Zeitpunkt und ist regelm&#228;&#223;ig sogleich f&#228;llig. Es ist jedoch f&#252;r den Arbeitgeber zun&#228;chst regelm&#228;&#223;ig noch nicht erf&#252;llbar, denn der Arbeitnehmer muss normalerweise erst noch sein Wahlrecht, ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis zu verlangen, aus&#252;ben. Solange das Zeugnis noch inhaltlichen Ver&#228;nderungen gegen&#252;ber offen sein muss, darf der Arbeitgeber das Zeugnis als Zwischenzeugnis oder vorl&#228;ufiges Zeugnis bezeichnen. Diese Situation ist z. B. gegeben, wenn der Anspruch w&#228;hrend der laufenden K&#252;ndigungsfrist geltend gemacht und das Arbeitsverh&#228;ltnis noch weiterhin vollzogen wird (vergl. ErfK-M&#252;ller-Gl&#246;ge, Rzn. 19 u. 23 zu § 109 GewO). Bei Verzug haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gem&#228;&#223; §§ 286, 288 Abs. 4 BGB. Das Zeugnis ist unverz&#252;glich nach Aus&#252;bung des Wahlrechtes (einfaches oder qualifiziertes Zeugnis) zu erstellen. Notwendig ist allerdings die Einr&#228;umung einer angemessenen Bearbeitungszeit. Sie ist von den betrieblichen Umst&#228;nden abh&#228;ngig. Selbst eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen Dauer kann noch angemessen sein (ErfK-M&#252;ller-Gl&#246;ge, Rz. 121 zu §§ 109 GewO). 4. Das Bestehen eines Schadensersatzanspruches setzt das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB voraus, die der in Anspruch Genommene zu vertreten hat. Ferner ist Voraussetzung die Entstehung eines Schadens sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadensentstehung. Insoweit muss Vors&#228;tzlichkeit oder Fahrl&#228;ssigkeit des Handelnden oder seiner Erf&#252;llungsgehilfen gegeben sein. Die Schadensersatzpflicht kann bei Mitverschulden des Betroffenen gemindert, wenn nicht gar ganz ausgeschlossen sein. Ein Mitverschulden besteht beispielsweise bei Unterlassen der Schadensabwendung oder Schadensminderung. 5. Ausgehend von dieser Rechtslage ist unter Ber&#252;cksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles hier ein Schadensersatzanspruch des Kl&#228;gers gegen&#252;ber der Beklagten wegen einer gegebenenfalls etwas sp&#228;ten Erteilung des Endzeugnisses zu verneinen. Sein Wahlrecht bez&#252;glich der Klarstellung, ob ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis begehrt wird, hat der Kl&#228;ger bereits im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss vom 28.06.2007 ausge&#252;bt. In der G&#252;teverhandlung haben die Parteien insoweit festgeschrieben, dass die Beklagte ein qualifiziertes Zwischenzeugnis und auch ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen hat. Der Kl&#228;ger beruft sich vorliegend mit seinem Schadensersatzbegehren auf einen Verz&#246;gerungsschaden, nicht mehr auf einen m&#246;glichen Schlechterf&#252;llungsschaden aus Anlass eines Berichtigungsbegehrens. Der gebotene Inhalt des von der von der Beklagten zu erstellenden Zwischenzeugnisses und im Nachgang hierzu des zu erstellenden gleichlautenden Endzeugnisses ist rechtskr&#228;ftig festgestellt worden.</em></p>
<p><em>Die Beklagte hat jedoch nicht durch ein etwaiges schuldhaftes Verhalten ihrerseits einen von ihr zu vertretenden Verz&#246;gerungsschaden beim Kl&#228;ger - in welcher Gr&#246;&#223;enordnung auch immer - verursacht. Aufgrund der zeitlichen N&#228;he der F&#228;lligkeit des Erteilungsanspruches des Kl&#228;gers in Bezug auf ein Zwischenzeugnis, seines - unberechtigten - Berichtigungsbegehrens und des parallel hierzu f&#228;llig gewordenen Anspruches auf Erteilung eines inhaltsgleichen Endzeugnisses hat die Beklagte das von ihr geschuldete qualifizierte Endzeugnis nicht durch ein von ihr zu vertretendes Verhalten verz&#246;gert erstellt und damit einen etwaigen Schaden beim Kl&#228;ger verursacht. Der Kl&#228;ger h&#228;tte gegen&#252;ber der Beklagten angesichts der sich &#252;berholenden Ereignisse, von denen die Beklagte nichts wusste, die umgehende Erteilung eines qualifizierten, kompromissf&#228;higen Zeugnisses anmahnen m&#252;ssen. Mindestens je-doch h&#228;tte er die Beklagte klarstellend dazu dr&#228;ngen m&#252;ssen, unter Zur&#252;ckstellung des Berichtigungsbegehrens jedenfalls schnellstm&#246;glich ein dem Inhalt des von ihr bereits erteilten Zwischenzeugnisses entsprechendes Endzeugnis zu erstellen. Da dieses nicht geschehen ist, ist angesichts der Parallelit&#228;t des zeitlichen Ablaufs bereits der Eintritt des Verzuges der Beklagten vorliegend h&#246;chst fraglich.</em></p>
<p><em>Ein Endzeugnis ist, wie bereits angef&#252;hrt, nach Aus&#252;bung des Wahlrechtes regelm&#228;&#223;ig innerhalb eines Zeitraumes von zwischen ca. drei Tagen und zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu erteilen. Die Pflicht ist „bei&#8221; Beendigung und nicht „mit&#8221; Beendigung zu erf&#252;llen. Der letzte Arbeitstag, der 31.08.2007 war ein Freitag. Bei Zuspruch einer Mindestbearbeitungszeit von ca. drei Arbeitstagen h&#228;tte es daher fr&#252;hestens am 05.09.2007 erstellt sein m&#252;ssen. Da der Kl&#228;ger sich aber unter Ber&#252;cksichtigung seines entfernten Wohnsitzes darauf beruft, das Zeugnis sei ausnahmsweise keine Holschuld gewesen, ist der Beklagten eine Postlaufzeit f&#252;r die Versendung des Zeugnisses zuzubilligen. Dabei wird regelm&#228;&#223;ig von drei Tagen ausgegangen. Dann w&#228;re das unberechtigte Endzeugnis aber auch erst am 08.09.2007 beim Kl&#228;ger eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war aber die von der Firma R.-M. gesetzte - der Beklagten nicht bekannte - Vorlagefrist f&#252;r ein Endzeugnis bereits verstrichen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Endzeugnis nun 21, 25 oder 27 Tage nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zugegangen ist und ob das versp&#228;tet war. Diese Versp&#228;tung war jedenfalls nicht mehr kausal f&#252;r die Absage der Firma R. - M.. Zum Zeitpunkt der Absage aber befand sich die Beklagte noch nicht in Verzug. Jedenfalls w&#228;re ein etwaiger geringf&#252;giger zeitlicher Verzug vorliegend nicht von der Beklagten, sondern vom Kl&#228;ger &#252;berwiegend verschuldet (§ 254 BGB). Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich Berichtigungsbegehren bez&#252;glich des Zwischenzeugnisses und Erstellungspflicht bez&#252;glich des Endzeugnisses zeitlich &#252;berlappt haben. Die Beklagte hat in Erf&#252;llung des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 28.06.2007 - lange vor Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses - mit Datum vom 10.07.2007 ein Zwischenzeugnis erteilt, das der Kl&#228;ger inhaltlich zweimal beanstandet hat. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 19.07.2007 das Zwischenzeugnis inhaltlich leicht ge&#228;ndert. Der Kl&#228;gervertreter hat ihr zu weiteren &#196;nderungen eine Nachfrist bis zum 16.08.2007 erteilt. Er hat das Endzeugnis in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erw&#228;hnt, obgleich bereits zwei Wochen sp&#228;ter ein solches - mit welchem Inhalt auch immer - von Beklagtenseite zu erteilen war. Angesichts der Tatsache, dass sich aber bereits innerhalb des Zeitraumes, in dem die Nachfristsetzung f&#252;r die Berichtigung des Zwischenzeugnisses f&#252;r die Beklagte lief, die Bewerbungssituation des Kl&#228;gers anbahnte und konkretisierte, w&#228;re der Kl&#228;ger verpflichtet gewesen, sich infolge des f&#252;r ihn bestehenden Zeitdruckes unverz&#252;glich in Verbindung zu setzen. Das gilt umso mehr, als die Beklagte absolut nichts von der Bewerbungssituation wusste. Der Kl&#228;ger ist schon ohne Endzeugnis ins Bewerbungsgespr&#228;ch gegangen. Er h&#228;tte schon rein vorsorglich sp&#228;testens sofort danach die Beklagte um &#228;u&#223;erst beschleunigte Ausstellung eines Endzeugnisses - mit welchem Inhalt? - bitten m&#252;ssen. Sp&#228;testens jedoch nach Erhalt des Schreibens vom 31.08.2007, mit dem die Firma R. ausdr&#252;cklich die Vorlage eines Endzeugnisses am 06.09.2007 gefordert hat, w&#228;re eine sofortige Kontaktaufnahme zur Beklagten notwendig gewesen. Da die Beklagte sowieso die Berichtigungsfrist f&#252;r das Zwischenzeugnis hat verstreichen lassen, h&#228;tte sie in Kenntnis des Zeitdrucks des Kl&#228;gers zweifelsfrei das nicht korrigierte Endzeugnis in der Fassung vom 25.09.2007 mit gleichem Inhalt auch fr&#252;her an den Kl&#228;ger geschickt.</em></p>
<p><em>Da der Kl&#228;ger jedoch g&#228;nzlich unt&#228;tig geblieben ist, befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt der ihm von der Firma R. gesetzten Vorlagepflicht f&#252;r das Endzeugnis mangels Mahnung/Klarstellung nicht im Zahlungsverzug, jedenfalls hat sie nicht schuldhaft eine Zeugniserteilungspflicht verletzt. Ein etwaiger Verz&#246;gerungsschaden des Kl&#228;gers ist ma&#223;geblich durch sein eigenes Verhalten, seine eigene Unt&#228;tigkeit im Bezug auf die Offenlegung der Bewerbungssituation verschuldet (§ 254 BGB). 6. Ob der Kl&#228;ger mit einem Endzeugnis, das den gleichen Wortlaut hat, wie das bereits vorgelegte Zwischenzeugnis, von der Firma R. tats&#228;chlich eingestellt worden w&#228;re, ist ebenfalls nicht von ihm dargelegt worden. Auch hier hat er insoweit seine Darlegungs- und Beweislast f&#252;r das Vorliegen einer Kausalit&#228;t nicht erf&#252;llt. Es fehlt jeder Vortrag und jedes Beweisangebot, dass der Kl&#228;ger bei Vorlage des Endzeugnisses mit dem Inhalt des Zwischenzeugnisses letztendlich die Stelle bei der Firma R. erhalten h&#228;tte.</em></p></blockquote>
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		<title>Bad-Bank Bonus</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2009/06/bad-bank-bonus/</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Jun 2009 11:53:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann Berlin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Aha]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Bonus]]></category>

		<category><![CDATA[Führungskräfte]]></category>

		<category><![CDATA[Bad Bank]]></category>

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		<description><![CDATA[F&#252;hrungskr&#228;fte der Credit Suisse sollen den gr&#246;&#223;ten Teil ihrer Boni auf sehr originelle Weise erhalten- n&#228;mlich aus einem Fonds, der von Bank mit wertlosen illiquiden Wertpapieren aufgef&#252;llt wird.  Die Investmentbanker sollen auf diese Weise bekommen, was sie &#8220;verdient&#8221; haben: Steigt der Wert der &#8220;Schrott-Papiere&#8221; nach Ende der Krise wieder an, hat auch der Bonus Wert.  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>F&#252;hrungskr&#228;fte der Credit Suisse sollen den gr&#246;&#223;ten Teil ihrer Boni auf sehr <a target="_blank" href="http://www.wiwo.de/finanzen/boerse/boerse-nachrichten.html?sym=UBRA.DUS&amp;docid=2139743" target="_blank">originelle Weise</a> erhalten- n&#228;mlich aus einem Fonds, der von Bank mit wertlosen <span style="text-decoration: underline;">illiquiden</span> Wertpapieren aufgef&#252;llt wird.  Die Investmentbanker sollen auf diese Weise bekommen, was sie &#8220;verdient&#8221; haben: Steigt der Wert der &#8220;Schrott-Papiere&#8221; nach Ende der Krise wieder an, hat auch der Bonus Wert.  Verlieren die Papiere weiter an Wert, gehen die Investmentbanker leer aus.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geltung eines Tarifvertrags per &#196;nderungsk&#252;ndigung erzwingbar?</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2009/04/tarifvertrag-per-aenderungskuendigung/</link>
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		<pubDate>Tue, 28 Apr 2009 08:35:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann Berlin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>

		<category><![CDATA[Änderungskündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Darf der Arbeitgeber eine &#196;nderungsk&#252;ndigung aussprechen,  um mit Arbeitnehmer die Geltung eines (vom Arbeitnehmer unerw&#252;nschten) Tarifvertrags zu vereinbaren? Diese Frage spielt besonders  bei Personaldienstleistern und Leiharbeit eine Rolle. Das Bundesarbeitsgericht meldete mit Urteil vom 15.01.2009 - 2 AZR 641/07 – Zweifel an, dass der Arbeitgeber die Geltung von Tarifvertr&#228;gen ohne weiteres per &#196;nderungsk&#252;ndigung durchsetzen kann.
Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darf der Arbeitgeber eine <a target="_blank" title="Ratgeber &#196;nderungsk&#252;ndigung" href="http://anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/aenderungskuendigung/" target="_blank">&#196;nderungsk&#252;ndigung</a> aussprechen,  um mit Arbeitnehmer die Geltung eines (vom Arbeitnehmer unerw&#252;nschten) Tarifvertrags zu vereinbaren? Diese Frage spielt besonders  bei Personaldienstleistern und Leiharbeit eine Rolle. Das Bundesarbeitsgericht meldete mit Urteil vom 15.01.2009 - 2 AZR 641/07 – Zweifel an, dass der Arbeitgeber die Geltung von Tarifvertr&#228;gen ohne weiteres per &#196;nderungsk&#252;ndigung durchsetzen kann.<span id="more-400"></span></p>
<p>Der Arbeitnehmer war seit 1999 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen besch&#228;ftigt. Weder Arbeitgeber  noch Arbeitnehmer waren an einen Tarifvertrag gebunden. Der Arbeitgeber sprach dem Arbeitnehmer eine &#196;nderungsk&#252;ndigung mit dem Ziel aus,  f&#252;r die Zukunft die Geltung eines Tarifvertrags zu vereinbaren. F&#252;r den Fall, dass dieser Tarifvertrag „unwirksam wird“, solle dann ein anderer Tarifvertrag gelten.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht meinte, auf eine solche Regelung m&#252;sse der Arbeitnehmer sich schon deshalb nicht einlassen, weil die vom Arbeitgeber gew&#252;nschte &#196;nderung des Arbeitsvertrags zu unklar sei. Die vom Arbeitgeber angebotene Vertrags&#228;nderung lasse n&#228;mlich nicht gen&#252;gend klar erkennen, welcher konkrete Tarifvertrag zuk&#252;nftig gelten solle. Der Arbeitnehmer muss deshalb dem &#196;nderungsangebot des Arbeitgebers sicher entnehmen k&#246;nnen, welcher Vertragsinhalt zuk&#252;nftig ma&#223;geblich sein soll. Die &#196;nderungsk&#252;ndigung sei schon deshalb unwirksam, weil das Angebot des k&#252;ndigenden Arbeitgebers dies nicht deutlich  genug erkennen lasse.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zu wenig Lohn: Recht auf Nachzahlung bei sittenwidrigem Lohnwucher</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2009/04/zu-wenig-lohn-lohwucher/</link>
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		<pubDate>Tue, 28 Apr 2009 08:09:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann Berlin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>

		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

		<category><![CDATA[Tarifvertragsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitgeberhaftung]]></category>

		<category><![CDATA[Haftung des Arbeitgebers]]></category>

		<category><![CDATA[Mobbing]]></category>

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		<description><![CDATA[Ist im Arbeitsvertrag deutlich zu wenig Lohn vereinbart, kann dies sittenwidriger Lohnwucher sein.  Der so genannte „Lohnwucher“ kann zu Nachzahlungsanspr&#252;chen f&#252;hren. Hierzu enschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - folgenden Fall:
Die Arbeitnehmerin war seit 1992 in dem Gartenbaubetrieb des Beklagten als ungelernte Hilfskraft besch&#228;ftigt – und zwar zu einem Stundenlohn von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist im Arbeitsvertrag deutlich zu wenig Lohn vereinbart, kann dies sittenwidriger Lohnwucher sein.  Der so genannte „Lohnwucher“ kann zu Nachzahlungsanspr&#252;chen f&#252;hren. Hierzu enschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - folgenden Fall:<span id="more-395"></span></p>
<p>Die Arbeitnehmerin war seit 1992 in dem Gartenbaubetrieb des Beklagten als ungelernte Hilfskraft besch&#228;ftigt – und zwar zu einem Stundenlohn von 6,00 DM netto, ab 1. Januar 2002 3,25 Euro netto. Der nach einem Tarifvertrag vorgesehene Stundenlohn h&#228;tte zwischen 14,77 DM brutto und 7,84 Euro brutto betragen. Die Arbeitnehmerin arbeitete monatlich bis zu 352 Stunden. Arbeitnehmerin und Arbeitgeber waren beide nicht tarifgebunden. Die Arbeitnehmerin verklagte den Arbeitgeber f&#252;r die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 wegen so genanntem Lohnwucher auf eine Nachzahlung von knapp 37.000,00 Euro. Hierbei handelte es sich um die Verg&#252;tungsdifferenz zur tariflichen Verg&#252;tung.</p>
<p>Die Klage war zwar vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht erfolglos – nicht aber vor dem Bundesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht hob das f&#252;r die Arbeitnehmerin negative Urteil des Landesarbeitsgerichts auf. Das Landesarbeitsgericht m&#252;sse den Fall erneut &#252;berpr&#252;fen. Das Bundesarbeitsgericht wies hierzu auf Folgendes hin:</p>
<p>Nach § 138 Abs. 2 BGB ist eine Vereinbarung nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsverm&#246;gen eines Anderen f&#252;r eine Leistung Verm&#246;gensvorteile gew&#228;hren l&#228;sst, die in einem auff&#228;lligen Missverh&#228;ltnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung gilt auch f&#252;r Arbeitsvertr&#228;ge. Ein auff&#228;lliges Missverh&#228;ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung nimmt das Bundesarbeitsgericht an, wenn die Arbeitsverg&#252;tung weniger als 2/3 eines in der Branche und Wirtschaftsregion &#252;blicherweise gezahlten Tariflohnes ausmacht. Auch Gesamtumst&#228;nde, insbesondere gesetzwidrig hohe oder unregelm&#228;&#223;ige Arbeitszeiten, k&#246;nnten auf sittenwidrige Ausbeutung hindeuten.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Russischer Investor</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2009/01/russischer-investor/</link>
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		<pubDate>Sat, 24 Jan 2009 17:46:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann Berlin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>

		<category><![CDATA[Mobbing]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>

		<category><![CDATA[Fristlose Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach langer Arbeitslosigkeit fand meine Mandantin wieder Arbeit als Architektin. Bei einem russischen Unternehmen, das sich in Deutschland im Immobilien- und Bausektor bet&#228;tigt. Das Architektengehalt meiner Mandantin betr&#228;gt f&#252;r die Vollzeitt&#228;tigkeit 1.250 Euro - brutto. Das Arbeitsklima l&#228;sst wohlwollend mit „anstrengend“ umschreiben.
Nach einer Meinungsverschiedenheit erhielt meine Mandantin eine Abmahnung. Sie fragte den Arbeitgeber, warum sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach langer Arbeitslosigkeit fand meine Mandantin wieder Arbeit als Architektin. Bei einem russischen Unternehmen, das sich in Deutschland im Immobilien- und Bausektor bet&#228;tigt. Das Architektengehalt meiner Mandantin betr&#228;gt f&#252;r die Vollzeitt&#228;tigkeit 1.250 Euro - brutto. Das Arbeitsklima l&#228;sst wohlwollend mit „anstrengend“ umschreiben.</p>
<p>Nach einer Meinungsverschiedenheit erhielt meine Mandantin eine Abmahnung. Sie fragte den Arbeitgeber, warum sie gleich eine Abmahnung erhalte. Es sei doch m&#246;glich gewesen, die Sache einfach mit ihr besprechen. Die Antwort lautete kurz und klar: Aufgrund ihrer ungen&#252;genden Einstellung zum Arbeitgeber, werde das befristet abgeschlossene Arbeitsverh&#228;ltnis jetzt sicher nicht weiter verl&#228;ngert. Sie k&#246;nne aber damit rechnen, verschiedene weitere Abmahnungen zu erhalten.</p>
<p>Meine Mandantin erkrankt und reicht einen Krankenschein ein. Sie erh&#228;lt jetzt eine Reihe Telefonanrufe. Das  Display zeigt die Telefonnummer des Arbeitgebers; es spricht niemand.  Ihre - bei demselben Arbeitgeber arbeitende - Nachbarin erh&#228;lt Telefonanrufe der  Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin. Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin  beschwert sich mit groben Beschimpfungen &#252;ber meine Mandantin. Sei gibt den Hinweis, es sei immerhin gut, dass dem Arbeitgeber jetzt dank Attest die Identit&#228;t der behandelnden &#196;rztin bekannt sei.</p>
<p>Ich teile dem Arbeitgeber per Fax mit, meine Mandantin k&#246;nne wegen einer Erkrankung nicht arbeiten und brauche auch nicht arbeiten. Das Attest liege dem Arbeitgeber ja vor.</p>
<p>Meine Mandantin erh&#228;lt die fristlose K&#252;ndigung. Der Arbeitgeber findet, meine Mandantin m&#252;sse ihm Schaden ersetzen. Immerhin m&#252;sse jetzt kostenintensiv jemand anders beauftragt werden, die Arbeit meiner Mandantin zu erledigen. Und es seien erhebliche Sch&#228;den wegen Bauverz&#246;gerungen zu erwarten, nachdem meine Mandantin die Arbeit einfach liegen lasse. Meine Mandantin k&#246;nne sich nicht folgenlos ihrer Verantwortung entziehen.</p>
<p>Wegen der fristlosen K&#252;ndigung erhebe ich Klage zum Arbeitsgericht.</p>
<p>Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin teilt meiner Mandantin per E-Mail mit, der Arbeitgeber bereite umgekehrt eine Klage wegen &#8220;Rufmord&#8221; gegen meine Mandantin vor.</p>
<p>G&#252;tetermin vor dem Arbeitsgericht:  Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin &#228;u&#223;ert sich wortreich. Sie weist darauf hin,  der Arbeitgeber habe nicht vor, meine Mandantin zu vernichten. Der Arbeitgeber sei sogar bereit, viele Schritte auf meine Mandantin zuzugehen. Obwohl meine Mandantin  dem Arbeitgeber mit der Krankmeldung erhebliche Schwierigkeiten gemacht habe. Obwohl sie sich geweigert habe nach ihrer Krankmeldung dem Arbeitgeber weiter telefonisch f&#252;r Ausk&#252;nfte zur Verf&#252;gung zu stehen. Obwohl meine Mandantin auf zahlreiche Telefonanrufe nicht reagiert habe und auch ihre Wohnungst&#252;r nicht ge&#246;ffnet habe. Sie - die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin - habe sogar einen gesamten Abend erfolglos damit verbringen m&#252;ssen, vor der Wohnungst&#252;r meiner Mandantin zu stehen. Es sei sicher einleuchtend, dass man so nicht mit einem Arbeitgeber umgehe, hinter dem ein russischer Investor und kein Gem&#252;seh&#228;ndler stehe. Der Arbeitgeber sei aber bereit, all diese Umst&#228;nde hinten anzustellen. Meine Mandantin m&#252;sse allerdings ihr Arbeitsverh&#228;ltnis selbst k&#252;ndigen, und zwar r&#252;ckwirkend auf den Tag der fristlosen K&#252;ndigung. Ein noch weitergehendes Entgegenkommen sei undenkbar.</p>
<p>Mir schien eine Einigung zu diesen Konditionen weniger nahe liegend. Dem Gericht auch nicht. Das Gericht wird die Sache wohl durch Urteil entscheiden m&#252;ssen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Androhung K&#252;ndigung: Rechtsschutzversicherung muss zahlen</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2009/01/androhung-kuendigung-rechtsschutzversicherung-muss-zahlen/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Jan 2009 15:49:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann Berlin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung]]></category>

		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung: Versicherungsfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Drohte der Arbeitgeber mit einer K&#252;ndigung, lehnten Rechtsschutzversicherungen den Kostenschutz bisher h&#228;ufig mit der Begr&#252;ndung ab,  es sei noch kein Versicherungsfall eingetreten. Mit Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 305/07 - hat der  Bundesgerichtshof  diese Praxis als rechtswidrig verworfen:
Der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung folgende Leits&#228;tze vorangestellt:


Die Festlegung eines versto&#223;abh&#228;ngigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Drohte der Arbeitgeber mit einer K&#252;ndigung, lehnten Rechtsschutzversicherungen den Kostenschutz bisher h&#228;ufig mit der Begr&#252;ndung ab,  es sei noch kein Versicherungsfall eingetreten. Mit Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 305/07 - hat der  Bundesgerichtshof  diese Praxis als rechtswidrig verworfen:<span id="more-381"></span><br />
Der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung folgende Leits&#228;tze vorangestellt:</p>
<blockquote>
<ol>
<li>Die Festlegung eines versto&#223;abh&#228;ngigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (entsprechend f&#252;r § 4 (1) Satz 1 c ARB 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen.</li>
<li>Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem blo&#223;en Werturteil - enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsversto&#223;es verbindet, der den Keim f&#252;r eine rechtliche Auseinandersetzung enth&#228;lt, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung st&#252;tzt.</li>
<li> Auf die Schl&#252;ssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen kommt es nicht an.</li>
<li> Nach diesen Grunds&#228;tzen kann die Androhung einer betriebsbedingten K&#252;ndigung, wenn ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt wird, einen Rechtsschutzfall ausl&#246;sen.</li>
</ol>
</blockquote>
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		<item>
		<title>Verursachung einer Krankheit durch Mobbing: Attest ist im Prozess ausreichend</title>
		<link>http://www.andreas-buschmann.net/2008/12/verursachung-krankheit-mobbing-attest-im-prozess-ausreichend/</link>
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		<pubDate>Sun, 21 Dec 2008 13:20:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Buschmann Berlin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

		<category><![CDATA[Mobbing]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitgeberhaftung]]></category>

		<category><![CDATA[Attest]]></category>

		<category><![CDATA[Beweis]]></category>

		<category><![CDATA[Haftung des Arbeitgebers]]></category>

		<category><![CDATA[Mobbing: Schadensersatz]]></category>

		<category><![CDATA[Mobbing: Schmerzensgeld]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.andreas-buschmann.net/?p=361</guid>
		<description><![CDATA[&#8220;Mobbing&#8221; f&#252;hrt h&#228;ufig zu Erkrankungen.  Das Bundesarbeitsgericht stellte jetzt klar, dass ein an seiner Gesundheit gesch&#228;digter Arbeitnehmer vor Gericht zwar die Verursachung seiner Krankheit durch bestimmte Ursachen vortragen muss, hierf&#252;r aber ein &#228;rztliches Attest in der Regel ausreicht (Bundesarbeitsgericht, Beschlu&#223; vom 30.9.2008, 3 AZB 47/08).
Zum Hintergrund:
Die Verursachung eines Gesundheitsschadens  durch eine Konfliktsituation am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Mobbing&#8221; f&#252;hrt h&#228;ufig zu Erkrankungen.  Das Bundesarbeitsgericht stellte jetzt klar, dass ein an seiner Gesundheit gesch&#228;digter Arbeitnehmer vor Gericht zwar die Verursachung seiner Krankheit durch bestimmte Ursachen vortragen muss, hierf&#252;r aber ein &#228;rztliches Attest in der Regel ausreicht (Bundesarbeitsgericht, Beschlu&#223; vom 30.9.2008, 3 AZB 47/08).<span id="more-361"></span></p>
<p>Zum Hintergrund:</p>
<p>Die Verursachung eines Gesundheitsschadens  durch eine Konfliktsituation am Arbeitsplatz muss im Haftpflichtprozess regelm&#228;&#223;ig der gesch&#228;digte Arbeitnehmer darlegen und beweisen. Es kommt vor, dass Arbeitsgerichte oder Landesarbeitsgerichte dem Arbeitnehmer  hierbei geradezu wissenschaftliche Ausf&#252;hrungen &#252;ber die Funktionsweise der medizinisch-psychologischen Krankheitsursachen  abverlangen.  Dies f&#252;hrt zu Anforderungen, die weit &#252;ber das hinaus gehen, was nach den Grunds&#228;tzen des allgemeinen Haftpflichtrechts eigentlich erforderlich nur gefordert werden darf.  Die &#8220;erh&#246;hten&#8221; Anforderungen gehen regelm&#228;&#223;ig zu Lasten der gesch&#228;digten  Arbeitnehmer.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht ist solchen Fehlentwicklungen im Haftpflichtrecht jetzt – und zwar zum wiederholten Mal – entgegen getreten. Es betonte:   Wenn ein Arbeitnehmer zur Darstellung der Verursachung einer Krankheit auf ein &#228;rztliches Attest Bezug nimmt, dann reicht  dies grunds&#228;tzlich  aus und ist von den Arbeitsgerichten zu respektieren:</p>
<blockquote><p>Der Antragsteller hat auch seine gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigungen hinreichend konkret bezeichnet. Das Krankheitsbild wurde offensichtlich der Diagnose aus dem Bericht der Lungenklinik H vom 5. November 2003 entnommen. Die Bezugnahme auf &#228;rztliche Befunde gen&#252;gt grunds&#228;tzlich zur Substantiierung. Eine weitere Konkretisierung ist dem medizinischen Laien regelm&#228;&#223;ig nicht zumutbar (vgl. zum K&#252;ndigungsrecht BAG 7. November 2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 50, zu B I 2 c bb der Gr&#252;nde; Kittner/D&#228;ubler/Zwanziger-Kittner/Deinert KSchR 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 104; ErfK/Oetker 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 125) .</p></blockquote>
<p>Auch diese Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts wird bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten vermutlich wieder einmal nicht gen&#252;gend Wirkung zeigen. Bisher zeigt sich, dass Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte recht ge&#252;bt sind, bei gesundheitlich gesch&#228;digten Arbeitnehmern allgemeine Grunds&#228;tze des Haftpflichtrechts au&#223;er Acht zu lassen. Aber vielleicht nutzt es am Ende ja doch etwas, wenn das Bundesarbeitsgericht &#8220;kreative&#8221; - Entscheidungen oft genug aufhebt.</p>
<p>Mal sehen.</p>
]]></content:encoded>
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